00.100.773
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.773
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 07.08.2026
Entscheid vom 23. Juli 2026
Gesuchstellerin Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf vertreten durch Helsana Versicherungen AG Inkasso, Postfach, 8081 Zürich Helsana
Gesuchsgegner Haluk Kaplan, Kirchstrasse 15, DE-79539 Lörrach
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung, Betr.-Nr.: 20261705
Dispositiv
1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 20261705 des regionalen Betreibungsamtes Rheinfelden (Zahlungsbefehl vom 28. April 2026) für den Betrag von Fr. 600.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
[. . .]
den Gesuchsgegner (durch amtliche Publikation)
[. . .]
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 3 des Zivilgerichts