Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

00.100.573

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.573

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 05.08.2026

Entscheid vom 24. Juni 2026

Besetzung Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiberin J. Ernst

Gesuchstellerin Rebag Immobilien AG, Strangenweg 5, 8916 Jonen vertreten durch Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 1, Postfach, 5630 Muri AG

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Verbotsbewilligung

Dispositiv

1. In Gutheissung des Gesuches wird folgendes Gerichtliches Verbot erlassen:

"Unberechtigten wird das Befahren mit sowie das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Liegenschaft GB Bözberg Nr. 420 (E-GRID CH760767897285) und GB Bözberg Nr. 609 (E-GRID CH757267078995) gerichtlich verboten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Brugg, 24. Juni 2026 Die Gerichtspräsidentin"

2. Das Verbot gilt unbefristet.

3. Das Verbot ist durch die Gesuchstellerin an Ort und Stelle mit Tafeln öffentlich bekannt zu machen.

Die Gesuchstellerin hat dem Gericht die Anbringung der Tafeln umgehend zu melden und zu belegen (z.B. mit einem Rapport der ausführenden Person über die Anbringung).

Nach dieser Mitteilung wird das Verbot durch das Gericht publiziert.

4. Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden (Art. 260 ZPO).

5. Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen das gerichtliche Verbot sind an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu richten.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Präsidium 3 des Zivilgerichts Bezirksgericht Brugg