00.099.741
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.741
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 21.07.2026
Verfügung vom 16. Juli 2026
Gesuchstellerin: Kanton Aargau und Einwohnergemeinde Obermumpf und deren Kirchgemeinden, vertreten durch Finanzverwaltung Obermumpf, Unterdorf 5, 4324 Obermumpf
Gesuchsgegnerin: Rebecca Renate Greiner, Wohnort unbekannt, letzte bekannte Wohnadresse: Fluhweg 9, 4324 Obermumpf
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung, Betr.-Nr.: 22610711
Dispositiv
Das Gesuch der Gesuchstellerin wird der Gesuchgegnerin zugestellt. Der Gesuchgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid gefällt. Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Inhalt der Stellungnahme: In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist dar-zulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchsgegnerin vertreten, ist eine Voll-macht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme: Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium I des Zivilgerichts