Allgemeine Aufforderung, I. Herrmann

Intimaziun da l'uffizi dal register da commerzi · Basel-Stadt · 05-08-2025

Publicaziun

Gener
Intimaziun da l'uffizi dal register da commerzi
Chantun
Basel-Stadt
Publitgà
05-08-2025
Termin fin ils
15-08-2025
Publitgà da
Handelsregisteramt des Kantons Basel Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Numer da publicaziun
BH00-0000018075

Partidas

Interpresa

CHE-108.438.406 · 0101 · Bruderholzstrasse 74, 4053 Basel

Text

Uffizi
Handelsregisteramt des Kantons Basel Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Ulteriurs meds legals
Das genannte Einzelunternehmen ist infolge Todes der Inhaberin erloschen. Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, dann muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister anmelden (Art. 938 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 39 Abs. 2 HRegV). Die Erbinnen und Erben der verstorbenen Inhaberin werden daher aufgefordert, bis Fristablauf die Löschung des Einzelunternehmens ihrer Erblasserin anzumelden. Andernfalls wird vom unterzeichneten Handelsregisteramt die amtliche Löschung des genannten Einzelunternehmens im Handelsregister verfügt. Gegen säumige Anmeldepflichtige kann das Handelsregisteramt Ordnungsbussen bis CHF 5000 aussprechen (Art. 940 OR).
Instrucziuns
Bei der aufgeführten Rechtseinheit fehlt der Handelsregistereintrag oder er entspricht den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr. Die Rechtseinheit wird hiermit gemäss Art. 938 Abs. 1 OR aufgefordert, die Eintragung, Änderung oder Löschung innert der angegebenen Frist beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Andernfalls verfügt das Handelsregisteramt die Eintragung, Änderung oder die Löschung. Das Handelsregisteramt kann gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.00 aussprechen.