Verfügung AFW, 12.06.2023; Menzingen

Cunfin static dal guaud · Zug

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Chantun
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AFW
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12-06-2023
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12-06-2023

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20230612_VAFW_ME_Boden_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr. AFW 56523

Waldfeststellung Boden Menzingen Boden, Koordinaten 2 691 574 / 1 224 878 876, 877, 879 und 1092, Gemeinde Menzingen

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. bund m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 876, 877, 879 und 1092, Gemeinde Menzin gen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Boden», 1:1000, vom 28. April 2023 sta tisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

Seite 2/4

Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

A-Post Plus: -

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-

-

Gemeinde Menzingen, Gemeindeverwaltung, Alte Landstrasse 2a, Postfach, 6313 Menzingen

Zug, 12. Juni 2023- ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Boden>‘, 1:1000, vom 28. April 2023 -

Versand:

1 2. Juni 2023

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Boden«, 1:1000, vom 28. April 2023. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Boden, Gemeinde Menzingen, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

Die Waldabgrenzungen wurden durch Vertreter des AFW im Beisein der Eigentümer schaft und des Pächters der Grundstücke Nr. 879 und 1092 im Gelände festgelegt und vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Auf dieser Grund lage wurde der Plan «Waldfeststellung Boden« vom 28. April 2023 erstellt.

4.

Mit Schreiben vom 01. Mai 2023 wurde allen betroffenen Eigentümerschaften der ge nannte Plan zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 22. Mai 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der gesetzten Frist gin gen beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des

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kantonalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu die sem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Ent scheid somit von Amtes wegen. 3.

Der Plan «Waldfeststellung Boden» (Massstab 1:1,000, vom 28. April 2023) bezeichnet die im Gebiet Boden festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, die im Plan ausdrücklich bezeichnet sind (rot gestrichelte Linien).

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

GS Nrn. 876, 877, 879 und 1092 Gemeinde Menzingen

Waldfeststellung Boden

803 1125 806

880

877 878 879

876

1289

841

1112

875

1092 885 854 Planformat: A3

Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze rechtskräftig Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Grundstückgrenze

Ò

1:1'000 0

5

884

10 m

28.04.2023

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56523 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug