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00.101.205

Rheinfelden District Court

Dated Aug 17, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ag/bezirksgericht-rheinfelden/00-101-205/de/00-101-205

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Aargau
  3. Rheinfelden District Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

00.101.205

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.205

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 17.08.2026

Entscheid vom 23. Juli 2026

Klägerin Peggy Krägeloh-Beciri, geboren am 26. August 1978, von Deutschland, Wohnort unbekannt

Beklagter Enver Beciri, geboren am 5. April 1978, von Deutschland, Violaweg 70, 4303 Kaiseraugst

Gegenstand Verfahren betreffend Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil (Beschluss Amtsgericht Lörrach vom vom 23.03.2021; 10 F 991/18): Teilung der schweizerischen Vorsorgeguthaben [. . .]

Dispositiv

1. Auf die Klage vom 30. September 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird der Klägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:

  • die Klägerin (durch amtliche Publikation)

  • den Beklagten [. . .]

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 3 – 5 ZPO.

Präsidium II des Familiengerichts Bezirksgericht Rheinfelden