Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

00.099.021

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.021

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 07.07.2026

Verfügung vom 11. Juni 2026 Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Adrian Dumitrescu, Staatsanwalt, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte Olga Mercedes Cañete Reyes, geboren am 11. Dezember 1981, von Paraguay, Oberdorfstrasse 10, 4658 Däniken SO Zustelladresse: c/o Ricardo Albospino Maidana, Trottenweg 1, 5018 Erlinsbach

Gegenstand Strafverfahren betreffend Konsum von Betäubungsmitteln

Dispositiv

1. Zustellung der Überweisungsverfügung vom 9. Juni 2026 an die Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die Einsprache nicht formgültig sowie verspätet erhoben wurde.

2. Es ist eine Entscheidfällung ohne Verhandlung vorgesehen.

3. Allfällige Anträge sind innert 10 Tagen einzureichen.

Wird an der Einsprache festgehalten, ist bei einem Entscheid mit weiteren Gerichtskosten von mindestens Fr. 1'000.00 zu rechnen.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium des Strafgerichts I