00.100.205
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.205
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 29.07.2026
Entscheid vom 20. Juli 2026
Gesuchstellerin Domytech Immobilien AG, Büttikerstrasse 20, 5610 Wohlen AG
Gesuchsgegner Gaetano Pergamo, Bachstrasse 1, 5605 Dottikon
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Dispositiv
1.
1.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die 4-Zimmerwohnung im EG an der Bachstrasse 1 in 5605 Dottikon bis spätestens am 04.08.2026 zu verlassen und ordnungsgemäss zu räumen.
1.2. Für den Widerhandlungsfall wird als Vollstreckungsmassnahme die polizeiliche Räumung angeordnet.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass durch das rechtzeitige Verlassen und Räumen eine kostenpflichtige Ausweisung durch die Polizei vermieden werden kann.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der Gesuchstellerin ihren Vorschuss zurückzuerstatten. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offen-sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Zivilgerichts