BUDE 2026 Nr. 027
Rubrum
Fall-Nr.: 24-1959, 24-1960, 24-1984 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 21.08.2026 Entscheiddatum: 13.05.2026
BUDE 2026 Nr. 027 Planungsrecht, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 NHG, Art. 19 GSchG, Art. 34 PBG. Da im Rahmen des vorliegenden Sondernutzungsplans im Gewässerschutzbereich Ao namentlich Erdsonden geplant sind, ist das Einholen einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig. Es liegt daher eine Bundesaufgabe vor. Da eine Beeinträchtigung des ISOS indes offenkundig ausgeschlossen werden kann, besteht kein Anlass, ein obligatorisches Gutachten der ENHK einzuholen (Erw. 4). Die Pflicht, ein Mitwirkungsverfahren im Sinn von Art. 4 RPG und Art. 34 PBG durchzuführen, richtet sich an die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Vorliegend wurden die Anforderungen an das Mitwirkungsverfahren eingehalten (Erw. 5). Sofern die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine ausreichende Koordination sorgt. Im Hinblick auf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit der mehreren Verfügungen legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest, die auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind. Die aufgeführten Festlegungen und Hinweise im Sondernutzungsplan stehen im Widerspruch zum noch geplanten Ausbau der bestehenden Strasse. Der Sondernutzungsplan und der Teilstrassenplan müssten miteinander koordiniert werden, um Widersprüche zu vermeiden. Es liegt eine Verletzung des Koordinationsgebots vor. Demgegenüber ist für die erforderliche Konzession keine Koordination mit dem Sondernutzungsplan erforderlich (Erw. 6). Nach Art. 23 Abs. 1 Bstn. a und b PBG können die politischen Gemeinden Sondernutzungspläne namentlich zur Regelung von besonderen Bauweisen oder Gestaltung von Bauten und Aussenräumen oder zur Entwicklung von Orts- und Quartierzentren erlassen. Überdies kann gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b PBG der Sondernutzungsplan in Abweichung vom Rahmennutzungsplan eine höhere bauliche Nutzung im Interesse einer
Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität zulassen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf mit einem Sondernutzungsplan von der Grundordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen nicht dazu führen, die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts zu entleeren. Die im Sondernutzungsplan vorgesehenen Dimensionierungen der Baukörper überschreiten den Rahmen der möglichen Abweichungen von der Rahmennutzungsplanung. Der strittige Sondernutzungsplan hat insgesamt eine unzulässige materielle Zonenplanänderung zur Folge (Erw. 7). Gutheissung der Rekurse.
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Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
24-1959/24-1960/24-1984
Entscheid Nr. 27/2026 vom 13. Mai 2026
Rekurrentin 1 A.___ AG, vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen
Rekurrentin 2 B.___, vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen
C.___ Aktiengesellschaft, Rekurrentin 3 vertreten durch Dr.iur. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, Sonnenstrasse 5, 9004 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Gesamtentscheid des Stadtrates Z.___ vom 22. Januar 2024)
Rekursgegnerin 1 D.___ AG,
Rekursgegnerin 2 E.___, beide vertreten durch lic.iur. Hans Rudolf Spiess, lic.iur. Marie-Theres Huser, Rechtsanwältin, und MLaw Jessica Blankenbyl, Rechtsanwältin, Kirchenweg 5, 8034 Zürich
Betreff Sondernutzungsplan «N.___»
Sachverhalt
A. a) Die D.___ AG, Z.___, ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 001, 002, 003, 004, 005 und 006, alle Grundbuch Z.___. Die E.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 007, ebenfalls Grundbuch Z.___. Die Grundstücke sind nach dem geltenden Zonenplan der Stadt Z.___ vom 9. März 2011 der Kernzone K5 A zugeteilt. Die Grundstücke werden durch die F.___ (Kantonsstrasse), (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlossen.
[…] (Ausschnitt Zonenplan, kommunale Darstellung überlagert durch Strassenklassierung Gde; Quelle: Geoportal)
Das Grundstück Nr. 006 liegt zudem im Perimeter des Überbauungsplans I.___ vom 28. Januar 1988 (Bereiche A und B).
[…] (Auszug Überbauungsplan «I.___» vom 28. Januar 1988)
b) Die Stadt Z.___ besitzt gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (abgekürzt ISOS) ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die Grundstücke liegen in den ISOS- Gebieten 2 mit dem Erhaltungsziel C (Erhalt des Charakters) und 2.2 mit dem Erhaltungsziel B (Strukturerhalt).
[…] (Ausschnitt ISOS-Inventarblatt Z.___ 2006)
c) Das Grundstück Nr. 007 ist mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 007 und dem Gebäude Vers.-Nr. 008 überbaut. Auf dem Grundstück Nr. 006 befindet sich das Parkhaus I.___ (Vers.-Nr. 009). Im Parkhaus befinden sich die Parkplätze der R.___ AG, W.___. Die Grundstücke Nrn. 001, 002, 003, 004 und 005 sind unüberbaut und werden als Parkplatz genutzt.
eine neue Überbauung bzw. eine Arealentwicklung der vorgenannten Grundstücke. Hierfür wurde im Jahr 2015 ein Studienauftrag im selektiven Verfahren durchgeführt. In der Folge wurde das Siegerprojekt unter Einbezug der Stadtbildkommission Z.___ zum Richtprojekt «N.___» weiterentwickelt.
e) Vom 28. August bis 6. September 2017 wurde der Überbauungsplan N.___ öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen mehrere Einsprachen ein, die abgewiesen wurden. Gegen die Einspracheentscheide wurden drei Rekurse beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021 Bau- und Umweltdepartement) erhoben (Verfahren
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Nrn. 18-3891, 18-3924, 18-3925). Während der Hängigkeit der Rekursverfahren wurde der Überbauungsplan zu einem Sondernutzungsplan gemäss dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ausgearbeitet. Der Überbauungsplan wurde schliesslich zurückgezogen, wodurch die Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit am 8. Januar 2021 von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurden.
B. a) Mit Baugesuch vom 22. Juni 2020 beantragte die D.___ AG bei der Stadt Z.___ die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Parkplätze und die Erweiterung des Parkhauses I.___ sowie die Erstellung der Gewerbe-/Wohnüberbauung «O.___» auf den Grundstücken Nrn. 001, 002, 003, 004, 005 und 006 (im Folgenden Baugesuch «O.___»).
b) Ebenfalls mit Baugesuch vom 22. Juni 2020 beantragte die J.___ AG (vormalige Eigentümerin Grundstück Nr. 007), bei der Stadt Z.___ die Erteilung der Baubewilligung für den Ersatzneubau Gewerbe-/Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 007 (im Folgenden Baugesuch «Ersatzneubau»).
c) Die beiden Baugesuche basieren auf dem Sondernutzungsplan N.___. Am 3. August 2020 erliess der Stadtrat Z.___ den Sondernutzungsplan N.___ mit besonderen Vorschriften (besV) und beschloss die Aufhebung der Teilbereiche A und B des Überbauungsplans I.___.
Der Sondernutzungsplan sieht drei Baubereiche (N, O und S) vor, die wiederum in einzelne Teilbaubereiche unterteilt sind. Die mit Baulinien umgrenzten Baubereiche legen die maximale Ausdehnung der oberirdischen Hauptbauten fest. Das Richtprojekt sieht einen Nutzungsmix von 68% Wohnen und 32% Gewerbe vor. Die Fläche im Erdgeschoss sowie die lärmexponiertesten Obergeschosse entlang der F.___ sind für die gewerbliche Nutzung bzw. Erschliessung vorgesehen. Erschliessungstechnisch ist eine gemeinschaftliche Tiefgarage vorgesehen (Erweiterung Parkhaus I.___). Im Perimeter sind mindestens 329 und höchstens 372 Autoabstellplätze zulässig, wobei oberirdisch maximal zwei Kurzzeit-Autoabstellplätze gestattet sind. Für die beiden Grundeigentümerinnen werden 142 Parkplätze erstellt und der R.___ AG werden 227 Parkplätze angeboten. Zusätzlich soll ein Parkplatz der Mobility CarSharing zur Verfügung stehen. Die Zufahrt zur gemeinschaftlichen Tiefgarage erfolgt über die G.___. Die Anlieferungen sind im Teilbaubereich S1 über die H.___ geplant. So soll an der bezeichneten Lage eine integrierte Laderampe für Anlieferungen durch Lastwagen erstellt werden. Entlang der H.___ befinden sich gemäss Festlegungen ferner Vorflächen, die gemäss Hinweis im Sondernutzungsplan als Spiel- und Begegnungsbereich dienen sollen. Die Vorflächen sind gemäss Art. 12 Abs. 4 besV für Aufenthalt, Begegnung und Spiel besonders attraktiv zu gestalten. Im Weiteren ist eine Begegnungs-
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strasse sowie ein Gartenplatz vorgesehen. Mindestens 70% des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser sind mit erneuerbaren Energien abzudecken (Erdsonde und Photovoltaik).
[…] (Ausschnitt Auflageprojekt Sondernutzungsplan «N.___»)
Gemäss Richtprojekt sind auf den Baufeldern N1, N3 und S1 entlang der F.___ und der H.___ drei Langhäuser vorgesehen, wobei das höchste (7 Vollgeschosse) entlang der F.___ geplant ist. Die beiden weiteren Langhäuser weisen fünf Vollgeschosse auf. Auf den Baufeldern N2 und S2 sind eingeschossige Hallenbauten vorgesehen, die begrünt werden sollen. Das Dach im Teilbaubereich S3 soll begehbar werden.
[…] (Ausschnitt Auszug Bauprojekt-Broschüre D.___, Bauprojekt, 10. Juli 2019, rev. 26.11.19)
Auf dem Baufeld O ist ein Baukörper mit sieben Vollgeschossen geplant. Der Hauptbaukörper ist gegenüber der F.___ leicht zurückversetzt und verfügt über einen zweigeschossigen Vorbau.
[…] (Ausschnitt Auszug Bauprojekt-Broschüre J.___, Bauprojekt 20. Dezember 2019)
d) Die öffentliche Auflage des Sondernutzungsplans sowie der Teilaufhebung des Überbauungsplans erfolgte vom 11. August bis 9. September 2020.
Während der Auflagefrist erhoben unter anderem die A.___ AG, Z.___ sowie die B.___, Y.___, beide vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, St.Gallen, und die C.___ Aktiengesellschaft, Z.___, vertreten durch Dr.iur. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache.
e) Vom 11. bis 24. August 2020 erfolgte die öffentliche Auflage des Baugesuchs «O.___» sowie des Baugesuchs «Ersatzneubau». Gegen die Baugesuche gingen mehrere Einsprachen ein.
f) Vom 6. Oktober bis 4. November 2020 erfolgte eine Wiederholungsauflage des Sondernutzungsplans samt Teilaufhebung des Überbauungsplans sowie der Baugesuche.
C. a) Mit Gesamtentscheid vom 9. Dezember 2024 erteilte der Stadtrat Z.___ der D.___ AG die Baubewilligung für den Neubau der Gewerbe-/Wohnüberbauung «O.___» auf den Grundstücken Nrn. 001, 002, 003, 004, 005 und 006 und die Abbruchbewilligung für den Abbruch der Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. 001, 002, 003, 004,
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005 und 006 unter Bedingungen und Auflagen. Die Baubewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der am 3. August 2020 beschlossene Sondernutzungsplan N.___ mit besonderen Vorschriften in Rechtskraft erwächst und in Kraft gesetzt worden ist, und das erforderliche Teilstrassenplanverfahren durchgeführt wird. Zudem erteilt der Stadtrat der Stadt Z.___ mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 der D.___ AG, Konzessionsnehmerin, die Konzession für die Unterkellerung der H.___ für den Bau und die Nutzung einer gemeinschaftlichen Tiefgarage. Gleichentags wies er in weiteren separaten Beschlüssen die Einsprachen ab.
b) Mit Gesamtentscheid vom 9. Dezember 2024 erteilte der Stadtrat Z.___ der E.___, in einzelnen Verfügungen die Abbruchbewilligung für die bestehenden Bauten Vers.-Nrn. 007 und 008 auf dem Grundstück Nr. 007 und die Baubewilligung für den Ersatzneubau Gewerbe- /Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 007 unter Bedingungen und Auflagen. Gleichentags wies er in separaten Beschlüssen die Einsprachen ab.
c) Die gegen die beiden Gesamtentscheide erhobenen Rekurse wurden mit BUDE Nr. 75/2025 vom 23. Oktober 2025 im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Gesamtentscheide des Stadtrates Z.___ wurden aufgehoben. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. a) Mit separaten Beschlüssen vom 17. Januar 2022 wies der Stadt- Aktiengesellschaft gegen den Sondernutzungsplan ab, soweit darauf eingetreten wurde.
b) Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) genehmigte den Sondernutzungsplan N.___ sowie die Teilaufhebung des Überbaungsplans I.___ mit Verfügung vom 6. Dezember 2023. Der Gemeinderat eröffnete die Beschlüsse vom 17. Januar 2022 sowie die Genehmigungsverfügung des AREG vom 6. Dezember 2023 als Gesamtentscheid am 22. Januar 2024.
E. a) Gegen diesen Gesamtentscheid erhebt die Rekurrentin 1 durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. März 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Rekurs 1; Verfahren Nr. 24-1959). Mit Rekursergänzung vom 18. April 2024 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Gesamtentscheid der Stadt Z.___ vom 22. Januar 2024 (Beschluss Nr. 010) inkl. Teilverfügungen und inkl. Genehmigungsentscheid betreffend Sondernutzungsplan «N.___» sowie der Aufhebungsentscheid betreffend Überbauungsplan I.___ des BUD vom 6. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
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2. Der Einspracheentscheid Nr. 011 des Stadtrates Z.___ vom 27. Januar 2022 sei aufzuheben und die Einsprache sei zu schützen.
3. Auf den Erlass des Sondernutzungsplans «N.___» mit Besonderen Vorschriften sei zu verzichten.
4. Auf die Aufhebung der Teilbereich A & B des Überbauungsplans «I.___» sei zu verzichten.
5. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt).
b) Im Weiteren reicht die Rekurrentin 2 durch ihren Rechtsvertreter gegen den Gesamtentscheid mit Eingabe vom 15. März 2024 (Rekurs 2; Verfahren Nr. 24-1960) Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement ein. Mit Rekursergänzung vom 18. April 2024 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Gesamtentscheid der Stadt Z.___ vom 22. Januar 2024 (Beschluss Nr. 010) inkl. Teilverfügungen und inkl. Genehmigungsentscheid betreffend Sondernutzungsplan «N.___» sowie der Aufhebungsentscheid betreffend Überbauungsplan I.___ des BUD vom 6. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Einspracheentscheid Nr. 2022-42 des Stadtrates Z.___ vom 27. Januar 2022 sei aufzuheben und die Einsprache sei zu schützen.
3. Auf den Erlass des Sondernutzungsplans «N.___» mit Besonderen Vorschriften sei zu verzichten.
4. Auf die Aufhebung der Teilbereich A & B des Überbauungsplans «I.___» sei zu verzichten.
5. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt).
Zur Begründung wird in den Rekursen 1 und 2 vorgebracht, der Sondernutzungsplan weise keine hohe städtebauliche und architektonische Qualität auf, wie es Art. 25 Abs. 1 Bst. b PBG für eine höhere bauliche Nutzung voraussetze. Das Erscheinungsbild der geplanten Baute, insbesondere im Teilbereich N1, gliedere sich nicht in die umliegenden Nachbarliegenschaften ein und stehe im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Planungsgrundsätzen. Entlang der F.___ soll auf einer Länge von über 60 m ein klotzartiger Bau ohne Versetzungen mit einer Gebäudehöhe von 25 m realisiert werden. Die Baumassenverteilung liege sehr einseitig verteilt im nördlichen Teil der Überbau-
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ung. Offenkundig sei nicht auf die Umgebung und die Interessen sämtlicher Nachbarliegenschaften Rücksicht genommen worden. Das Grundstück der Rekurrentin werde aufgrund des massiven Schattenwurfs der Besonnung erheblich entzogen. Hinzu komme, dass direkt vor dem Grundstück der Rekurrentin 2 die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage realisiert werden soll, was insbesondere aufgrund der enormen Grösse des Bauvorhabens erhebliche Immission hervorrufen würde. Weiter liege eine fehlende Berücksichtigung von verkehrstechnischen Aspekten vor. Trotz der Projektierung der H.___ als Zulieferungsstrasse soll sie als Begegnungszone ausgestaltet werden. Zu Recht habe das AREG in seiner Genehmigungsverfügung festgestellt, dass die geplante rückwärtige Anlieferung durch Lastwagen aus Sicht der Verkehrssicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger nicht optimal sei. Die erforderlichen Abklärungen und rechtsgenüglichen Nachweise zur Realisierbarkeit der vorgesehenen Anlieferung seien nicht erbracht worden. Mit dem Sondernutzungsplan soll eine klare und rechtssichere Grundlage für das gestützt darauf zu realisierende Vorhaben geschaffen werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein Strassenplanverfahren sei nicht durchgeführt worden. Die Verkehrsplanung sei ungenügend abgeklärt worden. Darüber hinaus sei der reduzierte Parkplatzbedarf der R.___ AG nicht nachgewiesen worden. Die Berechnung der Autoabstellplätze sei nicht nachvollziehbar. Im Weiteren führe der Sondernutzungsplan zu einer materiellen Zonenplanänderung. Die vorgesehenen Abweichungen vom Rahmennutzungsplan seien derart erheblich, dass sie selbst in einer fiktiven höherstufigen Zone rechtswidrig wären. Vorliegend soll in gewissen Planbereichen nicht nur ein zusätzliches Vollgeschoss zur fünfgeschossigen Kernzone realisiert worden, sondern es sollen vielmehr zwei zusätzliche Vollgeschosse möglich sein. Das Richtprojekt wäre in einer höherstufigen Zone, wenn überhaupt, nur mittels Ausnahmebewilligung möglich. Daher und unter Berücksichtigung der weiteren massiven Abweichungen der Regelbauvorschriften (zusätzliche zwei Vollgeschosse, Überschreitung der Gebäudehöhe um bis zu 8 m, Erhöhung der Ausnützungsziffer um 20%) liege eine unzulässige materielle Zonenplanänderung vor. Sodann sei eine fehlende Berücksichtigung lärmschutzrechtlicher Vorschriften gegeben. Der Nachweis der Erfüllung
des Vorsorgeprinzips hätte bereits im Rahmen des Sondernutzungsplanverfahrens erbracht werden müssen. Dazu gehöre ebenfalls der Nachweis der Einhaltung der Planungswerte im Zusammenhang mit der Anlieferung. Hinsichtlich der neuen Wohnungen sei nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung als ultima ratio gegeben seien. Weitergehend liege ein unzureichendes Entsorgungskonzept vor. Schliesslich sei ein ungenügendes Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden. Zwischen dem Ende der Mitwirkungsauflage und dem Start der Planauflage würden lediglich 3,5 Monate liegen, wobei 1,5 Monate in die Sommerferienzeit gefallen seien. So kurz vor der öffentlichen Auflage seien die wesentlichen Entscheide mit Sicherheit schon gefällt worden.
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c) Schliesslich erhebt die Rekurrentin 3 durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. März 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Rekurs 3; Verfahren Nr. 24-1984) gegen den Gesamtentscheid. Mit Rekursergänzung vom 18. April 2024 werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Gesamtentscheid der Stadt Z.___ vom 22. Januar 2024 mitsamt den Teilverfügungen sei aufzuheben.
2. Der Genehmigungsentscheid betreffend Sondernutzungsplan «N.___» und der Aufhebungsentscheid betreffend Überbauungsplan I.___ des Bau-und Umweltdepartementes, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, vom 6. Dezember 2023 (Geschäft-Nr. 22- 970) sei aufzuheben.
3. Der Einsprachebeschluss des Stadtrates Z.___ vom 17. Januar 2022 sei aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen.
4. Auf den Erlass des Sondernutzungsplans «N.___» mit Besonderen Vorschriften sei zu verzichten.
5. Auf die Aufhebung der Teilbereiche A & B des Überbauungsplans «I.___» sei zu verzichten.
6. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, angesichts der Festlegungen im Sondernutzungsplan zur Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage und der Anlieferung sowie der Art. 14 und 15 besV sei die Erschliessung entgegen der Auffassung der Vorinstanz zwingender Teil des Sondernutzungsplanverfahrens. Entsprechend müsse die öffentlich-rechtliche Recht- und Zweckmässigkeit der Erschliessung im Planverfahren geprüft und behandelt werden. Die Verkehrsplanung und die Erschliessung seien ungenügend abgeklärt worden. So sei für die Ermittlung der Ist-Belastung auf Verkehrszahlen aus dem Jahr 2015 abgestellt worden, werde das künftige Verkehrsaufkommen lediglich geschätzt und der reduzierte Parkplatzbedarf der R.___ AG nicht nachgewiesen. Bei einem Vorhaben, welches einen Sondernutzungsplan erfordere, sei die Zweckmässigkeit der Situierung und Ausgestaltung des Anlieferungsbereichs im Planverfahren nachzuweisen. Die Sicherheit und der Komfort des Langsamverkehrs dürfe nur in nicht relevantem Ausmass tangiert werden. Dieses Mass sei überschritten, wenn, wie vorliegend, Ausweichstellen notwendig seien, bei den notwendigen Rückwärtsfahrmanövern Fussgängerschranken zur Anwendung kommen sollen und zusätzlich der Fussgängerverkehr durch Personal abgesichert werden soll. Danebst würden widersprüchliche Pläne vorliegen. Gemäss dem Bericht «D.___, Verkehrserschliessung» der P.___ AG, X.___, vom 2. März 2020 seien an der H.___ Anpassungen erforderlich, damit das Verkehrsregime umgesetzt werden könne. Die H.___
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müsse ausgebaut werden. Dafür sei ein Strassenplanverfahren erforderlich, welches mit dem Sondernutzungsplan koordiniert werden müsse. Ein solches sei nicht durchgeführt worden. Dort, wo im genannten Bericht die H.___ verbreitert werden müsse, sehe der Sondernutzungsplan Grünflachen bzw. übrige (private) Vorflächen vor. Die im Sondernutzungsplan vorgesehene Erschliessung und Anlieferung sei insgesamt materiell und verfahrensmässig mängelbehaftet. Ferner werde die Tiefgarage auch Boden der H.___ umfassen. Für eine solche Nutzung sei eine Konzession erforderlich. Das Konzessionsverfahren hätte ebenfalls mit dem Sondernutzungsplanverfahren koordiniert werden müssen. Weitergehend sei eine fehlende Berücksichtigung von umweltschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere Lärm und Luft) gegeben. Der Nachweis der Erfüllung des Vorsorgeprinzips mitsamt den erforderlichen Massnahmen sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht auf Stufe Sondernutzungsplanung zu erbringen. Die Vorinstanz hätte sich nicht mit dem pauschalen Verweis auf das Gutachten der Q.___ GmbH, X.___, vom 7. Januar 2020 begnügen dürfen. Sowohl bezüglich des Gewerbelärms wie auch des Strassenverkehrslärms müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, bereits auf Stufe Nutzungsplanung feststehen, dass es grundsätzlich möglich sei, im Rahmen der nachgelagerten Verfahren eine geeignete Lösung zu finden. Sodann bewirke das Projekt unzulässige Abweichungen von der Regelbauweise und damit zu einer unzulässigen materiellen Zonenplanänderung. Ein Vergleich mit der Regelbauweise zeige, dass Gebäudehöhen von 25 bzw. 24 m und damit zusätzlich mindestens zwei Vollgeschosse ermöglicht werden sollen und die Ausnützung um 20 % erhöht werden soll. Die Abweichungen seien dergestalt, dass sie selbst in einer höherstufigen, nutzungsintensiveren Zone nicht ohne Ausnahmebewilligung realisiert werden könnten. Es sei offensichtlich, dass durch die massiven Abweichungen gegenüber der Regelbauweise eine unzulässige materielle Zonenplanänderung einhergehe. Schliesslich werde eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beantragt. Z.___ habe gemäss ISOS ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Das Projekt habe Einfluss auf die umliegenden geschützten bzw. schutzwürdigen Einzelobjekte.
F. a) Mit separaten Vernehmlassungen vom 15. Mai 2024 beantragen die Rekursgegnerinnen durch ihre Rechtsvertreter, die Rekurse, unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, zur Auswahl des Projekts sei ein qualitativ hochwertiges Auswahlverfahren mittels eines Studienauftrags im selektiven Verfahren mit acht teilnehmenden hochkarätigen Architekturbüros mit jeweils einem Landschaftsarchitekturbüro durchgeführt worden. Bereits die Auswahl der acht zum Studienauftrag zugelassenen Architekturbüros und die Zusammensetzung der hochkarätigen Fachpreisrichter im Beurteilungsgremium seien Gewähr für höchste architektonische und städtebauliche Qualität. Sodann liege keine fehlende Berücksichtigung von gestalterischen Aspekten und nachbarlichen Interessen vor. In der Kernzone K5 A seien maximal fünf Vollgeschosse
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und ein Dachgeschoss zulässig. Würde im Baubereich N1 ein Dachgeschoss auf den schmalen Gebäudeseiten zurückgesetzt, käme das praktisch einem Vollgeschoss gleich. Massstab, ob die im Sondernutzungsplan zulässige Vollgeschosszahl rechtmässig sei, sei die Bebauungsmöglichkeit nach den geltenden Vorschriften mit sechs Geschossen, insbesondere da im Baubereich N kein zusätzliches Dachgeschoss vorgesehen sei. Lediglich im Baubereich O2 sei ein Dachgeschoss zulässig als städtebauliches Pendant zum «Tower» der Rekurrentin 1. Gemäss aufzuhebendem Überbauungsplan seien in dessen Teilbereich A fünf Vollgeschosse plus ein Attikageschoss zulässig. Im Teilbereich B wären drei Geschosse erlaubt. Der Sondernutzungsplan beschränke dagegen die Höhe der Gebäude im Teilbereich S1 auf fünf Vollgeschosse ohne Dachgeschoss, im Teilbereich S2, wo gemäss Überbauungsplan drei Vollgeschosse zulässig wären, auf zwei Vollgeschosse sowie im Baubereich S3 auf ein Vollgeschoss. Das Teilgebiet B des aufzuhebenden Überbauungsplans entspreche den Baubereichen S2 und S3 des Sondernutzungsplans. Die Gebäudehöhen im Sondernutzungsplan seien in Bezug auf die Geschosszahl als auch die Gebäudehöhe niedriger als im Überbauungsplan. Im Baubereich N1 sei eine Gebäudelänge von maximal 60 m zugelassen. Das geltende Baureglement der Stadt Z.___ vom 9. März 2011 (abgekürzt BauR) sehe in der Kernzone K5 A keine Beschränkung der Gebäudelänge vor. Die Anordnung des langgezogenen Baukörpers im Baubereich N1 sei städtebaulich richtig. Die Staffelung des Gebäudevolumens und das Versetzen der Baukörper gegen Süden diene der Differenzierung und Sichtbarmachung der unterschiedlichen Nutzungen. Überdies sei nicht von einer übermässigen Einwirkung durch Beschattung auszugehen.
Anlässlich der Erarbeitung des Sondernutzungsplans seien das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsführung, die Ein- und Ausfahrt aus der Tiefgarage und die Anlieferung detailliert geprüft und bewertet worden. Die Ergebnisse seien in die Planung eingeflossen. Die hinreichende Erschliessung sei Voraussetzung der Baubewilligung. Diese sei gegeben. Die Festlegungen im Sondernutzungsplan seien Teil der internen Erschliessung des Baugrundstücks. Im Rahmen des Sondernutzungsplans sei zu prüfen, ob diese Festlegungen im Baubewilligungsverfahren rechtskonform umgesetzt werden können. Mit dem verkehrstechnischen Gutachten der EBP Schweiz AG vom 2. März 2020 sei dieser Nachweis erbracht. Das Gutachten Verkehrserschliessung der P.___ AG vom 2. März 2020 habe die technischen Anforderungen der Zu- und Wegfahrten, der Tiefgarage sowie der Anlieferung geprüft. Das ergänzte Gutachten der P.___ AG vom 7. Oktober 2022 habe sodann die Anlieferung zum Baufeld Süd und entlang der H.___ mittels Nachweis der Befahrbarkeit der Anlieferung mit Sattelzug untersucht. Inwiefern diese von fachlich hoch angesehenen, auf Verkehrsfragen spezialisierten Ingenieurbüros verfassten Gutachten falsch oder lückenhaft sein sollten, würden die Rekurrentinnen nicht vorbringen. Die vorgeschlagenen Massnahmen widersprächen dem Sondernutzungsplan nicht und könnten im Baubewilligungsverfahren umgesetzt werden. Aus welchen Gründen Ausweichstellen nicht möglich sein sollen,
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werde nicht begründet. Der Sondernutzungsplan sei gleichzeitig mit den beiden Baugesuchen aufgelegen. Damit liege eine Koordination nach Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) vor. Mit dem Sondernutzungsplan zusammenhängende Festlegungen zur H.___ (bspw. Unterführung der Tiefgarage) seien Bestandteil des Sondernutzungsplan und damit rechtmässig. Rein bautechnische Veränderungen der H.___ bedürften eines konkreten Projekts, das mit dem Baubewilligungsverfahren zu koordinieren sei. Das Parkplatzreglement der Stadt Z.___ sei bereits 14 Jahre in Kraft. Die politischen und fachlichen Vorgaben für die Berechnung der Parkplatzzahlen tendierten auf eine starke Reduktion der Parkplätze für den motorisierten Individualverkehr, insbesondere an gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen Lagen. Die um 20% reduzierte Parkplatzzahl auf mindestens 329 und höchstens 372 Abstellplätze trage den heutigen und künftigen Bedürfnissen der R.___ AG und des N.___s hinreichend Rechnung. Das geltende BauR lasse sechs Geschosse zu. Das Dachgeschoss im Baubereich N1 entspreche in Bezug auf die Ausnützungsrelevanz und das Erscheinungsbild einem Vollgeschoss. Die rein formelle Unterscheidung zwischen einem Vollgeschoss und einem Dachgeschoss habe hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Zonenplanänderung keine Relevanz. Die Behauptung der Rekurrentinnen, der Sondernutzungsplan lasse massive Abweichung von den Regelbauvorschriften, insbesondere eine Überschreitung der Gebäudehöhe um bis zu 8 m, zu, entbehre jeder Grundlage. Das höchste Gebäude im Baubereich O2 übersteige die Gebäudehöhe um 7 m und die Firsthöhe um maximal 5,5 m. Ferner sei im Lärmgutachten Parkierungsanlage der BAKUS Bauphysik und Akustik AG vom 2. September 2019 nachgewiesen, dass die durch die Parkierungsanlage verursachten Lärmemissionen die massgebenden Planungswerte bei Tag und Nacht einhalten würden. Vorliegend sei lediglich zu prüfen, ob aufgrund der Überschreitung der IGW die geplanten Nutzungen realisiert werden können. Dies sei, wie sich im Baubewilligungsverfahren zeigen werde, der Fall. Die Entsorgungsstellen seien nach Absprache und gemäss Weisung der Stadt Z.___ angeordnet worden. Auch liege keine Verletzung der Mitwirkungsrechte vor. Das Informations- und Mitwirkungsverfahren sei im Planungsbericht zum Sondernutzungsplan ausführlich beschrieben
worden. Aufgrund der damals herrschenden besonderen Lagen aufgrund der Corona-Pandemie hätten sie in Absprache mit der Stadt Z.___ beschlossen, das Mitwirkungsverfahren mittels Publikationen in der Presse und im Internet durchzuführen. Die im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens eingegangenen Kommentare seien alle geprüft und soweit möglich und zweckmässig, in die Planung einbezogen worden. Schliesslich setze sich der Planungsbericht zum Sondernutzungsplan ausführlich mit dem ISOS auseinander. Er lege dar, dass das ISOS aufgrund der erfolgten Interessenabwägung für das Planungsgebiet nicht von unmittelbarer Bedeutung sei. Zum gleichen Ergebnis gelange der Vorprüfungsbericht des AREG. Die Rekurrentin 3 lege nicht dar, welche schützenswerten Bauten inwiefern beeinträchtigt wären.
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b) Mit separaten Vernehmlassungen vom 23. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz, die Rekurse 1-3 unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Verkehrserschliessung des Bauvorhabens sei durch die P.___ AG in ihrem Bericht vom 2. März 2020 geprüft worden. Das Verkehrskonzept sei durch die EBP Schweiz AG in ihrem verkehrstechnischen Gutachten vom 2. März 2020 überprüft worden. Die Zweckmässigkeit des im Sondernutzungsplan vorgesehenen Erschliessungskonzepts sei mit den beiden Gutachten nachgewiesen. Eine eingehende Prüfung der Erschliessung sei erst im Baubewilligungsverfahren erforderlich. Auch ein Teilstrassenplanverfahren sei nach Erlass des Sondernutzungsplans weiterhin möglich. Aus der Genehmigungsverfügung des AREG gehe hervor, dass die rückwärtige Anfahrt zur Rampe für Fussgängerinnen und Fussgänger nicht optimal sei. Dies sei einzig als Bemerkung zu verstehen und bedeute nicht, dass die Anlieferungssituation aus Sicht der Verkehrssicherheit untragbar wäre. Diesbezüglich werden auch keine Einwände des kantonalen Strasseninspektorats vorgebracht. Die Berechnung des Bedarfs an Abstellplätzen ergebe sich aus dem Parkplatzreglement. Die Reduktion auf 230 Parkplätze entspreche dem Mittelmass zwischen dem minimalen und maximalen Pflichtbedarf von 191 und 286 bestehender Autoabstellplätze. Die Berechnung des Parkplatzbedarfs, welche einen Minimalbedarf von 329 Parkplätzen ergebe, habe auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich das Plangebiet in der ÖV- Güteklasse A befinde. Hinsichtlich der Lärmbelastung sei festzuhalten, Gegenstand des Sondernutzungsplanverfahrens sei einzig gewesen, ob aufgrund der Überschreitung der IGW das geplante Bauvorhaben umgesetzt werden könne. Dieser Nachweis habe mit dem Lärmgutachten der Q.___ GmbH erbracht werden können. Dem Lärmgutachten über die Parkierungsanlage zufolge werden die Planungswerte und die IGW an den Gebäuden der Nachbarschaft und am geplanten Neubau eingehalten. Weiter habe die Einhaltung der IGW im Rahmen von Art. 31 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) erst im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen.
In Bezug auf die gerügte unzulässige materielle Zonenplanänderung führt die Vorinstanz aus, der im Richtprojekt vorgesehene siebengeschossige Baukörper nehme den Massstab der lebendigen Geschäftsstrasse F.___ auf, entlang welcher auch die Nutzungsintensivierung stattfinden soll und sich bereits bestehende Baukörper mit der gleichen Gebäudehöhe befänden. Das geplante Bauvorhaben füge sich harmonisch in die bestehende umliegende Geschäftsstruktur ein. Im Gegenzug und als Ausgleich würden die dahinterliegenden Baubereiche N2 und N3 sowie das Baufeld Süd mit tieferen Gebäuden überbaut. Das BauR sehe keine höhere, nutzungsintensivere Zone als die Kernzone K5 A vor. Dies könne aber nicht bedeuten, dass bei der Kernzone K5 A nicht im gesetzlich zulässigen Rahmen vom Rahmennutzungsplan abgewichen werden könne. Das Bauvorhaben werde sodann vom Fachbericht der Kommission Städtebau des Kantons vom 29. Mai 2020 unterstützt. Auch das AREG bestätige in der Genehmigungsverfügung, dass mit dem Sondernutzungsplan eine verdichtete
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Bauweise sowie eine attraktive Bebauung mit hochwertiger Gestaltung und dem Ort der Zentrumslage entsprechende Nutzung erzielt werde. Mit dem Sondernutzungsplan werde der bundesrechtliche Auftrag zur Siedlungsentwicklung nach innen wie auch die diesbezügliche Vorgabe im kantonalen und kommunalen Richtplan umgesetzt und den öffentlichen Interessen entsprochen. Die Abweichung von den Zonenvorschriften liege im öffentlichen Interesse und im Verhältnis zu einer erhöhten ortsbaulichen und architektonischen Qualität. Wie im Weiteren der Schattenwurfstudie der L.___ Architektur GmbH vom 24. November 2017 entnommen werden könne, werde das Grundstück der Rekurrentin 2 durch das Bauvorhaben nur unwesentlich mehr beschattet. Was das verlangte Gutachten der ENHK betreffe, so seien im vorliegenden Planungsgebiet aus ortsbaulicher bzw. denkmalpflegerischer Sicht keine Erhaltungsziele des ISOS zu berücksichtigen. Eine Begutachtung sei nicht erforderlich. Schliesslich liege auch keine Verletzung der Mitwirkungsrechte vor. Die öffentliche Mitwirkung sei vom 7. bis 28. April 2020 erfolgt. Des Weiteren sei die Bevölkerung über diverse Medienkanäle und mittels Videomaterial informiert worden. Auch der Vorwurf, die wesentlichen Entscheide seitens Stadtrat seien schon vor der öffentlichen Auflage gefällt worden, treffe nicht zu. Der Zeitraum von rund vier Monaten sei ausreichend, um auf schriftliche Eingaben aus dem Mitwirkungsverfahren hinreichend einzugehen. Inwiefern die Sommerferienzeit einen Einfluss gehabt haben soll, sei nicht nachvollziehbar.
c) Mit separaten koordinierten Vernehmlassungen vom 30. September 2024 nimmt das AREG als Genehmigungsbehörde Stellung zu den drei Rekursen und beantragt die Abweisung der Rekurse. Dabei stützt es sich auch auf die Mitberichte des TBA, kantonales Strasseninspektorat, vom 5. August 2024, der Kantonspolizei, Verkehrspolizei, vom 5. August 2024 bzw. 16. August 2024 bzw. 25. September 2024, des AFU vom 30. August 2024, des TBA, Mobilität und Planung, vom 9. September 2024 sowie der kantonalen Denkmalpflege (KDP) vom 11. September 2024.
Das AREG führt aus, das Richtprojekt sei in einem vorbildlichen nach der Norm 143 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) durchgeführten Konkurrenzverfahren entwickelt worden. Die städtebauliche Qualität sei von mehreren unabhängigen Fachgremien (Stadtbildkommission Z.___ und Fachkommission Städtebau des Kantons) beurteilt und bestätigt worden. Das Bauvolumen entlang der F.___ nehme die Bauflucht entlang der Strasse auf, fasse den Strassenraum damit in angebrachter städtischer Manier und bilde ein adäquates Gegenüber zur Bebauung auf dem Grundstück Nr. 374R. In Bezug auf die hinreichende Erschliessung hält das AREG fest, das kantonale Strasseninspektorat äussere sich im Mitbericht zur strassenseitigen Erschliessung des Plangebiets. Dabei stelle es fest, dass die H.___ aktuell nicht vollständig den Anforderungen an das geometrische Normalprofil entspreche, jedoch mit Ausweichstellen gearbeitet werden könne. Aufbauend auf der Stellungnahme des Strassenin-
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spektorats sei festzustellen, dass die Erschliessung der Bebauung gemäss Sondernutzungsplan grundsätzlich möglich sei bzw. die Festlegung im Sondernutzungsplan einen allfälligen Strassenausbau nicht verunmögliche. Der Sondernutzungsplan bilde eine stufengerechte Planungsgrundlage für die Konkretisierung der Strassenräume im Bauprojekt und allfällig notwendige Strassenprojekte. Das Strasseninspektorat beurteile die Anlieferungssituation hinsichtlich der Verkehrssicherheit ohne weitere Massnahmen als kritisch. Diese Haltung vertrete nach wie vor auch die Kantonspolizei. Letztlich obliege es aber der Stadt, eine vertretbare Lösung festzulegen. Die fachlich kritische Haltung zur Anlieferung habe bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegen und sei in der Abwägung berücksichtigt worden. Im Baubewilligungsverfahren blieben weitere Massnahmen möglich. In Bezug auf das Parkplatzangebot wird auf den Mitbericht der Abteilung Mobilität und Planung verwiesen und ergänzend festgehalten, in der Gesamtverkehrsstrategie postuliere der Kanton das Ziel, den zusätzlichen Verkehr möglichst über den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr aufzufangen. Das Plangebiet sei sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Somit gelte es, das Parkplatzangebot knapp zu halten. Wie sodann in der Genehmigungsverfügung dargelegt, sei nicht von einer materiellen Zonenplanänderung auszugehen. Die gewährte Ausnützung orientiere sich an der fünfgeschossigen Kernzone. Die Abweichungen zu den weiteren Regelbaumassen äusserten sich vor allem durch die höheren Bauvolumen entlang der F.___, welche durch tiefere Bauvolumen südlich davon kompensiert würden.
In Bezug auf die lärmschutzrechtlichen Vorschriften wird auf die Mitberichte des AFU verwiesen. Auch hinsichtlich der verkehrsplanerischen Aspekte und des Kulturgüterschutzes verweist das AREG auf die eingeholten Mitberichte. Die KDP hält in ihrem Mitbericht zusammenfassend fest, ein Gutachten der ENHK sei nicht angezeigt.
d) Im Amtsbericht vom 13. Januar 2025 hält das Hochbauamt (HBA) betreffend die drei Rekurse fest, dass es sich bei dem Sondernutzungsplan zugrundeliegenden Richtprojekt um ein vorzügliches Stück Städtebau handle, das in jeder Hinsicht die geforderte Qualität nach Art. 25 PBG erfülle. Die Ausschreibung und die Würdigung der Projektvorschläge seien im Bericht des Beurteilungsgremiums ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert. Mit der vorbildlichen Durchführung eines allgemein anerkannten, qualitätssichernden Verfahrens allein, sei der Nachweis einer hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität für das zugrundeliegende Richtprojekt erbracht. Hinzu kämen die Begutachtungen der kommunalen Stadtbildkommission und der kantonalen Fachkommission Städtebau, die dem Projekt ebenfalls hohe Qualität zusprächen. Unabhängig davon könne insbesondere aufgrund des Modells 1:500 und dem Studium der Plangrundlagen festgestellt werden, dass sich die geplante Bebauung wie selbstverständlich in das Quartier einfüge. Das habe vor allem damit zu tun, dass das Richtprojekt die bestehende H.___ respektiere und aufwerte. Damit
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entstünden zwei gut proportionierte Baufelder, die mit jeweils zwei strassenseitigen Häuserzeilen und einer dazwischenliegenden Überdeckung des Hofes eingeschossig bebaut würden. Im Schnitt werde sichtbar, dass die Strassenzeilen auf raffinierte Weise in der Höhe changieren würden und dadurch auf die unterschiedlichen Nachbargebäude Rücksicht nehmen würden. Grosszügige Gewerbeflächen im Erdgeschoss sowie gut geschnittene und ausgerichtete Wohnungsgrundrisse versprächen einen austarierten Nutzungsmix. Der Mehrwert werde sich in einem lebendigen und abwechslungsreichen Quartier niederschlagen. Der Sondernutzungsplan könne als Musterbeispiel betrachtet werden, wie eine qualitätsvolle innere Verdichtung erreicht und gleichzeitig ein wertvoller Beitrag für die Stadtentwicklung von Z.___ geleistet werden könne.
G. In der Folge erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu den eingegangenen Vernehmlassungen, zum Amtsbericht des HBA sowie zur erstellten Fotodokumentation des Gipsmodells «N.___» Stellung zu nehmen.
H. a) Mit Eingabe vom 27. März 2025 halten die Rekursgegnerinnen in den drei Rekursen fest, der Vernehmlassungsbericht des AREG vom 30. September 2024 bestätige den Genehmigungsentscheid. Die Vorbehalte in den Stellungnahmen des TBA, kantonales Strasseninspektorat, und der Kantonspolizei, Verkehrspolizei, beträfen Fragen, die im Baubewilligungsverfahren und nicht im Sondernutzungsplanverfahren zu klären seien.
b) In ihren Stellungnahmen vom 4. April 2025 äussern sich die Rekurrentinen 1 und 2 zum Amtsbericht des Hochbauamtes, zur koordinierten Vernehmlassung des AREG, zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie zur Vernehmlassung der Rekursgegnerinnen. Sie bringen vor, es liege ein Verstoss gegen Art. 24 PBG vor. Der Gesamtentscheid über den Sondernutzungsplan hätte zwingend gemeinsam mit den beiden Bauvorhaben der Rekursgegnerinnen erlassen werden müssen. Das kantonale Strasseninspektorat sowie die Kantonspolizei würden ihren Einwand bestätigen, wonach die geplante Anlieferung nicht realisierbar sei. Entgegen dem Hochbauamt sei der Nachweis einer hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität alleine mit der Durchführung eines allgemein anerkannten Verfahrens noch nicht erbracht. Eine wie selbstverständliche Einfügung in das Quartier liege insbesondere aufgrund des klotzartigen Baus im Teilbereich N1 nicht vor. Auch entgegen den Einschätzungen der Fachgremien und des AREG erfülle das Projekt, insbesondere der Baubereich N1, aufgrund seiner baulichen Ausgestaltung die gesetzlich geforderte Qualität nicht. Das kantonale Strasseninspektorat sei zum Schluss gekommen, dass die Anlieferung mittels Rückwärtsfahrten bei der heutigen Ausgestaltung der H.___ als Mischverkehrsfläche kritisch sei. Dies müsse umso mehr für die Ausgestaltung der Strasse als Begegnungszone
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gelten. Es fehle insbesondere an einem Strassenprojekt. Die Berechnung der Anzahl Parkplätze sei bis heute aus den Planunterlagen nicht abschliessend nachvollziehbar. Zwar treffe zu, dass die besV des Sondernutzungsplans teilweise die Vorschriften des bestehenden und aufzuhebenden Überbauungsplans unterschritten. Dies ändere aber nichts daran, dass sich der Baubereich N1 aufgrund der klotzartigen Ausgestaltung nicht in die Umgebung eingliedere. Sodann gehe das Argument der Rekursgegnerinnen, dass gemäss den Regelbauvorschriften zusätzlich zu den Vollgeschossen ein Dachgeschoss erstellt werden könne, weshalb sinngemäss nicht zwei Vollgeschosse, sondern nur ein Vollgeschoss mehr gebaut würde, fehl.
c) Mit Eingabe vom 4. April 2025 äussert sich die Rekurrentin 3 nochmals zur fehlenden hinreichenden Erschliessung sowie zur materiellen Zonenplanänderung und nimmt Stellung zum Amtsbericht des Hochbauamtes. So führt die Rekurrentin 3 namentlich aus, die Auffassung des AREG, der streitige Sondernutzungsplan bilde eine stufengerechte Planungsgrundlage für die Konkretisierung der Strassenräume im Bauprojekt und allfällige notwendige Strassenprojekte, widerspreche der Pflicht zur Verfahrenskoordination.
d) Mit Eingabe vom 22. August 2025 nehmen die Rekursgegnerinnen in den Rekursen 1 und 2 nochmals Stellung zu den einzelnen in den Vernehmlassungen der Rekurrentinnen 1 und 2 vom 4. April 2025 aufgeworfenen Punkten.
e) Ebenfalls mit Eingabe vom 22. August 2025 äussern sich die Rekursgegnerinnen zur Stellungnahme der Rekurrentin 3 vom 4. April 2025.
f) Mit Schreiben vom 25. August 2025 verweist die Rekurrentin 3 auf einen Vorstoss der bürgerlichen Fraktionen im Kantonsrat vom 2. Juni 2025.
I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die drei Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
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1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten. 2.
2.1 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Da der vorliegende Nutzungsplan erst nach dem Vollzugsbeginn des PBG öffentlich aufgelegen ist, gelangen somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG zur Anwendung, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden.
2.2 Hinsichtlich des anzuwenden Rechts ist vorab auf Folgendes hinzuweisen: Der vorliegend strittige Sondernutzungsplan wurde vom 11. August bis 9. September 2020 und nochmals vom 6. Oktober bis 4. November 2020 öffentlich aufgelegt. Die Einsprachen wurden mit Beschlüssen vom 17. Januar 2022 abgewiesen. Zum damaligen Zeitpunkt war das PBG mit Stand vom 1. September 2020 in Kraft. Die Frage der Durchführung eines fakultativen Referendums im Sondernutzungsplanverfahren stellte sich seinerzeit noch nicht, da Art. 36 Abs. 1 Bst. c PBG erst mit dem II. Nachtrag zum PBG vom 9. August 2022 (Anwendung ab 1. Oktober 2022) eingeführt wurde.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Rekurrentinnen und Rekursgegnerinnen um Durchführung eines Augenscheins.
Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsache nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten, dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch) sowie öffentlich zugänglichem Bildmaterial (google.maps.ch). Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher verzichtet werden (vgl. BUDE Nr. 73/2023 vom 31. August 2023 Erw. 3). Der Antrag ist entsprechend abzuweisen.
4. Die Rekurrentin 3 beantragt die Einholung eines Gutachtens der ENHK.
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4.1 Die Grundstücke innerhalb des Projektperimeters liegen in einem Gebiet, welches gemäss ISOS Teil eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung (Erhaltungsziele B und C) ist.
4.2 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [SR 451; abgekürzt NHG]). Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern werden Objekte von nationaler Bedeutung und solche von regionaler und lokaler Bedeutung unterschieden (Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Nach der Rechtsprechung führt allerdings nicht jeder Eingriff im Sinn von Art. 6 NHG zu einem Abweichen vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung: Eingriffe, die eine geringfügige Beeinträchtigung eines Objekts bewirken, werden als zulässig erachtet, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, dass gewichtiger als das Interesse am Schutz des Objekts ist, und der Nachteil mit Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden kann, so dass der Zustand des Objekts insgesamt nicht verschlechtert wird (BGE 127 II 273 Erw. 4c mit Hinweisen). Kann ein Inventarobjekt im Sinn von Art. 5 NHG erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so hat die Entscheidbehörde ein Gutachten der eidgenössischen Kommission einzuholen (Art. 7 Abs. 2 NHG); diese gibt im Gutachten an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_217/2018 vom 11. April 2019 Erw. 4.2 f.). Ob ein Gutachten ein geholt werden muss, entscheidet – sofern der Kanton zuständig ist –
die kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG).
4.3 Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG ist unter Erfüllung einer Bundesaufgabe insbesondere zu verstehen: die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Bundesaufgabe unter anderem auch bei der Erteilung von durch das Bun-
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desrecht geregelten Spezialbewilligungen vor, namentlich von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 Erw. 3.4 mit Hinweisen).
4.4 Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Abs. 1). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählt namentlich der Gewässerschutzbereich Ao zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. b der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung [SR 814.02; abgekürzt GSchV]).
4.5 Fraglich ist, ob überhaupt ein Verfahren vorliegt, in dem die Schutzvorschriften des NHG anwendbar sind. Streitgegenstand bildet nämlich noch kein konkretes Bauvorhaben, sondern erst der Sondernutzungsplan.
4.5.1 Sondernutzungspläne stellen eine besondere Form der Nutzungspläne nach Art. 14 RPG mit speziellen Vorschriften für den davon erfassten Perimeter dar, die von den allgemeingültigen Vorgaben im fraglichen Gebiet abweichen. Dazu zählen die sogenannten projektbezogenen Sondernutzungspläne, die sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen. Ein detaillierter Sondernutzungsplan kann Elemente eines baurechtlichen Vorentscheids mit den Wirkungen einer eigentlichen Baubewilligung enthalten, deren Rechtmässigkeit im Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
4.5.2 Im vorliegenden Fall bezieht sich der strittige Sondernutzungsplan auf eine mehrere Grundstücke umfassende Fläche und beruht auf einem konkreten Richtprojekt. Es handelt sich mithin um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan. Seine Vorgaben sind zumindest teilweise bereits sehr detailliert. Das ergibt sich nicht nur aus den besV, sondern ebenfalls aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, der zusammen mit den besV, dem Erläuterungsbericht und dem Richtprojekt als Gesamtes den Sondernutzungsplan ergibt (Art. 1 Abs. 1 besV). Dem Richtprojekt kommt dabei wegleitenden Charakter für das Bauprojekt zu (Art. 1 Abs. 3 besV). Der Sondernutzungsplan enthält massgebliche Gesichtspunkte einer späteren Überbauung wie die genauen Massangaben zur Dimension und Form der Gebäude in den Baufeldern, die Erschliessung sowie die Aussenraumgestaltung. Der Sondernutzungsplan unterscheidet sich insofern von einem üblichen Nutzungsplan, der im Wesentlichen lediglich die räumlichen, baulichen und nutzungstechnischen Grund- bzw. Maximalwerte festlegt. Obwohl
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für das Bauprojekt gewisse Gestaltungsmöglichkeiten und Freiräume bleiben, entspricht der Detaillierungsgrad des Plans jedenfalls teilweise einer eigentlichen Baubewilligung. Insofern müssen die Rekursgegnerinnen damit rechnen dürfen, die umschriebene Nutzung ohne neue raumplanungsrechtliche Hindernisse realisieren zu können. Damit kommt dem strittigen Sondernutzungsplan zumindest insoweit, als er die baulichen Möglichkeiten in diesem Sinn bereits verbindlich konkretisiert, die Wirkung einer Baubewilligung zu (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 Erw. 4.3).
4.6 Somit ist als Nächstes zu prüfen, ob eine Bundesaufgabe vorliegt. Die Grundstücke des Projektperimeter liegen im Gewässerschutzbereich Ao. Für Bohrungen und Grabungen ist in diesem Bereich eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. Da im Rahmen des vorliegenden Projekts namentlich Erdsonden geplant sind (vgl. Ziff. 3.4.1 des Planungsberichts), ist das Einholen einer Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig. Es liegt daher eine Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG vor.
4.6.1 Wie dargelegt, setzt die obligatorische Einholung eines ENHK- Gutachtens eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzzielen des Natur- und Heimatschutzes voraus (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ob eine solche möglich ist, hat die zuständige kantonale Stelle zu beurteilen (Art. 7 Abs. 1 NHG).
4.6.2 Die KDP hält in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2024 als zuständige kantonale Stelle fest, das ISOS sei bei der Erstellung der aktuell geltenden Schutzverordnung berücksichtigt worden. Die fraglichen Flächen des Sondernutzungsplans seien bei der Erstellung der Schutzverordnung nicht als Ortsbildschutzgebiete ausgeschieden worden, da sie die notwendige Qualität nicht mehr erfüllten. Das einzige Kulturobjekt in der Nähe sei das alte Feuerwehrdepot. Da sich dieses bereits in einem neustädtischen Umfeld befinde, werde es durch den Sondernutzungsplan nicht wesentlich beeinträchtigt. Ein Gutachten der ENHK sei aufgrund der klaren Verhältnisse nicht angezeigt.
4.6.3 Die Ausführungen der KDP sind sachlich nachvollziehbar und zeigen auf, dass eine Einholung eines Gutachtens durch die ENHK nicht erforderlich ist. Angesichts der klaren Ausführungen der KDP ist eine erhebliche Beeinträchtigung des ISOS offenkundig ausgeschlossen. Es besteht kein Anlass, an der Einschätzung der KDP zu zweifeln. Überdies stellen sich auch keine Grundsatzfragen in denkmalpflegerischer Hinsicht. Das Einholen eines Gutachtens der ENHK ist daher nicht erforderlich und der Antrag ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Rekurrentinnen 1 und 2 monieren eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach Art. 4 RPG. Zwischen dem Ende der Mitwirkungsauflage und dem Start der Planauflage würden lediglich 3,5 Monate
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liegen, wobei 1,5 Monate in die Sommerferienzeit gefallen seien. So kurz vor der öffentlichen Auflage seien die wesentlichen Entscheide mit Sicherheit schon gefällt worden.
5.1 Die Pflicht, ein Mitwirkungsverfahren im Sinn von Art. 4 RPG und Art. 34 PBG durchzuführen, richtet sich an die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Bestimmung hat somit zum übergeordneten Ziel, die demokratische Legitimation von Plänen zu stärken. Damit die Bevölkerung bei der Planung mitwirken kann, muss sie genügend informiert sein. Information und Mitwirkung bilden folglich notwendigerweise eine Einheit. Art. 4 RPG enthält Mindestanforderungen bezüglich Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung. Der Behörde kommt bei der Form und Art der Information der Bevölkerung ein gewisser Handlungsspielraum zu. Sie hat die Bevölkerung jedoch in einer Art zu informieren, mit welcher der von der Planung berührte Personenkreis üblicherweise erreicht wird. Denkbar sind beispielsweise Berichterstattungen in den Medien, Orientierungsveranstaltungen oder die öffentliche Auflage von Entwürfen. Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Die Mitwirkung soll die Planungsbehörden in ihrer Aufgabe unterstützen, eine den Anforderungen des Gesetzes und den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Raumordnung zu schaffen (BDE Nr. 7/2020 vom 16. März 2020 Erw. 4.1 mit Hinweisen, bestätigt durch VerwGE B 2020/58 und B 2020/72 vom 22. Oktober 2020 Erw. 4; BDE Nr. 56/2021 vom 10. September 2021 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von Art. 4 RPG und Art. 34 PBG ein weiter Handlungsspielraum zu. Als Mindestgarantie fordert Art. 4 RPG, dass die Planungsbehörden neben der Freigabe der Entwürfe zur allgemeinen Ansichtsäusserung Vorschläge und Einwände nicht nur entgegennehmen, sondern auch materiell beantworten. Es genügt allerdings, wenn sich die Behörden materiell mit den Vorschlägen und Einwänden befassen; eine individuelle Beantwortung wird nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Am 7. April 2020 wurde über die Linth-Zeitung mitgeteilt, dass ab heute online eine Video-Präsentation der Bauherrschaften zum Projekt zugänglich sei und die Planunterlagen bei der Stadt bis 28. April 2020 öffentlich einsehbar seien. Die Mitwirkungsfrist betrug somit drei Wochen. Mit dem Video wurde das Gesamtprojekt der interessierten Bevölkerung zugänglich gemacht. Eine öffentliche Informationsveranstaltung hat zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Zudem lagen die Planentwürfe öffentlich auf. Aus den Akten geht hervor, dass mehrere Personen die Möglichkeit zur Mitwirkung wahrgenommen und sich zum Projekt geäussert haben. Die erste öffentliche Auflage des Sondernutzungsplans sowie der Teilaufhebung des Überbauungsplans erfolgte
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sodann vom 11. August bis 9. September 2020, mithin rund 3,5 Monate nach Ende der Mitwirkung. Bei dieser Zeitspanne kann klarerweise nicht davon ausgegangen werden, dass diese zu kurz gewesen ist und die Mitwirkung lediglich der Form halber durchgeführt wurde. Selbst beim Abzug von fünf Wochen Sommerferien verbleiben immer noch rund 2,5 Monate. Überdies wurde im öffentlich aufgelegten Planungsbericht Stellung zu den eingegangenen Rückmeldungen genommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Sondernutzungsplan von der Vorinstanz am 3. August 2020 und damit rund drei Monate nach Ende der Mitwirkung und in Kenntnis der Anregungen im Mitwirkungsverfahren erlassen wurde. Es ist nicht notwendig, dass die Bevölkerung bei der Erarbeitung jeglicher Planungsgrundlagen mitwirken kann.
5.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Anforderungen an das Mitwirkungsverfahren eingehalten sind. Die Rüge ist unbegründet. Ein Verstoss gegen Art. 4 RPG liegt nicht vor.
6. Die Rekurrentin 3 rügt eine Verletzung von Art. 25a RPG. Im Zusammenhang mit dem notwendigen Ausbau der H.___ sei ein Strassenplanverfahren erforderlich, welches mit dem Sondernutzungsplanverfahren koordiniert werden müsste. Ebenso bedürfe es einer Koordination für die erforderliche Konzession für die unter der H.___ hindurchführende Tiefgarage.
umgrenzt, wobei die H.___ den Projektperimeter zwischen den Baubereichen N und S quert. In erschliessungstechnischer Hinsicht sollen gemäss Planunterlagen künftig namentlich die Anlieferungen über die H.___ erfolgen, da sich der Anlieferungsbereich in der nordöstlichen Ecke des Baubereichs S befinden soll.
6.2 Legt ein Sondernutzungsplan die Erschliessung fest, muss die Zweckmässigkeit des Erschliessungskonzepts schon im Planverfahren geprüft werden (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 153, GVP 1995 Nr. 93). Eine eingehendere Prüfung ist hingegen erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen und auch ein allfälliges Strassenplanverfahren kann noch im Rahmen der Baugesuchsprüfung durchgeführt werden (VerwGE B 2011/182 vom 3. Juli 2012 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Eine Einschränkung findet dieser Grundsatz allerdings für den Fall, dass zwischen dem Sondernutzungsplanverfahren und dem Strassenplanverfahren Koordinationsbedarf besteht.
6.3 Das Koordinationsgebot hat seine Grundlage in Art. 25a Abs. 1 RPG. Sofern die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine ausreichende Koordination sorgt. Im Hinblick auf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit der mehreren
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Verfügungen (Art. 25a Abs. 3 RPG) legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest, die auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG). Die Koordinationspflicht kann allerdings nur soweit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürfnis besteht; der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 25 mit Hinweis). Der Koordinationspflicht unterliegen diejenigen Vorschriften, bei denen untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen zu beurteilen sind, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde (BDE Nr. 4/2015 vom 21. Januar 2015 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nicht jedes Verfahren, welches in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit einem (Sonder-)Nutzungsplan steht, unterliegt somit der Koordinationspflicht.
6.4 Im Technischen Bericht vom 5. August 2024 gelangt das TBA zum Schluss, die H.___ weise grundsätzlich die typischen Merkmale einer Zufahrtsstrasse gemäss VSS-Norm 40 045 auf. Um eine genügende Erschliessung sicherstellen zu können, müsse die H.___ auch weiterhin den Anforderungen einer Zufahrtsstrasse entsprechen und somit den Grundbegegnungsfall PW/PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit abdecken. Zusätzlich gelte es aufgrund der Anlieferungssituation auch den massgebenden Begegnungsfall PW/LW bei stark reduzierter Geschwindigkeit abzudecken. Die H.___ erfülle die Anforderungen des geometrischen Normalprofils nur für den Grundbegegnungsfall PW/PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit. Für den massgebenden Begegnungsfall PW/LW bei stark reduzierter Geschwindigkeit müssten die Randbereiche einbezogen werden, die heute nicht überall eine seitliche Hindernisfreiheit sicherstellen. Je nachdem, wann die Lieferungen erfolgen, könne dies gegebenenfalls auch mittels Ausweichstellen gelöst werden.
6.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist das TBA der Auffassung, dass die H.___ (zumindest teilweise) baulich angepasst werden muss, um eine hinreichende Erschliessung sicherzustellen. Davon gehen auch die Rekursgegnerinnen und die Vorinstanz aus. So ist denn auch gemäss Gutachten D.___, Verkehrserschliessung, der P.___ AG vom 2. März 2020 beabsichtigt, dass an der H.___ entsprechende Ausweichstellen vorzusehen sind (Ziff. 3.2.4). Für die Realisierung der Ausweichstellen ist ein Teilstrassenplan (Anpassung der Klassierung und bauliche Massnahmen an der H.___) erforderlich, da die Ausweichstellen als Teil der Erschliessungsanlage zur öffentlichen Strasse gehören (Art. 3 StrG). Fraglich ist nun, ob der Teilstrassenplan mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert werden müsste.
6.6 Gemäss Sondernutzungsplan befinden sich als Festlegungen entlang der H.___ Vorflächen, die gemäss Hinweisen von Spiel- und Begegnungsbereichen überlagert sind. Im Weiteren ist südlich des
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Baubereichs O ein Gartenplatz sowie zwischen den Baubereichen N und O eine Begegnungsstrasse festgelegt. Gemäss Art. 12 Abs. 4 besV sind der Gartenplatz, die Begegnungsstrasse und die Vorflächen an der H.___ für Aufenthalt, Begegnung und Spiel besonders attraktiv zu gestalten. Hinsichtlich der Spiel- und Begegnungsbereiche sieht Art. 13 Abs. 3 besV vor, dass diese grundsätzlich vor dem Bezug der ersten Wohneinheiten erstellt sein müsse und mit Spielgeräten und Mobiliar, das den verschiedenen Altersstufen gerecht wird, ein einem der Grösse der Überbauung angemessenen Rahmen ausgestattet sein müssen. Abs. 4 stipuliert sodann, dass die Begegnungs- und Spielflächen grundsätzlich frei von motorisiertem Verkehr zu gestalten und anzulegen sind.
6.7 Die aufgeführten Festlegungen und Hinweise im Sondernutzungsplan stehen indes im Widerspruch zum noch geplanten Ausbau der H.___ (Ausweichstellen). Wie ein Abgleich des Sondernutzungsplans mit den gemäss Abbildung 7 des Gutachtens D.___, Verkehrserschliessung, vom 2. März 2020 skizzierten freizuhaltenden Flächen ergibt, überschneiden sich diese mit den Vorflächen, der Begegnungsstrasse sowie dem Gartenplatz. Mithin besteht insofern ein Konflikt zwischen der gemäss Sondernutzungsplan vorgesehenen Nutzung sowie dem noch vorzunehmenden Ausbau der H.___, zumal die in der Legende unter den Festlegungen aufgeführten Planelemente im Sondernutzungsplan gemäss Art. 1 Abs. 2 besV verbindlich sind. Der geplante Raum für die noch vorzunehmende Anpassung der H.___ ist im Sondernutzungsplan nicht freigehalten. Der Sondernutzungsplan und der Teilstrassenplan müssten somit miteinander koordiniert werden, um Widersprüche zu vermeiden. Dies umso mehr als der Gartenplatz, die Begegnungsstrasse und die Vorflächen an der H.___ für Aufenthalt, Begegnung und Spiel gedacht sind. Sollen in diesen Bereichen Ausweichstellen geplant werden, bedarf dies auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit einer Koordination, um namentlich Konflikte zwischen Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Lastwagen und damit mögliche Widersprüche zwischen dem Plan- sowie dem Baubewilligungsverfahren zu verhindern. Die Rüge der Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a RPG erweist sich somit als begründet und der angefochtene Gesamtentscheid der Vorinstanz ist aufzuheben.
6.8 Demgegenüber ist für die erforderliche Konzession keine Koordination mit dem Sondernutzungsplan erforderlich. Zwar ist die Konzession für die Realisierung der Planung bzw. der Tiefgarage mit der vorgesehenen Anzahl Abstellplätzen zwingend (Art. 24 StrG). Für die Erteilung der Konzession bei Gemeindestrassen ist vorliegend indes – wie auch in Plansachen – der Stadtrat zuständig. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz als Planungsbehörde im Baubewilligungsverfahren die benötigte Konzession erteilen wird (wie bereits mit den aufgehobenen Baubewilligungen erfolgt).
6.9 Bei diesem Ergebnis wäre es an sich nicht notwendig, auf die weiteren Vorbringen in den Rekursen einzugehen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist jedoch ergänzend Folgendes anzuführen:
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7. Die Rekurrentinnen bringen vor, der angefochtene Sondernutzungsplan bewirke eine unzulässige materielle Zonenplanänderung.
7.1 Nach Art. 23 Abs. 1 Bstn. a und b PBG können die politischen Gemeinden Sondernutzungspläne namentlich zur Regelung von besonderen Bauweisen oder Gestaltung von Bauten und Aussenräumen oder zur Entwicklung von Orts- und Quartierzentren erlassen. Überdies kann gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b PBG der Sondernutzungsplan in Abweichung vom Rahmennutzungsplan eine höhere bauliche Nutzung im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität zulassen. Vorliegend soll ein Sondernutzungsplan realisiert werden, der von der Grundnutzungsordnung abweicht. Sondernutzungspläne werden als planerische Instrumente eingesetzt, wenn es auf Grund der konkreten örtlichen und baulichen Situationen sinnvoll erscheint, im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG von den allgemein gehaltenen Regelbauvorschriften bzw. Zonenbestimmungen abzuweichen (B. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 144 und 147).
7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf mit einem Sondernutzungsplan von der Grundordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen nicht dazu führen, die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts zu entleeren (BGE 149 II 79 vom 8. November 2022 Erw. 3.3. m.w.H.). Die Kantone sind somit nicht frei, beliebig grosse Abweichungen von der Grundordnung zuzulassen. Die Nutzungsplanung muss grundsätzlich aus einer Gesamtsicht der raumbedeutsamen Belange heraus erfolgen. Insbesondere ist zur Planung der Entwicklung der Bautätigkeit ein planerisches Gesamtkonzept erforderlich. Der unkoordinierte Erlass von Sondernutzungsordnungen für Teile des Gemeindegebiets widerspricht der Planungspflicht von Art. 2 Abs. 1 RPG. Sondernutzungspläne, welche die Grundordnung in wesentlichen Teilen ausser Kraft setzen, sind grundsätzlich unzulässig. Die in Art. 2 Abs. 1 RPG statuierte Planungspflicht gebietet, dass die Grundordnung überprüft wird, wenn sich für Teilgebiete erhebliche Abweichungen von der bisherigen Grundordnung aufdrängen. Weiter verlangt diese Bestimmung, dass der planerische Stufenbau eingehalten wird, was bei wesentlichen Abweichungen nicht mehr der Fall ist, da sich der Sondernutzungsplan nicht mehr im Rechtsrahmen bewegt, den ihm die hierarchisch übergeordnete Grundordnung vorgibt. Gleichzeitig sind die Grundnutzungsplanung und die Sondernutzungsplanung im Fall wesentlicher Abweichungen auch nicht, wie durch Art. 2 Abs. 1 RPG geboten, aufeinander abgestimmt. Räumt das kantonale Recht die Möglichkeit ein, mit einem Sondernutzungsplan von der Grundordnung abzuweichen, ohne die Schranken näher zu definieren, bedeutet dies daher nicht, dass von dieser beliebig abgewichen werden kann - und die Grundordnung dadurch übergangen werden dürfte. In einer bundesrechtskonformen Auslegung ist es bei einer solchen Ausgangslage vielmehr
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das Bundesrecht, an welchem sich die Zulässigkeit einer Abweichung misst. Das kantonale Recht kann demnach die Zulässigkeit von Abweichungen von der Grundordnung durch Sondernutzungspläne im Vergleich zum bundesrechtlichen Rahmen bloss stärker beschränken, nicht jedoch erweitern. Die Planungspflicht und der planerische Stufenbau gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG stehen sodann in direktem Zusammenhang mit der für die Grundordnung und die Sondernutzungsplanung vorgesehenen behördlichen Zuständigkeit und dem jeweils verlangten Rechtsetzungsverfahren. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Abweichungen eines Sondernutzungsplans von der Grundordnung ist daher von Bedeutung, ob die Abweichung gleichzeitig eine geringere demokratische Abstützung bedeutet oder nicht. Allerdings darf ein Sondernutzungsplan die Grundordnung auch nicht ihres Sinngehalts entleeren, wenn er von den gleichen Organen und im gleichen Verfahren festgesetzt und genehmigt wurde wie die Grundordnung. Ein strengerer Massstab an die Zulässigkeit solcher Abweichungen ist anzulegen, wenn der Erlass eines Sondernutzungsplans von einer weniger stark demokratisch legitimierten Behörde bzw. in einem weniger stark demokratisch abgestützten Verfahren ergangen ist als der Erlass der Grundordnung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_65/2023 vom 30. Oktober 2023 Erw. 4.2 m.w.H.).
7.3 Welche Abweichungen von den Regelbauvorschriften materiell zu einer Zonenplanänderung führen, kann nicht generell, sondern bloss anhand konkreter Umstände im Einzelfall bestimmt werden (BUDE Nr. 46/2023 vom 25. April 2023 Erw. 7.9.1; VerwGE B 2022/40 vom 19. Januar 2023 Erw. 6.1). So beurteilte das Verwaltungsgericht zum Beispiel zwei drei- bzw. viergeschossige Bauten von knapp 80 m und 100 m Länge in einer Wohnzone W2 mit einer erlaubten Gebäudelänge von 36 m noch als zonenkonform, wobei das Gericht aber darauf hinwies, dass von der vom Sondernutzungsplan erfassten Fläche von 12'520 m2 lediglich 3'100 m2 zur Überbauung vorgesehen waren (VerwGE B 2008/124 vom 24. März 2009 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat sodann in einem in GVP 2003 Nr. 19 teilweise veröffentlichten Urteil vom 26. Juni 2003 entschieden, in einer dreigeschossigen Bauzone sei die Errichtung von vier- bzw. fünfgeschossigen Bauten mit Attikageschoss auf einer Teilfläche des Überbauungsplangebiets mit den Planungsgrundsätzen vereinbar, weshalb von keiner schleichenden Zonenplanänderung gesprochen werden könne. Im Urteil B 2011/182 vom 3. Juli 2012 führte das Verwaltungsgericht aus, es liege in der Natur der Sache, dass eine verdichtete Bauweise Abweichungen von der Regelbauweise bedinge. Dementsprechend sei es zulässig, die Gebäudemasse und die Geschossigkeit innerhalb eines Plangebiets entsprechend den jeweiligen konkreten Verhältnissen differenziert zu regeln. Die Konzentration auf wenige Bauten habe konkret eine verdichtete Überbauung entlang zweier Erschliessungsstränge zur Folge. Dadurch würden beachtliche Freiräume zwischen den Bauten geschaffen, womit dem städtebaulichen Ansatz «Verdichtung zu Gunsten grosszügiger Freiflächen» optimal Rechnung getragen werde (Erw. 5.5.5; zum Ganzen vgl. auch VerwGE B 2013/166 vom 4. Dezember 2014 Erw. 4.5).
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7.4 Im PBG ist nicht umschrieben, in welchem Ausmass ein Sondernutzungsplan von der Rahmennutzungsplanung abweichen darf. Wie vorstehend bereits erwähnt, dürfen die Abweichungen nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ausgehebelt würde. Abweichungen von der Rahmennutzungsplanung sind nur soweit möglich, als sie von öffentlichem Interesse sind und für die Erreichung gegenüber den Regelbauvorschriften höheren Überbauungsqualität bzw. einer höheren städte- bzw. ortsbaulichen und architektonischen Qualität erforderlich sind. Danebst dürfen die in einem Sondernutzungsplan enthaltenen Abweichungen die Grenze der materiellen Zonenplanänderung der Rahmennutzungsplanung nicht überschreiten (vgl. B. DEILLON, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 25 N 15).
7.5 Die Grundstücke innerhalb des Projektperimeters befinden sich in der fünfgeschossigen Kernzone K5 A. Die massgebenden Regelbauvorschriften gehen aus dem BauR hervor. Gemäss der tabellarischen Auflistung in Art. 8 Abs. 2 und 3 BauR ist in der fünfgeschossigen Kernzone K5 A nebst fünf Vollgeschossen eine Gebäudehöhe von maximal 17 m und eine Firsthöhe von maximal 21 m zulässig. Für die Gebäudelänge bestehen keine Vorgaben. Hingegen ist über dem
2. Vollgeschoss höchstens eine Gebäudetiefe von 16 m erlaubt. Der grosse und kleine Grenzabstand beträgt je 5 m. Zudem besteht in der Kernzone K5 A eine Ausnützungsziffer von 1,4 bzw. 1,6. Ferner wird in Art. 14 Abs. 1 BauR der Strassenabstand geregelt. So haben Bauten und Anlagen gegenüber Gemeindestrassen 2. Klasse einen Abstand von 4 m und gegenüber Gemeindestrassen 3. Klasse einen Abstand von 3 m einzuhalten.
7.6 Demgegenüber enthält der Sondernutzungsplan mit seinen besV von der Regelbauweise abweichende Vorgaben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 besV sind oberirdische Hauptbauten nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten, mit Baulinien umgrenzten Baubereiche zulässig. Nach Art. 5 Abs. 2 besV geben sodann die Baulinien die maximale horizontale Ausdehnung der oberirdischen Hauptbauten vor. Vorschriften zur Gebäudelänge, zur Gebäudetiefe, zu Grenz- und Strassenabständen sowie zu Mehrlängenzuschläge kommen nicht zur Anwendung. Unter dem Aspekt der Dichte sieht Art. 3 Abs. 2 besV vor, dass die Regelung sämtliche Dichteziffern gemäss BauR ersetze. Sie beinhalte eine Mehrausnützung von 20 %. Gemäss Art. 8 Abs. 2 besV entspricht die Gebäudehöhe der Firsthöhe, einzig für den Teilbaubereich O2 ist eine ergänzende Firsthöhe definiert. Darüber hinaus enthält Art. 8 Abs. 3 besV eine tabellarische Auflistung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und der maximalen Anzahl Vollgeschosse in den einzelnen Teilbaubereichen (siehe nachfolgender Ausschnitt).
[…] (Ausschnitt Art. 8 Abs. 3 besV)
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7.7 Vorab ist anzumerken, dass eine verdichtete Überbauung im städtischen Zentrum von Z.___ vor dem Hintergrund der raumplanerischen Grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG geboten erscheint. Aus städtebaulicher Sicht macht es daher Sinn, an dieser zentralen Lage, die mitunter auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist, eine konzentrierte Bauweise anzustreben und dafür von der Rahmennutzungsplanung abzuweichen. Allerdings sind solche Abweichungen nicht in unbegrenztem Mass möglich, sondern nur im Rahmen der vorherigen Ausführungen, wonach keine unzulässige materielle Zonenplanänderung resultieren darf.
7.8 Aus der Gegenüberstellung der allgemeinen baureglementarischen Bestimmungen mit den besV des angefochtenen Sondernutzungsplans ergibt sich, dass die Gebäudehöhe im Teilbaubereich N1 um 8 m, im Teilbaubereich N3 um 2 m, im Teilbaubereich S1 um 3 m und im Teilbaubereich O2 um 7 m überschritten wird. In den Teilbaubereichen N1 und O2 sind zwei Vollgeschosse mehr, insgesamt sieben, zulässig. Im Teilbaubereich O2 ist zudem anders als in den weiteren Teilbaubereichen eine Firsthöhe festgelegt, die 5,5 m über der maximal zulässigen Firsthöhe gemäss BauR liegt. Ausgehend vom BauR überschreitet das Projekt in den Teilbaubereichen O2 und S1 ab dem zweiten Vollgeschoss die maximale Gebäudetiefe um 3 bzw. 3,5 m. Die Vorgaben zum Strassenabstand im BauR (Art. 14 Abs. 1 Bst. c) werden gegenüber der G.___, eine Gemeindestrasse
2. Klasse, um 0,5 m unterschritten. Aus dem Dargestellten und unter Berücksichtigung der Mehrausnützung von 20 % ergibt sich, dass im Rahmen des Sondernutzungsplans mehrere umfangreiche und grosse Abweichungen von der Regelbauweise vorgesehen sind, so namentlich von der Ausnützungsziffer, dem Strassenabstand, dem Grenzabstand, der Gebäudehöhe, der Firsthöhe, der Geschossigkeit und der Gebäudetiefe. Die Vorschriften zur Gebäudetiefe sowie zu Grenz- und Strassenabständen, die es auch für die Kernzone K5 A gibt, kommen vielmehr gar nicht zur Anwendung. Somit bleibt zu prüfen, ob diese Abweichungen von der Grundordnung im Rahmen eines Sondernutzungsplans realisierbar sind oder ob von einer unzulässigen materiellen Zonenplanänderung auszugehen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der rekursgegnerischen Auffassung nicht die Vorgaben im (aufzuhebenden) Überbauungsplan zur Beurteilung massgebend sind, sondern vielmehr die Grundordnung (Zonenplan und BauR). Gemäss Rechtsprechung kann – wie vorstehend ausgeführt – nicht unbegrenzt von der Grundordnung abgewichen werden, vielmehr muss trotzdem sichergestellt sein, dass diese nicht ausgehebelt wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, ob nebst den Abweichungen von der Grundordnung auch Kompensationen, namentlich grosszügige Grün- bzw. Freiflächen zum Ausgleich von längeren oder höheren Baukörpern (vgl. VerwGE B 2008/124 vom 24. März 2009 Erw. 5.4), vorgesehen sind. Wie vorstehend dargelegt, wird mit dem Sondernutzungsplan – abgesehen vom Gebäudeabstand – von sämtlichen Regelbaumassen gemäss BauR abgewichen bzw. mehrere gelangen gar nicht zur Anwendung. Demgegenüber liegen aus baureglementarischer Sicht keine wesentlichen Kompensationsfaktoren vor.
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Zwar wird zwischen den Baubereichen N1 und N3 sowie N und O der minimale Gebäudeabstand von 10,0 m eingehalten und zwischen N1 und N3 beträgt er bis zu 12,0 m. Indes ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es sich dabei um den Gebäudeabstand handelt, der in der fünfgeschossigen Kernzone mindestens einzuhalten ist. In den Baubereichen N1 und O sind jedoch sieben Vollgeschosse möglich und es wurde aufgrund der höheren Anzahl Geschosse nicht ein auch entsprechend grösserer Gebäudeabstand festgelegt. Als möglicher Kompensationsfaktor käme der gegenüber der H.___ eingehaltene Strassenabstand in Frage. So beträgt der Abstand gegen Süden 6,5 m und gegen Norden 5,5 m statt 3 m und sind zwischen den Bauten und der H.___ Vorflächen geplant. Jedoch ist – wie vorstehend hervorgeht – noch ein Ausbau der H.___ geplant, wodurch der grössere Strassenabstand im Projekt wieder relativiert wird. Auch liegt keine Verdichtung zu Gunsten grosszügiger Freiflächen vor (siehe dazu VerwGE B 2011/182 vom 3. Juli 2012 Erw. 5.5.5). Zwar ist mit dem Gartenplatz und der Begegnungszone beim Baubereich O ein gewisser Frei- bzw. Grünraum vorgesehen. Und auch das Dach auf dem Teilbaubereich S3 soll begehbar sein. Dies vermag jedoch die zahlreichen Überschreitungen der Regelbauvorschriften nicht aufzuwiegen. Klarerweise kann im städtischen Umfeld, wie vorliegend, keine weitläufige Parkanlage als Ausgleichsfaktor verlangt werden (wie bspw. im VerwGE B 2008/124 vom 24. März 2009). Die im Sondernutzungsplan vorgesehenen Dimensionierungen der Baukörper überschreiten aber den Rahmen der möglichen Abweichungen von der Rahmennutzungsplanung. Zu berücksichtigen gilt im Weiteren, dass der vorliegend angefochtene Sondernutzungsplan demokratisch schwächer legitimiert ist als die Rahmennutzungsplanung. Diese untersteht – anders als der Sondernutzungsplan – gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a PBG dem fakultativen Referendum. Die Möglichkeit, einen Sondernutzungsplan im Fall einer materiellen Zonenplanänderung dem fakultativen Referendum zu unterstellen, wurde erst mit dem II. Nachtrag zum PBG eingeführt, der im Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Einspracheentscheide noch nicht in Kraft war (Art. 36 Abs. 1 Bst. c).
7.9 Gesamthaft betrachtet hat der angefochtene Sondernutzungsplan angesichts der aufgeführten Rechtsprechung eine unzulässige materiellen Zonenplanänderung zur Folge.
8. Schliesslich rügen die Rekurrentinnen, dass eine mangelhafte Berücksichtigung lärmschutzrechtlicher Vorgaben gegeben sei. In lärmschutzrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass am 1. April 2026 die Anpassungen des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG) und der LSV in Kraft getreten sind. Mit der Revision sollen die Koordination der Lärmbekämpfung und die Raumentwicklung verbessert werden. Sodann soll die Gesetzesänderung die Umsetzung von Bauprojekten in lärmbelasteten Gebieten erleichtern, was die raumplanerisch gewünschte Innenentwicklung unterstützt (Erläuterungen zur Revision der Lärmschutz-Verordnung
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[LSV; SR 814.41 vom 25. Februar 2026 S. 2]). Sollten die Rekursgegnerinnen und die Vorinstanz in einem nächsten Schritt die Koordination mit dem erforderlichen Teilstrassenplan und eine Unterstellung des Sondernutzungsplans unter das fakultative Referendum prüfen, wären die Planunterlagen an die neuen Bestimmungen anzupassen. Namentlich wird aufgrund der geänderten Vorschriften keine Ausnahmebewilligung gemäss aArt. 31 Abs. 2 LSV mehr erforderlich sein, auf die im Planungsbericht Bezug genommen wird.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a RPG sowie eine unzulässige materielle Zonenplanänderung vorliegen. Der angefochtene Sondernutzungsplan ist – unter gleichzeitiger Aufhebung des Gesamtentscheids – aufzuheben. Die Rekurse 1-3 erweisen sich als begründet und sind im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.
10.
10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vorliegend waren drei Rekurse zu behandeln. Die Entscheidgebühr beträgt pro Rekurs Fr. 1'500.–, insgesamt Fr. 4'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten von den Rekursgegnerinnen unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).
10.2 Der am 28. März 2024 von der Rekurrentin 1 im Rekurs 1 (Verfahren Nr. 24-1959) geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
10.3 Der am 11. April 2024 von der Rekurrentin 2 im Rekurs 2 (Nr. 24-1960) geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
10.4 Der am 15. April 2024 von der Rekurrentin 3 im Rekurs 3 (Nr. 24-1984) geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
11. Rekurrentinnen, Rekursgegnerinnen und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung
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11.2 Die Rekurrentinnen obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise wie folgt festzulegen. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentinnen 1 und 2 in den Verfahren Nrn. 24-1959 und 24-1960 durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten sind und nahezu identische Eingaben eingereicht wurden. Es ist deshalb angemessen, für die Rekurse 1 und 2 je eine ausseramtliche Entschädigung von 2'000.– festzulegen. Da die Rekurrentinnen 1 und 2 mehrwertsteuerpflichtig sind (vgl. www.uid.admin.ch), kann mangels gegenteiliger Begründung angenommen werden, dass eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für die von ihrem Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer besteht. Deshalb ist diese nicht zu entschädigen (vgl. VerwGE B 2025/83 vom 7. November 2025 Erw. 5.2). Mithin haben die Rekursgegnerinnen in den Rekursen 1 und 2 die Rekurrentin zu gleichen Teilen je mit Fr. 2'000.– zu entschädigen. Beim Rekurs 3 im Verfahren Nr. 24-1984 hingegen ist von der üblichen Pauschalentschädigung auszugehen, mithin Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer, da keine Mehrwertsteuerpflicht besteht); sie ist von den Rekursgegnerinnen zu gleichen Teilen zu bezahlen.
11.3 Da die Rekursgegnerinnen mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen.
11.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihre Begehren sind daher abzuweisen.
Dispositiv
Entscheid
1. a) Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 24-1959) der A.___ AG, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 24-1960) der B.___, Y.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
c) Der Rekurs 3 (Nr. 24-1984) der C.___ Aktiengesellschaft, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
d) Der Gesamentscheid des Stadtrates Z.___ vom 22. Januar 2024, bestehend aus den Einspracheentscheiden des
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Stadtrates Z.___ vom 17. Januar 2022 und der Genehmigungsverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 6. Dezember 2023, wird aufgehoben.
2. 1-3 (Verfahren Nrn. 24-1959, 24-1960 und 24-1984) unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– auferlegt.
b) Der am 28. März 2024 von der A.___ AG im Rekurs 1 (Verfahren Nr. 24-1959) geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
c) Der am 11. April 2024 von der B.___ im Rekurs 2 (Verfahren Nr. 24-1960) geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
d) Der am 15. April 2024 von der C.___ Aktiengesellschaft im Rekurs 3 (Nr. 24-1984) geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3. a) Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Rekurs 1 (Verfahren Nr. 24-1959) wird gutgeheissen. gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'000.–.
b) Das Begehren der B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Rekurs 2 (Verfahren Nr. 24-1960) wird gutgeheissen. Die Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'000.–.
c) Das Begehren der C.___ Aktiengesellschaft um Ersatz der ausseramtlichen Kosten im Rekurs 3 (Verfahren Nr. 24-1984) wird gutgeheissen. Die D.___ AG und die E.___, entschädigen die C.___ Aktiengesellschaft zu gleichen Teilen ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
d) Die Begehren der D.___ AG und der E.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in den Rekursen 1-3 (Verfahren Nrn. 24- 1959, 24-1960 und 24-1984) werden abgewiesen.
e) Die Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in den Rekursen 1-3 (Verfahren Nrn. 24-1959, 24-1960 und 24-1984) werden abgewiesen.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
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