Verfügung AFW, 24.02.2023; Zug
Cunfin static dal guaud · Zug
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 24-02-2023
- En vigur dapi
- 24-02-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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20230224_VAFW_ZU_1708_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 56246
Waldfeststellung im Gebiet Waldhof / St.-Vere na-Bach Zug Wald hof / St.-Verena-Bach, bei Koordinaten 2 682 425 /1 224 030 und 2 682 650 / 1 224 270 1708
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die von den neu bezeichneten Waldgrenzen gemäss Plan «Waldfeststellung Waldhof / St-Verena-Bach, GS Nr. 1708, Gemeinde Zug«, 1:1000, vom 2. Dezember 2022 be grenzten Flächen auf GS Nr. 1708, Gemeinde Zug, sind Wald im Sinne des Gesetzes. Diese Waldgrenzen werden statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festge stellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Stadt Zug im Zonen plan nachzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Per E-Mail: -
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Zug, 24. Februar 2023
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ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Waldhof/ St.-Verena-Bach, GS Nr. 1708, Gemeinde Zug)>, 1:1000, vom 2. Dezember 2022 -
Versand: 2 4 Feb. 2023
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Waldhof / St-Verena-Bach, GS Nr. 1708, Gemeinde Zug>‘, 1:1000, vom 2. Dezember2022; E-Mail von an das Amt für Wald und Wild vom 17. Januar 2023 be treffend die vorliegende Waldfeststellung auf GS Nr. 1708, Gemeinde Zug. -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Dies erfolgt etap penweise. Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) leitete vor diesem Hintergrund und aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Waldabgrenzung auf GS Nr. 1708, südlich des St.-Verena-Baches, Gemeinde Zug, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein. Es handelt sich um eine von Wald umfasste landwirtschaftliche Liegenschaft. Auf dem Grundstück wurden bereits im Jahr 2000 statische Waldgrenzen festgesetzt. Diese sind rechtskräftig.
3.
Für die Waldabgrenzung waren Einmessungen im Gelände erforderlich. Die Eigentümer schaft von GS Nr. 1708 wurde vorgängig über das Waldfeststellungsverfahren orientiert und als Mitwirkungsmöglichkeit eine Besprechung vor Ort und allenfalls die Teilnahme an der Einmessung des Wald randes vorgeschlagen. Daraufhin nahm das AFW am 11. No vember 2022 die Waldgrenzen auf GS Nr. 1708 auf. Auf dieser Grundlage wurde der oben genannte Plan vom 2. Dezember 2022 erstellt. Die neu aufgenommenen Waldgren zen schliessen an die bereits rechtskräftigen Waldgrenzen an.
4.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wurde der Plan vom 2. Dezember 2022 der be troffenen Eigentümerschaft zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 erhielten zu dem die indirekt betroffenen Eigentümerschaften angrenzender Grundstücke den Plan und wurden über das Waldfeststellungsverfahren orientiert. Damit wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs mit Frist bis 20. Januar bzw. bis 13. Februar 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Der Vertreter der Eigentümerschaft von GS Nr. 1708 erklärte sich mit E-Mail vom 17. Januar 2023 mit der Waldabgrenzung ge mäss dem genannten Plan einverstanden. Die übrigen indirekt Betroffenen liessen die Frist ungenutzt verstreichen.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes so wie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. lb Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall liegt zwar kein konkretes Gesuch um einen Waldfeststellungsent scheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kan ton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Waldhof/ St.-Verena-Bach, GS Nr. 1708, Gemeinde Zug», 1:1000, vom 2. Dezember 2022 bezeichnet die auf GS Nr. 1708, Gemeinde Zug, festge legten Waldgrenzen in Form rot-gestrichelter Linien. Die von diesen Linien gegenüber dem Freiland abgegrenzten Flächen sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die Festlegung erfolgte anhand der tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände. Der genannte Plan ist in tegrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldgrenzen, die im Plan ausdrücklich neu bezeichnet sind.
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
6.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs— rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
1714 Waldfeststellung Waldhof / St.-Verena-Bach 4877
4876
2779
4565
4878
3196
4564
1716 4879
2031 4667 4650
5017
5019
4300
5016
4669
4670
3177
5015
1721
5018
4880
4673
1722 1715
1712
GS Nr. 1708 1719 Gemeinde Zug
4566
1717
4668
4671
4824
1723
3484
1724
3485
1727
4672 4964
1708 2720
1725
3254
2719
1726 Planformat: A3
Statische Waldgrenze neu
1706
Statische Waldgrenze rechtskräftig
1810
Waldfläche gemäss Plan für das Grundbuch Grundstückgrenzen
Ò
1:1'000
0
5
10 m
02.12.2022
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56246 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun