Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

00.101.331

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.331

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 18.08.2026

Verfügung vom 3. August 2026 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden - Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden vertreten durch Salvatore Patera, Staatsanwalt, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Gesuchsgegner Shamsadin Almohamad, geboren am 18. Juni 2003, von Syrien, Unter der Steigrotte 12, DE-79761 Waldshut-Tiengen

Gegenstand Verfahren betreffend Antrag auf Umwandlung der Busse von CHF 250.00 in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe [. . .]

Dispositiv

1. Das Verfahren NA.2024.3 wird infolge Verjährung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt.

2. Die Ausschreibung des Gesuchsgegners zwecks Aufenthaltsermittlung sowie Zustellung wird revoziert.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00

c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 0.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 500.00

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 1 des Strafgerichts