Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

00.100.721

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.721

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 06.08.2026

Verfügung vom 30. Juli 2026 (ST.2025.114) Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, vertreten durch Steven Korner, Staatsanwalt, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter Ubeydullah Yilmaz, geboren am 5. Juli 1991, von Deutschland, Wohnort unbekannt

Gegenstand Strafverfahren betreffend Mehrfacher Check- und Kreditkartenmissbrauch

Erwägungen

1.

1.1. Mit Strafbefehl ST.2023.9526 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juni 2025 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 140.00, insgesamt CHF 12'600.00, verurteilt.

1.2. Der Strafbefehl vom 17. Juni 2025 konnte dem Beschuldigten an der Unterdorfstrasse 63 in 8105 Watt zugestellt werden (Post-Sendungsnr. 98.37.128201.20324742).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Einsprache. Als Absenderadresse gab er Unterdorfstrasse 63 in 8105 Watt an.

3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl mit Verfügung vom 26. Juni 2026 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Lenzburg.

4.

4.1. Mit Vorladung vom 19. September 2025 wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2025 vorgeladen. Die Vorladung konnte an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse nicht zugestellt werden.

4.2. Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. September 2025 versuchte die Kantonspolizei Zürich erfolglos den Beschuldigten telefonisch und per E-Mail zu erreichen. Diverse Wohnortkontrollen zwischen dem 3. Oktober 2027 und dem 27. Oktober 2025 verliefen negativ (Rapport der Kantonspolizei Zürich, Station Regensdorf, vom 27. Oktober 2025). 4.3.

4.3.1. Mit Verfügung vom 24. November 2025 wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig sistiert, und der Beschuldigte wurde im RIPOL- Personenfahndungsregister zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben.

4.3.2 Per 1. Mai 2026 wurde die Ausschreibung im RIPOL-Personenfahndungsregister aufgrund Erreichens des Verfalldatums gelöscht. 5.

5.1. Gegen den Beschuldigten wurde – wie sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt - von der Staatsanwaltschaft Limattal/Albis am 14. Oktober 2025, von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 12. Februar 2026, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am 24. Februar 2026, von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. März 2026 sowie von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 9. Juli 2026 jeweils ein Strafverfahren eröffnet. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz befindet. Der genaue Wohn- und Aufenthaltsort des Beschuldigten bleibt jedoch auch nach Nachforschungen des Gerichtspräsidiums Lenzburg bei einer involvierten Staatsanwaltschaft unbekannt (vgl. Aktennotiz vom 30. Juli 2026).

5.2. Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

5.3. Der Beschuldigte wurde auf den 30. Juli 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Vorladung erfolgte durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt per 18. Mai 2026 mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichterscheinen ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gegen

den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Die amtliche Publikation gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO gilt bei gegebenen Voraussetzungen als Zustellungs-surrogat.

6. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und liess sich auch nicht vertreten. Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur dann angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2022 6B_1456/2021, E. 2.1). Indem der Beschuldigte (mutmasslich) seinen Aufenthaltsort wechselte und dem Gerichtspräsidium keine neue Adresse mitgeteilt hat sowie unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, hat er die Mitwirkung am Einspracheverfahren abgelehnt, obwohl er die Durchführung eines solchen verlangt hat. Zwischen der Einsprache des Beschuldigten und der versuchten Zustellung der Vorladung an die vom Beschuldigten angegebene Adresse vergingen nur gerade drei Monate (23.06.2025 bis 30.09.2025). In dieser Zeit musste der Beschuldigte damit rechnen, dass er betreffend dieses Strafverfahrens Post erhalten würde und wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass Postzustellungen möglich sind. Der bereits zweimal vorbestrafte Beschuldigte hat sich aber offensichtlich nicht darum gekümmert, vielmehr hat er in kurzer Zeit in ähnlicher Art und Weise mehrere weitere Strafverfahren veranlasst. Damit manifestierte er sein Desinteresse am gerichtlichen Verfahren. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gilt deshalb als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Somit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und gilt als Urteil (Art. 356 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben.

7. Die entstandenen Mehrkosten von CHF 800.00 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

8. Eine zusätzliche Anklagegebühr ist hingegen nicht zu erheben, da die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl im beantragten Umfang der Anklagegebühr wieder aufleben.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2. Der Strafbefehl ST.2023.9526 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juni 2025 erwächst damit in Rechtskraft.

3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und Auslagen von CHF 84.00, zusammen CHF 884.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 2 des Strafgerichts