Provisorische Nachlassstundung Gabriela Stucki
Moratori provisoric concedì · Bern · 20-06-2025
Publicaziun
- Gener
- Moratori provisoric concedì
- Chantun
- Bern
- Publitgà
- 20-06-2025
- Moratori a partir dals
- 18-06-2025
- Moratori fin ils
- 18-09-2025
- Tractativa ils
- 15-09-2025
- Publitgà da
- Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11b, 3600 Thun
- Numer da publicaziun
- NA01-0000001526
- Publitgà fin ils
- 20-06-2030
- Funtauna
- La publicaziun en il FUSC (PDF)
Partidas
Debitur
naschì/da ils 04-01-1979 · burgais da Oberdiessbach BE · Seftigenstrasse 57, 3007 Bern
Text
- Meds legals
- Publikation nach SchKG 293.
- Town
- Thun
- Street
- Scheibenstrasse
- Authority office
- Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung
- Hearing location
- Gerichtssaal 2, Regionalgericht Oberland
- Hearing information
- Das Gericht publiziert die provisorische Nachlassstundung, die Person der provisorischen Sachwalterin sowie den Verhandlungstermin mit dem Hinweis, dass die Gläubiger der Gesuchstellerin Einwendungen gegen die Nachlassstundung oder gegen die Person der Sachwalterin schriftlich bis am 25.08.2025 beim Regionalgericht Oberland oder mündlich im Termin anbringen können, im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern je einmal.
- Provisional trustee
- Sachwalterin: Berner Schuldenberatung, Noémie Zurn-Vulliamoz (Mandatsleiterin), Seftigenstrasse 57, 3007 Bern
- House number
- 11 B
- Address line1
- Regionalgericht Oberland
- Swiss zip code
- 3600
- Ulteriurs meds legals
- Hinweise Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung der provisorischen Sachwalterin sind nicht anfechtbar (Art. 293d SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post (wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen) nichts: Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 25 1777) anzugeben.