Verfügung AFW, 06.02.2024; Oberägeri
Cunfin static dal guaud · Zug
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 06-02-2024
- En vigur dapi
- 06-02-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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20240206_VAFW_OA_Halten_Brandeuli_Egg_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Ka n ton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56478
Waldfeststellung Halten, Brandeuli, Egg Oberägeri Gebiet Halten, Brandeuli, Egg, Koordinaten 2 688 880 / 1 221 666 132, 134, 186, 187, 501, 590, 1149 und 1834
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
Ganzen Text zeigen
Die statische Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 1149, Gemeinde Oberägeri, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 18. Oktober 2006 statisch festgesetzt wurde, wird aufgehoben. Sie ist im Plan «Waldfeststellung Halten, Brandeuli, Egg», 1:1000, vom 1 8. Dezember 2023 als «statische Waldgrenze aufzuheben)) bezeichnet.
2.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 18. Oktober 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Oberägeri durch diese Verfügung nicht berührt.
3.
Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 132, 134, 186, 187, 501, 590, 1149 und 1 834, Gemeinde Oberägeri, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Halten, Brandeuli, Egg», 1:1000, vom 18. Dezember 2023 statisch festgesetzt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35
www.zg.ch/afw
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4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
7.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Korporation Oberägeri, Mitteldorfstrasse 2, 6315 Oberägeri Einwohnergemeinde Oberägeri, Abteilung Bau und Sicherheit, Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri
Zug, 06. Februar 2024
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Waldfeststellung Halten, Brandeuli, Egg‘>, 1:1,000, vom 18. Dezember 2023 -
Versand:
6. Feb. 2024
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung der Direktion des Inneren vom 1 8. Oktober 2006 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Oberägeri; Stellungnahme der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 134, Gemeinde Oberägeri, vom 31. Oktober 2023; E-Mail der Korporation Oberägeri vom 31. Oktober 2023; Stellungnahme der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 3. November 2023; Stellungnahme des Rechtsvertreters der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 476, Gemeinde Oberägeri, vom 6. November 2023; E-Mail des Rechtsvertreters der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 476, Ge meinde Oberägeri, vom 13. Dezember 2023; E-Mail der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 5. Januar 2024; Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Halten, Brandeuli, Egg», 1:1,000, vom 18. Dezember 2023. -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Halten, Brandeuli, Egg, Ge meinde Oberägeri, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.
3.
Auf den Grundstücken Nr. 132, 186, 187 und 1149, Gemeinde Oberägeri, wurden ge stützt auf Art. 10 Abs. 2 WaG mit Verfügung der Direktion des Inneren vom 18. Oktober 2006 bereits statische Walgrenzen festgesetzt. In Zusammenhang mit der vorliegenden Waldfeststellung stellte das AFW den Bedarf zur Überprüfung der rechtskräftigen stati schen Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 1149 fest. Die fragliche Waldgrenze liegt auf der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 1149 und Nr. 206 und grenzt an Bauzone. Sie ist ca. 1 .30 Meter lang und liegt auf einem befestigten Weg. Folglich hat das AFW die Waldabgrenzung gemäss der tatsächlichen Situation vor Ort vermessungstechnisch auf genommen. Die vom AFW unter Berücksichtigung eines angemessenen Waldsaums ver messene Waldgrenze liegt über 4 Meter südlich der fraglichen rechtskräftigen Wald grenze. Entsprechende Recherchen ergaben, dass diese Abweichung bereits zum Zeit punkt der damaligen Festlegung bestand und somit keine Waldzurückdrängung vorliegt.
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4.
Die übrigen Waldabgrenzungen im Gebiet Halten, Brandeuli, Egg wurden ebenfalls durch das AFW im Gelände festgelegt und vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS ba sierte Vermessung). Basierend auf den erfassten Vermessungspunkten wurde der Plan «Waldfeststellung Halten, Brandeuli, Egg» vom 09. Oktober 2023 erstellt. Die fragliche rechtskräftige Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 1149 wurde im genannten Plan vom 09. Oktober 2023 als «aufzuhebende statische Waldgrenze» vermerkt und die zu verfü gende statische Waldgrenze gemäss den tatsächlichen Gegebenheiten im Plan festge halten.
5.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsverfahren informiert, d. h. auch solche mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]). Dem Schreiben wurde der genannte Plan vom 09. Oktober 2023 beigelegt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 06. November 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
6.
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2023 erklärte sich die Korporation Oberägeri mit dem Wald randverlauf gemäss genanntem Plan einverstanden. Daneben gingen beim AFW innert der gesetzten Frist mehrere Anträge zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein. Diese betreffen die Waldabgrenzungen auf den Grundstücken Nr. 134, 186 und 501.
6.1
Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 beantragte die Eigentümerschaft des Grund stücks Nr. 134, Gemeinde Oberägeri, die Waldgrenze auf ihrem Grundstück gemäss der bisherigen amtlichen Vermessung festzulegen. Dies mit dem Hinweis, dass die einwach senden Gehölze zwischen der Waldgrenze gemäss der amtlichen Vermessung und der vom AFW festgelegten Waldgrenze regelmässig entfernt werden und die fragliche Besto ckung das erforderliche Bestockungsalter von 20 Jahren somit nicht erreiche (vgl. § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz). Das AFW überprüfte diesen Antrag kam zum Schluss, dass die hervorgebrachte Einwendung betreffend das Alter der Bestockung plausibel erscheint. Die Waldgrenze wurde folglich entsprechend angepasst.
6.2
Mit Schreiben vom 03. November 2023 stellte die Einwohnergemeinde Oberägeri den An trag, die Waldgrenze im südwestlichen Teil der Bestockung weiter Wald einwärts zu ver schieben. Weiter bestanden seitens der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 501 Fra gen zur Waldabgrenzung. Folglich überprüfte das AFW die Waldgrenzen in den fragli chen Abschnitten erneut und nahm stellenweise kleinere Korrekturen am Verlauf der Waldgrenze gemäss Plan vom 09. Oktober 2023 vor.
6.3
Die vom 06. November 2023 beim AFW eingereichte Stellungnahme des Rechtsvertre ters der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 476, Gemeinde Oberägeri, vom 6. No vember 2023, wurde mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 zurückgezogen.
7.
Die vom AFW vorgenommenen Korrekturen am Waldrandverlauf gemäss Plan vom 09. Oktober 2023 wurden im Plan «Waldfeststellung Halten, Brandeuli, Egg‘>, 1:1,000, vom 18. Dezember 2023 festgehalten. Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2023 wurden die
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von Korrekturen betroffenen Eigentümerschaften über den angepassten Waldrandverlauf informiert und es wurde diesen mit Frist bis 05. Januar 2024 erneut das rechtliche Gehör gewährt. Bei den übrigen Eigentümerschaften ist der Waldrandverlauf im Plan vom 1 8. Dezember 2023 identisch mit jenem gemäss Plan vom 09. Oktober 2023. Innert der ge setzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum angepassten Waldrandverlauf gemäss Plan vom 1 8. Dezember 2023 ein. Die Einwohnergemeinde Oberägeri erklärte sich mit E-Mail vom 5. Januar 2024 mit der korrigierten Waldgrenze einverstanden.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1 .6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Neben den neu festzustellenden Waldgrenzen sieht das AFW den Bedarf, die rechtskräf tige Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 1149 aufzuheben. Dafür muss das AFW auf die Verfügung der Direktion des Inneren vom 18. Oktober 2006 zurückkommen.
3.1
Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
3.2
Die rechtskräftigen statischen Waldgrenzen bedeuten eine erhebliche Einschränkung des angrenzenden Grund- und Sacheigentums. Wo ihr Verlauf nicht der physischen Situation und den kantonalen Richtlinien für Waldfeststellungen entspricht, liegen wichtige Gründe vor, diese zu korrigieren. Bei der Überprüfung der im Jahr 2006 festgesetzten statischen Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 1149 kam das AFW zum Schluss, dass diese aufzuheben und gemäss
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den tatsächlichen physischen Gegebenheiten vor Ort neu festzusetzen ist. Dies, da eine Änderung der örtlichen Gegebenheiten nicht festgestellt werden konnte. Die betroffenen Eigentümerschaften haben keine Einwände gegen die Anpassung an der damals verfüg ten statischen Waldgrenze geäussert. Weiter entstehen diesen durch diese Verschiebung der Waldgrenze keine Nachteile. Der Vertrauensschutz der betroffenen Eigentümerschaf ten ist somit gewährleistet. 4.
Der Plan «Waldfeststellung Halten, Brandeuli, Egg» (Massstab 1:1000, vom 18. Dezem ber 2023) bezeichnet die auf den Grundstücken Nr. 132, 134, 186, 187, 501, 590, 1149 und 1 834 festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfü gung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
7.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze aufzuheben Statische Waldgrenze rechtskräftig Wald gemäss amtlicher Vermessung bisher Gebäudegrundriss gemäss amtlicher Vermessung Grundstückgrenze
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun