Verfügung vom 26. Juni 2026 / SZ.2026.177
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.613
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 05.08.2026
Verfügung vom 26. Juni 2026 / SZ.2026.177
Gesuchstellerin Realstone SA, Avenue d'Ouchy 6, Case postale, 1006 Lausanne vertreten durch burriplus immobilien-treuhand, Dalmaziquai 37, Postfach 22, 3000 Bern 6
Gesuchsgegner Wissam Bahloul, geboren am 30. Juli 1986, von Marokko, Bruggerstrasse 44, 5400 Baden
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Dispositiv
Zustellung des Ausweisungsbegehrens vom 24. Juni 2026 samt Beilagen an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die vom Gesuchsgegner behaupteten Tatsachen fällen.
Das Klagebegehren lautet: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Mietobjekt 1-Zimmer-Wohnung, 3. OG / Nr. 3.10 inkl. Kellerabteil an der Bruggerstrasse 44, 5400 Baden, innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der gesuchstellenden Partei auszuhändigen. Verlässt der Gesuchsgegner das oben genannte Mietobjekt nicht fristgemäss, sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen, beim Gericht auf Kosten des Gesuchsgegner die Räumung der Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu beantragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegner.
Bitte die beigefügten Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Diese Verfügung wird dem unbekannt Abwesenden Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.
Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts