00.059.064
Urteilsvorschlag aus der Verhandlung vom 26. August 2024
Rubrum
Publ.-Nr: 00.059.064
Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 27.08.2024 Urteilsvorschlag aus der Verhandlung vom 26. August
Besetzung: René Schärli, Präsident Stefan Rüttimann, Vermieter-Vertreter Rebecca Bänziger, Mieter-Vertreterin
Klägerin / Vermieterin: CoOpera Sammelstiftung PUK, Galgenfeldweg 16, 3006 Bern vertreten durch Jürg Müller Immobilien AG, Aarauerstrasse 10, 5600 Lenzburg
Beklagter / Mieter: Marcel Trittin, Weberstrasse 2, DE-24943 Flensburg Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus Mietverhältnis; konkret Fr. 3'508.30 zzgl. Zins zu 5% ab dem 01.02.2022. Ersuchen um Herausgabe der Mieterkaution von Fr. 2'370.00 zur teilweisen Deckung der Forderung von Fr. 3'508.30
Miet-/ Pachtobjekt ehem. 1-Zimmerwohnung Nr. 9A im 3. OG in der Liegenschaft "Gustav Zeiler- Ring 2" in 5600 Lenzburg. Rechtshängigkeit: 02.07.2024 Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien
Dispositiv
1. Es wird formell festgestellt, dass der Beklagte Marcel Trittin unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist.
Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.
1.1 Der Beklagte wird dazu verpflichtet, der Klägerin deren zu Recht gegen ihn geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 3'508.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 01.2.2022 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch den Beklagten innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.
2. Die Hypothekarbank Lenzburg, 5600 Lenzburg, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, das auf den Beklagten Marcel Trittin lautende Mieterkautionssparkonto Nr. 390.136.018, IBAN CH75 0830 7000 3901 3601 8, zu saldieren und der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den Kautionsbetrag von Fr. 2'370.00 zzgl. aufgelaufenem Zins zur teilweisen Tilgung der vorgenannten Forderung herauszugeben, resp. anzuweisen.
2.1 Zur Herauslösung der Mieterkaution von Fr. 2'370.00 zzgl. aufgelaufenem Zins hat die Klägerin der Hypothekarbank Lenzburg den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Lenzburg vom 26.08.2024 vorzuweisen, resp. einzureichen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)
Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v.
§ 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg