Verfügung AFW, 13.10.2022; Zug
Cunfin static dal guaud · Zug
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 13-10-2022
- En vigur dapi
- 13-10-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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2022-10-13_VAFW_Zugerbergbahn_mitPlan_geschwaerzt .pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56264
Waldfeststellung Zugerbergbahn Zug Trassee Zugerbergbahn, zwischen Koordinaten 2 682 310 / 1 222 635 und 2 682 980 / 1 222 045 1856, 1857, 1866, 1867 und 1869
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen entlang des Trassees der Zugerbergbahn auf den Grundstücken Nr. 1856, 1857, 1866, 1867 und 1869, Gemeinde Zug, werden gemäss Plan «Waldfeststel lung Zugerbergbahn» (Massstab 1 :2300, vom 5. September 2022) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Zug im Zonenpian zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus:
Zug, 13. Oktober 2022
-
ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Zugerbergbahn», Massstab 1:2300, vom 5. September 2022 -
Versand:
1 4. Okt. 2022
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Verfügung Waldfeststellung Zugerbergbahn vom 02. März 2020; Plan «Waldfeststellung Zugerbergbahn», Massstab 1 :2‘300, vom 5. September 2022. -
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-
2.
Mit Verfügung vom 2. März 2020 hat das Amt für Wald und Wild (AFW) entlang des Tras sees der Zugerbergbahn auf den Grundstücken Nr. 1856, 1857, 1866, 1867 und 1869, Gemeinde Zug, Waldgrenzen festgestellt. Bei diesen handelt es sich nicht um statische Waldgrenzen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG, da der betroffene Wald nicht an Bauzo nen grenzt.
3.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug auch aus serhalb von Bauzonen statische Waldgrenzen eingeführt (Richtplaneintrag L 4.1.6). Folg lich hat das AFW den Verlauf der Waldgrenzen gemäss Verfügung vom 2. März 2020 überprüft. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die Verhältnisse seit genannter Waldfeststellung nicht geändert haben und die Waldgrenzen daher unverändert statisch fest gesetzt werden sollen.
4.
Die zu verfügenden statischen Waldgrenzen wurden im Plan vom 5. September 2022 festgehalten und mit Schreiben vom 16. September 2022 den betroffenen Eigentümerschatten zugestellt. Mit Frist bis 10. Oktober 2022 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaf ten erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
B. Erwägungen: 1.
Der Kanton Zug führt gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der ganze Kanton als Gebiet bezeichnet, in dem eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll. Nach Art. 1 0 Abs. 2 lit. b ist in Gebieten ausserhalb von Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen oder -erlassen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung anzu ordnen.
2.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
3.
Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung setzt das AFW den behördenverbindli chen Richtplaneintrag L 4.1.6 um. Die flächendeckende Festsetzung statischer
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Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen ist aufgrund des Ausmasses des Auftrags eine Daueraufgabe, die sich nicht mit den jeweiligen gemeindlichen Zonenplanrevisionen ko ordinieren lässt. 4.
Der Plan «Waldfeststellung Zugerbergbahn» (Massstab 1 :2300, vom 5. September 2022) bezeichnet auf den genannten Grundstücken die Waldgrenzen gemäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, die im Plan ausdrück lich bezeichnet sind (rot gestrichelte Linien).
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Zugerbergbahn
GS Nrn. 1856, 1857, 1866, 1867 und 1869, Gemeinde Zug
Statische Waldgrenze zu verfügen Planformat: A3
Statische Waldgrenze rechtskräftig
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Grundstückgrenze (gemäss amtlicher Vermessung) Wald (gemäss amtlicher Vermessung, nicht rechtskräftig)
G-56264 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
05.09.2022
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun