Verfügung AFW, 26.03.2024; Walchwil

Cunfin static dal guaud · Zug

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Chantun
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AFW
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26-03-2024
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26-03-2024

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20240326_VAFW_WA_Hinterbergstrasse_Dorf_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56725

Waldfeststellung Hinterbergstrasse (Dorf) Walchwil Hinterbergstrasse, Koordinaten: 2682090 / 1 ‘21 6905 bis 26821 60 /1 ‘21 6780 336, 340, 610, 1027, 1030, 1127

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Juni 2023 (BGS 711.31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen gemäss Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse (Dorf) GS Nrn. 336, 340, 610, 1027, 1030, Gemeinde Walchwil>‘, 1:750, vom 26. Januar 2024, werden sta tisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenplan nachzuführen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

6.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus:

l

Zug, 26. März 2024

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ROBU

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Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse (Dorf) GS Nrn. 336, 340, 610, 1027, 1030, Gemeinde Walchwil», 1:750, vom 26. Januar 2024 -

Versand:

2 1. März 2824

Seite 4/5

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011, 201 9 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Geländeauf nahmen des Amts für Wald und Wild vom 27. Oktober 2023; E-Mail der Gemeinde Walchwil, Abteilung Infrastruktur/Sicherheit, an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2023 betreffend die Sitzbänke auf GS Nr. 610; Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse (Dorf) GS Nrn. 336, 340, 610, 1027, 1030, Gemeinde Walchwil‘>, 1:750, vom 26. Januar 2024. -

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2.

Gemäss Kantons ratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Entlang der Hinterbergstrasse im Ort Walchwil sind mehrere Waldrandbereiche, in denen bislang keine statische Waldgrenze festgesetzt wurde. Die Waldgrenzen sollen in diesen Berei chen im Sinne des besagten Kantonsratsbeschluss festgesetzt werden. Dies ergänzend zu bereits rechtskräftigen Waldgrenzen der betroffenen Waldgehölze.

3.

Die neuen Waldgrenzen wurden anlässlich einer Begehung am 27. Oktober 2023 im Gelände aufgenommen. Zu vor Ort festgestellter Infrastruktur, namentlich öffentlich nutzbare Sitzbänke auf GS Nr. 610, wurde deren Alter, Entstehung und Nutzung mit der gemeindlichen Abteilung Infrastruktur/Sicherheit abgeklärt und die Waldgrenze entspre chend festgesetzt.

4.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 wurde den Eigentümerschaften der direkt und indirekt betroffenen Grundstücke der Plan vom 26. Januar 2024 zugestellt und mit Frist bis 29. Februar 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert Frist wurden keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan erhoben.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall liegt kein konkretes Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug

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gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 13 WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststel lungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das Amt für Wald und Wild erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen. 3.

Der Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse (Dorf) GS Nrn. 336, 340, 610, 1027, 1030, Gemeinde Walchwil», 1:750, vom 26. Januar 2024 bezeichnet die neu festgesetzten Waldgrenzen entlang der Hinterbergstrasse innerhalb der Ortschaft Walchwil. Die Waldgrenzen liegen auf/entlang den GS Nrn. 340, 610 und 1027, bzw. entlang den GS Nrn. 336 und 1030, allesamt Gemeinde Walchwil, und sind an den Gegebenheiten im Gelände orientiert. Dies anschliessend an bereits rechtskräftige Waldgrenzen. Die grundsätzliche Frage nach der Waldqualität der betroffenen Gehölze erübrigt sich somit. Die Waldfeststellung betrifft lediglich die konkrete Abgrenzung dieser Gehölze in den auf dem genannten Plan bezeichneten Bereichen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

6.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb keine Verfahrenskostens erhoben werden.

Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze rechtskräftig