SST.2025.123
Rubrum
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.123 (ST.2024.112; STA.2023.5502)
Urteil vom 8. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli
Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1979, von Winterthur, […] amtlich verteidigt durch Advokatin Sandra Schultz, […]
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Tierquälerei
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 29. April 2024 Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tierquälerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Aargauische Hundegesetz sowie Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz. Sie beantragte dafür die Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie eine Busse von Fr. 700.00.
2.
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 28. November 2024 von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Aargauische Hundegesetz sowie der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz frei und sprach sie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der fahrlässigen Tierquälerei schuldig. Er bestrafte sie dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre.
3.
3.1.
Mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2025 beantragte die Beschuldigte, sie sei vollumfänglichen von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.2.
Am 18. August 2025 reichte die Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
3.3.
Mit Berufungsantwort vom 8. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.
3.4.
Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2026 statt.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
1.1
Die Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Tierquälerei (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides), die Strafzumessung (Dispositivziffern 3 und 4) sowie gegen die Kostenverlegung (Dispositivziffern 5 und 6). Nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen sind die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO).
1.2
Die der Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Antrag der Beschuldigten in ihrer Berufungserklärung und Berufungsbegründung weder notwendig noch sinnvoll.
2.
2.1
In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird der Beschuldigten in Anklageziffer 1 vorgeworfen, ca. zwischen dem 29. Juli 2022 und dem 14. September 2022 mehrfach an unbekannter Örtlichkeit, mutmasslich im Bezirk Baden, von B._____ (separate Anklageschrift) total ca. 75 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88.8 % (gemäss Statistik SGRM), d.h. ca.
66.6
Gramm reines Kokain erworben und in der Folge auch besessen zu haben.
2.2
Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Chatprotokolle sowie der Aussagen von B._____ als erstellt, dass die Beschuldigte insgesamt 74 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88.8 % von B._____ erworben hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.3).
2.3
2.3.1
Die Beschuldigte macht in erster Linie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. So werde aus der Anklageschrift weder ersichtlich, wie die Beschuldigte das Kokain erworben haben soll, wie oft, wo und insbesondere wann (Berufungsbegründung, Rz. 15).
2.3.2
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.1;7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2;6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2).
2.3.3
Zwar ist die Anklage hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz knapp gehalten. Sie umschreibt indessen den vorgeworfenen Lebenssachverhalt noch hinreichend. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, innerhalb eines klar begrenzten Zeitraums von knapp eineinhalb Monaten bei mehreren Gelegenheiten an nicht näher bestimmbaren Orten, mutmasslich im Bezirk Baden, von B._____ insgesamt rund 75 Gramm Kokaingemisch erworben und anschliessend besessen zu haben. Damit waren nicht nur der Tatzeitraum, sondern auch das der Beschuldigten konkret vorgeworfene Handeln mit Betäubungsmitteln hinreichend bezeichnet. Entgegen der Beschuldigten ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Anklage mit einem Zeitfenster arbeitet. Bei wiederholten Betäubungsmittelgeschäften, die sich über eine gewisse Dauer erstrecken, lassen sich die einzelnen Übergaben oft nicht mehr auf ein exaktes Datum oder gar eine genaue Uhrzeit festlegen. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte erkennen konnte, welcher konkrete Vorwurf gegen sie erhoben wird, und dass sie sich sachgerecht verteidigen konnte. Dies war hier der Fall. Sie konnte sich namentlich zu den als zentrale Beweismittel dienenden Chatnachrichten eingehend äussern (vgl. Plädoyer vor Vorinstanz, Gerichtsakten [GA] act. 67 f.). Ob sich aufgrund der verwertbaren Beweise erstellen lässt, dass die Beschuldigte die in der Anklage genannte Menge tatsächlich erworben hat, betrifft hingegen nicht den
Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
2.4
2.4.1
In der Sache macht die Beschuldigte mit Berufung geltend, dass nebst den Chatnachrichten nur noch die Aussagen des anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen B._____, welche auch nur eingeschränkt verwertbar seien, vorliegen würden. Dessen frühere Einvernahme vom 11. November 2022 ohne Teilnahmerecht der Beschuldigten sei nicht verwertbar. Aufgrund dieser Beweislage ergebe sich weder eine Bestellung von Kokain durch die Beschuldigte noch eine spätere Übergabe des angeblich bestellten Kokains (Berufungsbegründung, Rz. 23 ff.).
2.4.2
Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Unter anderem macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt.
2.4.3
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
2.4.4
In der Untersuchung gegen B._____ konnte auf dessen Mobiltelefon ein Chatverlauf mit einer als «C._____» (Rufnummer aaa) abgespeicherten Person gesichert werden (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 91 ff.). Die Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei «C._____» (Koseform des Vornamens «A._____») um sie und bei der Telefonnummer um ihre Rufnummer handelt (UA act. 86; Gerichtsakten [GA] act. 54 Rückseite; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2).
Bei B._____ handelt es sich einerseits um den Ex-Freund der Beschuldigten (GA act. 33 und 46), andererseits dealte er im Jahr 2022 unbestrittenermassen mit Kokain (vgl. GA act. 36 Rückseite). Er wurde u.a. für den Verkauf von 97 Gramm Kokaingemisch an die Beschuldigte im Zeitraum von ca. Ende Juni 2022 bis 15. September 2022 im abgekürzten Verfahren rechtskräftig verurteilt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. September 2023 AS.2023.11, Anklageziffer 1.1.2; GA act. 40 Rückseite). Anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz erklärte B._____, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er der Beschuldigten Kokain übergeben habe. Er gehe davon aus, dass es bei den Mengenangaben zumeist schon um Kokain gegangen sei, wobei er davon ausgehe, dass damit Portionen/Päckchen à 0.35 Gramm gemeint gewesen seien (GA act. 35 f. und 41). In Bezug auf die von der Beschuldigten gewünschten «10 Liter Milch» gehe er davon aus, dass es dabei um Milch gegangen sei (GA act. 35 Rückseite f.).
Die Beschuldigte selbst verweigerte in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt weitgehend die Aussage (vgl. UA act. 86 ff.; act. 103 f.; act. 108 f. und GA act. 54 Rückseite ff.). Vor Obergericht meinte sie bloss allgemein, bei Zahlenangaben müsse, wenn überhaupt, eher von Frankenbeträgen oder kleinen «Lines» ausgegangen werden; sie bezog diese Erklärung jedoch ausdrücklich nicht konkret auf die einzelnen Chats (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 9). Sie bestätigte zudem, im angeklagten Zeitraum Kokain konsumiert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12).
Dass sich die Chatnachrichten auf Kokain beziehen, ergibt sich aus ihrem Inhalt mit hinreichender Deutlichkeit. Zudem ergeben sich aus den Chatnachrichten konkrete Anhaltspunkte, dass es durchaus – entgegen den Aussagen von B._____ – zur Übergabe gekommen ist. So schreibt die Beschuldigte am 27. August 2022 um 21:34 Uhr an B._____: «mach 20, 10 muss ich no Zahlen» und am 30. August 2022: «Ich bringe dir noch das Rest $ [Dollarzeichen auf einem Geldsack] vom Vortag und nehme gleich wieder für 15» (UA act. 94). Daraus wird ersichtlich, dass die Beschuldigte B._____ jeweils Geld für die Bestellungen geschuldet hat, was nur bedeuten kann, dass die Bestellung jeweils auch übergeben worden ist. Weiter bestehen sogar erhebliche Hinweise darauf, dass die Beschuldigte das Kokain mitunter nicht nur erworben und in Besitz gehabt hat, sondern damit selber gedealt hat. Am 5. August 2022 schrieb sie B._____: «Hihi, Roma hat bezahlt» (UA act. 91), am 6. August 2022 um 16:40 Uhr: «Kleine Säcki mitnehmen bitte» und wenig später am selben Abend um 22:23 Uhr: «Hey alles weg» (UA act. 92) und sodann am 9. September 2022 um 21:07 Uhr: «[…] han nüt meh und dä versaut mir ganze Geschäft» (UA act. 95). B._____ fragte am 14. September 2022 um 14:35 Uhr sodann bei der Beschuldigten nach, ob diese «na iteckt» sei, worauf die Beschuldigte antwortete, dass sie noch ca. 7 Gramm habe und gerne noch «10» wolle (UA act. 96). Dies sind zumindest starke Hinweise darauf, dass die Beschuldigte selber auch ein «Geschäft» mit dem Kokain betrieben hat. Da jedoch lediglich der Erwerb und der Besitz von Kokain angeklagt ist, muss nicht weiter darauf eingegangen werden. Es ist jedoch aufgrund der Chatkonversation davon auszugehen, dass die Bestellungen jeweils auch übergeben worden sind, da die Beschuldigte teilweise gewisse Lieferungen später noch bezahlen musste und auch zweifellos im Besitz von Kokain gewesen ist. Zudem ergeben sich aus den Chatnachrichten keine Hinweise darauf, dass B._____ den Bestellungen der Beschuldigten grösstenteils nicht nachgekommen wäre, auch wenn er vor Vorinstanz ausgeführt hat, dass «das Meiste einfach im Sand verlaufen» sei (GA act. 39). Die Chatverläufe weisen auf einen eingespielten Ablauf von Bestellung, Übergabe oder Abholung sowie nachfolgender Bezahlung hin. Es erscheint lebensfremd,
dass die Beschuldigte über Wochen hinweg wiederholt Bestellungen aufgegeben hätte, ohne je Ware zu erhalten. Hinzu kommt, dass sich aus den Nachrichten ergibt, dass Treffen in Q._____ vereinbart oder angekündigt wurden. Insgesamt ist daher erstellt, dass die Beschuldigte im relevanten Zeitraum wiederholt Kokain von B._____ erworben und in der Folge im Besitz gehabt hat.
Hinsichtlich der (genauen) Menge ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass gewisse Mengenangaben lediglich auf eine Erhöhung einer zuvor gemachten Bestellung hinweisen und bei gewissen Zahlenangaben nicht ohne Weiteres klar ist, ob es sich dabei um Gramm, Päckchen oder einen Geldbetrag handelt. Dass es sich bei den im Chat genannten (10) Liter Milch offensichtlich nicht um Milch handelte, erscheint hingegen offenkundig. Nachdem die Beschuldigte am 5. August 2022 zunächst «10 Liter Milch» bestellt hat, schrieb sie B._____ später am gleichen Tag nur noch: «Bruche dich dringend für 10 […]» (UA act. 91 f.), womit zweifelsohne keine Milch gemeint war, welche man ohnehin in jedem Laden hätte besorgen können, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte «dringend» 10 Liter Milch benötigt hat. Soweit im Übrigen nicht eindeutig Gramm gemeint sind, ist zu Gunsten der Beschuldigten auf Päckchen zu 0.35 Gramm abzustellen. Anders verhält es sich bei der letzten Bestellung vom 14. September 2022. Nachdem die Beschuldigte auf die Frage, wie viel sie noch habe, mit «ca 7g» antwortete und anschliessend weitere «10» verlangte (UA act. 96), ist im unmittelbaren Kontext davon auszugehen, dass auch diese letzte Angabe Gramm betroffen hat.
Nach dem Gesagten ist von folgender Menge Kokaingemisch auszugehen, welche die Beschuldigte zwischen dem 29. Juli und 14. September 2022 von B._____ bezogen hat:
29. Juli 2022 15 Gramm 5. August 2022 3.5 Gramm (10[Liter] = 10 Päckchen à 0.35 Gramm) 9. August 2022 2.45 Gramm (7 [-10] = mind. 7 Päckchen à 0.35 Gramm)
9. August 2022 1.75 Gramm (5[Liter] = 5 Päckchen à 0.35 Gramm) 10. August 2022 3.5 Gramm (10 Päckchen à 0.35 Gramm) 19. August 2022 10.5 Gramm (30 Päckchen à 0.35 Gramm) 26. August 2022 3.5 Gramm (5 resp. erhöht auf 10[W bzw. Whisky] Päckchen à 0.35 Gramm) 27. August 2022 7 Gramm (10 resp. erhöht auf 20 Päckchen à 0.35 Gramm) 30. August 2022 5.25 Gramm (15 Päckchen à 0.35 Gramm) 31. August 2022 1.75 Gramm (5 Päckchen à 0.35 Gramm) 2. September 2022 3.15 Gramm (9 Päckchen à 0.35 Gramm) 3. September 2022 4.2 Gramm (12 Päckchen à 0.35 Gramm) 9. September 2022 7 Gramm (20 Päckchen à 0.35 Gramm) 10./11. September 2022 5.25 Gramm (10 resp. erhöht auf 15[Liter] Päckchen à
0.35
Gramm) 14. September 2022 10 Gramm
Insgesamt ergibt dies 83.8 Gramm Kokaingemisch, welches die Beschuldigte zwischen dem 29. Juli und 14. September 2022 bei B._____ erworben und entsprechend auch besessen hat. Der jeweilige konkrete Reinheitsgehalt des Kokains ist unbekannt. Es liegen jedoch keine Hinweise auf besonders reines oder besonders stark gestrecktes Kokain vor, weshalb von einer jeweils mindestens durchschnittlichen Qualität ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3). Gemäss der Statistik der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Kokain Hydrochlorid im Jahr 2022 für Grössenmengen zwischen 1 bis 10 Gramm 83.1 % (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2022 Cocain und Heroin), womit von ca. 69.63 Gramm reinem Kokain auszugehen wäre, welche die Beschuldigte in einem Zeitraum von 1.5 Monaten bei B._____ erworben hat. Die Vorinstanz ist nur von ca. 65 Gramm reinem Kokain ausgegangen. Ob auf rund 65 Gramm oder auf rund 69.63 Gramm reines Kokain abzustellen ist, wirkt sich vorliegend indessen nicht entscheidend aus. Eine qualifizierte Widerhandlung steht nicht zur Diskussion, und der Menge kommt bei der Strafzumessung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (siehe dazu unten).
Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschuldigte im genannten Zeitraum wiederholt Kokain von B._____ erworben und anschliessend besessen hat. Sie hat sich damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht und die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1
Sodann wird der Beschuldigten in Anklageziffer 2 Tierquälerei vorgeworfen. Am 13. Januar 2024 sei die Beschuldigte mit dem angeleinten Hund «D._____» auf einem Spaziergang gewesen. Als der Hund «E._____», an der Leine geführt durch F._____, entgegengekommen sei, habe «D._____» derart stark an der Leine gezogen, dass die Beschuldigte zu Fall gekommen sei und sich «D._____» habe losreissen können. Dieser sei zum Hund «E._____» gerannt und habe diesen durch Bisse schwer verletzt. Die Beschuldigte sei als Hundehalterin verpflichtet gewesen, ihren Hund so zu halten, dass dieser anderen Tieren keinen Schaden zufügen könne. Sie sei demnach dazu verpflichtet, ihren Hund jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle zu halten und dafür zu sorgen, dass ihr Hund – ob mit oder ohne Leine – jederzeit kontrollierbar sei. Da die Beschuldigte den Hund «D._____», nachdem sich dieser habe losreissen können, nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, habe sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Die Gefährdung und schliesslich die Verletzung eines anderen Hundes seien aufgrund ungenügender Kontrolle durch ungenügendes Festhalten bzw. entsprechendes Rufzeichen für die Beschuldigte voraussehbar gewesen.
3.2
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und erkannte, dass aufgrund der Vorgeschichte des Hundes «D._____» (Versterben seines Herrchens, drei Tage langes Ausharren beim Verstorbenen ohne Betreuung und Verpflegung, Unterbringung in einem Tierheim, wo sie bellenden Hunden ausgesetzt gewesen sei) und des daraus erlittenen Traumas des Hundes für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sei, dass sich der Hund anders verhalten könnte als noch vor dem Versterben seines Eigentümers. Auch sei für sie voraussehbar gewesen, dass sie «D._____» nicht würde zurückhalten können, sollte sich der Hund losreissen wollen (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.2 S. 17).
3.3
Der angeklagte Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich anerkannt (vgl. UA act. 125; GA act. 50 Rückseite; Berufungsbegründung Rz. 54). Sie bestreitet jedoch, ihre Sorgfaltspflichten verletzt zu haben (Berufungsbegründung, Rz. 55 ff.).
3.4
Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich der Tierquälerei schuldig, wer ein Tier u.a. misshandelt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Nach Art. 26 Abs. 2 TSchG ist auch fahrlässiges Handeln strafbar.
Strafbar macht sich nicht nur, wer eigenhändig eine tierquälerische Handlung im Sinne von Art. 26 TSchG vornimmt, sondern auch, wer z.B. einen Hund (fahrlässig) nicht unter Kontrolle hält, so dass als Folge davon – namentlich von Bissverletzungen – eine voraussehbare und vermeidbare Misshandlung eines anderen Tieres resultiert. Wird durch die schweren Beissverletzungen dem Tier physischer Schmerz und Schaden zugefügt, erfüllt dies den Tatbestand der Misshandlung und damit die Verletzung der tierischen Würde (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG).
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 mit Hinweisen).
Vorliegend konkretisieren insbesondere die Vorschriften der aargauischen Hundegesetzgebung die Sorgfaltspflichten des Hundehalters. Gemäss § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes des Kantons Aargau (HuG; SAR 393.400) sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (lit. a) und sie müssen ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle halten (lit. b). Gemäss § 6 der Verordnung zum Hundegesetz des Kantons Aargau (HuV; SAR 393.411) ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (Abs. 1) und die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mitteln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift (Abs. 2).
3.5
Unbestrittenermassen führte die Beschuldigte die Hündin «D._____» während des Spazierganges an der Leine. Mit einem starken Ruck, wobei die Beschuldigte durch den Zug an der Leine hingefallen ist, konnte sich die Hündin jedoch fortreissen und sich in der Folge in den Hund «E._____» verbeissen (UA act. 117 und 123 f.; GA act. 50 Rückseite und 51 Rückseite). Die rund 57 Kilo schwere Beschuldigte konnte in dieser Situation die rund 50 Kilogramm schwere Hündin (Malamut-Mischling) nicht halten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). In der Folge versuchte die Beschuldigte zwar, einen Angriff der Hündin «D._____» auf den anderen Hund abzuwenden, indem sie dessen Halterin zugerufen hat, dass sie ihren Hund hochhalten solle. «D._____» hat aber erst dann vom anderen Hund abgelassen, als die andere Hundehalterin ihr mit der Leine auf die Schnauze geschlagen hat (UA act. 118; GA act. 50 Rückseite; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5).
Damit steht fest, dass die Beschuldigte die Hündin in der konkreten Situation weder physisch unter Kontrolle halten noch nach dem Losreissen durch Zuruf wirksam stoppen konnte. Dadurch wurde es möglich, dass sich die Hündin «D._____» in den Hund «E._____» verbeissen und schwer verletzen konnte (vgl. UA act. 43 ff., insb. 50). Auch wenn die Beschuldigte durchgehend geltend machte, dass dieses Verhalten für «D._____» höchst untypisch gewesen und zuvor noch nie etwas vorgefallen sei (GA act. 52; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), so ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Verhalten des Hundes zuvor schon vorgekommen war. Wer einen grossen und kräftigen Hund wie «D._____» führt, hat dessen Gewicht und Kraft stets mitzuberücksichtigen und ihn so zu halten, dass er auch in einer überraschenden Situation kontrollierbar bleibt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschuldigte gleichzeitig einen zweiten Hund führte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Dadurch war ihre Fähigkeit, auf ein plötzliches Ziehen oder Losreissen von «D._____» zu reagieren, erkennbar eingeschränkt. Unter diesen Umständen war die Gefahr, dass die Hündin bei einer Begegnung mit einem anderen Hund, wie es aufgrund der Örtlichkeit und Tageszeit nicht ungewöhnlich war, nicht mehr ausreichend kontrolliert werden könnte, voraussehbar und vermeidbar. Auch ist nicht aussergewöhnlich, dass sich ein Hund – aus was für Gründen auch immer – in einen anderen Hund verbeissen kann. Mithin wäre die Beschuldigte gehalten gewesen, dafür zu sorgen, der grossen und starken Hündin «D._____» jederzeit die gebührende Aufmerksamkeit zu zeigen, um sie auch bei ruckartigem Ziehen an der Leine halten zu können, insbesondere dann, wenn andere fremde Hunde oder Spaziergänger in der Nähe sind. Die schweren Verletzungen des Hundes «E._____» wären vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte die Hündin «D._____» so geführt hätte, dass sie diese auch bei einem abrupten Ziehen sicher unter Kontrolle behalten konnte. Indem sie dies nicht gewährleistet hat, hat sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG schuldig gemacht. Die Berufung der Beschuldigten ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
4.
4.1
Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.
4.2
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und für die fahrlässige Tierquälerei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.
Betreffend die fahrlässige Tierquälerei beantragt die Beschuldigte mit Berufung im Falle eines Schuldspruches, dass in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen sei, da sowohl die Tatfolgen wie auch das Verschulden geringfügig seien und kein Strafbedürfnis erkennbar sei (Plädoyer Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 12). Im Übrigen sei die auszusprechende Strafe – im Falle von Schuldsprüchen – bedingt auszusprechen, da sich die Lebensumstände der Beschuldigten seit ihrer letzten Verurteilung im Jahr 2019 erheblich verändert hätten und sie einen geregelten Alltag habe. Eine unbedingte Strafe erscheine nicht notwendig, um sie vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Plädoyer Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 12 f.).
4.3
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Für die fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG kommt ausschliesslich eine Geldstrafe in Betracht. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG ist demgegenüber entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3).
Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wurde sie wegen mehrfacher (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Zudem befand sie sich drei Tage in Haft. Kurz nach Ablauf der Probezeit wurde sie erneut einschlägig straffällig (Ablauf der dreijährigen Probezeit: 2. Juli 2022; Tatzeitraum neues Delikt: 29. Juli bis 14. September 2022). Offenbar schienen weder die bedingte Freiheitsstrafe von immerhin 18 Monaten noch die ausgestandene Haft von 3 Tagen eine genügend abschreckende Wirkung gehabt zu haben, um die Beschuldigte von erneuter Delinquenz abzuhalten. Unter diesen Umständen erscheint eine Geldstrafe nicht mehr angemessen und es ist für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
4.4
4.4.1
Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bedroht sind, ergibt sich Folgendes:
Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Betäubungsmittelstrafrecht soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich bei der öffentlichen Gesundheit nicht um ein Individualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der betreffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts
Die Beschuldigte hat insgesamt bei 15 Einzelhandlungen Kokaingemisch zwischen 1.75 Gramm und 15 Gramm von B._____ erworben und in der Folge besessen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge, entsprechend hoch ist die Gefährdung von Dritten bei einer Weitergabe dieses Suchtmittels. Die Beschuldigte konsumierte im Tatzeitraum selbst Kokain und erhielt eine IV-Rente, sie lebte entsprechend in finanziell engen Verhältnissen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f. und 12). Vieles deutet darauf hin, dass zumindest ein Teil des erworbenen Kokains nicht ausschliesslich dem unmittelbaren Eigenkonsum gedient hat (siehe dazu oben). Auch wenn sie von Betäubungsmitteln abhängig war und durch den Weiterverkauf ihren Eigenkonsum finanziert haben sollte, fällt eine Strafminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ausser Betracht, da diese Bestimmung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur auf qualifizierte Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG Anwendung findet, die Beschuldigte jedoch ausschliesslich wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt wird. Weitere Umstände, welche ihre Entscheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liessen, wurden nicht schlüssig dargetan. Mithin verfügte sie trotz ihrer Drogenabhängigkeit und der finanziell angespannten Situation über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Dass sie im Tatzeitraum im Umgang mit ihrer Drogensucht legale Möglichkeiten in Anspruch genommen oder zumindest ernsthaft geprüft hätte, ist denn auch nicht ersichtlich. Letztlich hat sie sich für den aus ihrer Sicht einfachsten Weg entschieden. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist für den Erwerb der grössten Menge Kokain (15 Gramm Kokaingemisch, d.h. rund 12.4 Gramm reines Kokain, siehe oben) am 29. Juli 2022 von einem gerade noch leichten Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen.
Für den weiteren Erwerb in 14 Fällen (zwischen 1.75 Gramm und
10.5
Gramm Kokaingemisch resp. 1.45 und 8.72 Gramm reines Kokain) ist – bei isolierter Betrachtung – jeweils von einem ebenfalls leichten Verschulden am unteren Ende (1.45 Gramm reines Kokain) bis zum mittleren Bereich des leichten Verschuldens (8.72 Gramm) und dafür angemessenen Einzelstrafen von ½ Monat bis zu 4 Monaten auszugehen. Da sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und Ausdruck eines fortgesetzten gleichartigen Verhaltens sind, fällt die straferhöhende Wirkung im Rahmen der Asperation begrenzt aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 10 Monate auf insgesamt 16 Monate.
4.4.2
Hinsichtlich der Täterkomponente wirkt sich die teilweise einschlägige Vorstrafe negativ aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2): Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wegen mehrfacher (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf eine Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb sich die Vorstrafe nur leicht straferhöhend auswirkt.
Den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Beschuldigte auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar ihr gutes Recht ist, da sie sich nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen.
Im Übrigen wirken sich die persönlichen Verhältnisse neutral aus. Die Beschuldigte bezieht eine 100 %-IV-Rente, sie ist ledig und kinderlos
(Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Sie leidet zwar unter verschiedenen psychischen Problemen (ADHS, bipolare Störung, Depressionen, vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist jedoch nicht auszumachen. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, welche hier nicht vorliegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2).
Aufgrund der Vorstrafe überwiegen die negativen Faktoren und es wäre die Freiheitsstrafe von 16 Monaten leicht zu erhöhen. Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
4.4.3
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; zur Anwendbarkeit auf Art. 43 StGB siehe BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
Die Voraussetzung für einen bedingten oder teilbedingten Vollzug sind vorliegend nicht erfüllt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2019 wurde die Beschuldigte u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat die Beschuldigte etwas mehr als drei Jahre nach dieser Verurteilung begangen. Mithin müssen besonders günstige Umstände vorliegen, um die Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auszusprechen. Zwar sind gewisse stabilisierende Faktoren erkennbar. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie momentan keine Drogen nehme und ihr Leben so weiterfahren wolle (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Allerdings war das bereits früher mehrfach der Fall und es wird sich zuerst noch weisen müssen, ob die Beschuldigte einen Umgang mit ihrer langjährigen Drogensucht findet, der ihr ein dauerhaft straffreies Leben ermöglicht, was in Anbetracht dessen, dass sie sich in Bezug auf die ihr vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz weder einsichtig noch reuig gezeigt hat, sondern diese im Gegenteil leugnet, sehr fraglich erscheint. Mithin präsentieren sich die persönlichen Umstände zurzeit nicht nachhaltig anders als zum Zeitpunkt der Tatbegehung, so dass besonders günstige Umstände zu verneinen sind. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen.
4.5
4.5.1
Für die fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG ist eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auszusprechen.
Der Hund «E._____» wurde beim Beissvorfall durch die Hündin «D._____» massiv verletzt und musste tierärztlich behandelt werden (vgl. UA act. 43 ff.). Zwar hat er sich körperlich weitgehend erholt; gemäss seiner Halterin zeigt er seither jedoch eine gewisse Ängstlichkeit (GA act. 42 Rückseite). Die Folgen des Vorfalls sind damit nicht belanglos.
Es liegt in der Natur jedes Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg, hier die Bissverletzungen von «E._____», vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Tierquälerei bereits durch den gegenüber der vorsätzlichen Tierquälerei reduzierten Strafrahmen (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit die Beschuldigte die von ihr begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können.
Der Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass sie im Bewusstsein der Grösse und Kraft der von ihr – zusammen mit einem anderen Hund – ausgeführten Hündin «D._____» die ihr gemäss Hundegesetzgebung obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat (siehe dazu oben). Bei den in § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes genannten Pflichten handelt es sich um für die Sicherheit von Menschen und Tiere wichtige Vorschriften. Die Beschuldigte hat diese in objektiv nicht zu bagatellisierender Weise verletzt, indem sie leichtsinnig darauf vertraut hat, dass sich die Hündin «D._____» nicht losreissen werde, obwohl aufgrund der Örtlichkeit und Tageszeit mit anderen Personen und namentlich Hunden zu rechnen war und keine Umstände ersichtlich sind, weshalb sie die von ihr begangene Sorgfaltspflicht beim Ausführen von «D._____» nach den inneren oder äusseren Umstände nicht hätte vermeiden können. Als Folge ihrer Sorgfaltspflichtverletzung bestand nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Hunde, sondern sie realisierte sich auch. Die Sorgfaltspflichtverletzung und das damit einhergehende Verschulden wiegt insgesamt mittelschwer. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte vom Vorfall erkennbar betroffen war (UA act. 125; GA act. 51; vgl. das von der Beschuldigten eingereichte «Plädoyer vor Obergericht») und gemäss ihren Aussagen ihre Versicherung die gesamten Tierarztkosten der Halterin des Hundes «E._____» übernommen hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9).
Mit Blick darauf, dass ein fremder Hund durch die – leicht zu vermeidende – Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten schwer verletzt worden ist, kann die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40
Tagessätzen, die sich im untersten Viertel des Strafrahmens befindet, unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch auch keine höhere Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB fällt entgegen der Beschuldigten ausser Betracht. Weder das Verschulden noch die Tatfolgen sind als geringfügig zu bezeichnen. Dass der Hund «E._____» ohne gravierende Dauerschäden davongekommen ist, beruht nach Akten wesentlich auf einem günstigen Verlauf; die Prognose im Operationsbericht lautete noch «sehr vorsichtig bis ungünstig» (UA act. 50). Ein fehlendes Strafbedürfnis i.S. von Art. 52 StGB liegt damit nicht vor.
4.5.2
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte bezieht eine 100%ige IV-Rente von monatlich Fr. 1'588.00 sowie Ergänzungsleistungen (vgl. Beilage 1 zum Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung). Die Beschuldigte lebt damit in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, weshalb die Tagessatzhöhe auf den Regelmindestsatz von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB) festzusetzen ist.
4.5.3
Aus denselben Gründen wie bei der Freiheitsstrafe wären auch für den Aufschub der Geldstrafe besonders günstige Umstände erforderlich, die nicht vorliegen (vgl. oben). An sich wäre die Geldstrafe daher unbedingt auszusprechen. Da einzig die Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen. Es bleibt folglich bei der vorinstanzlich ausgefällten bedingten Geldstrafe und der Probezeit von zwei Jahren.
5.
5.1
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2).
Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.
5.2
Die amtliche Verteidigerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis).
Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 9'966.67 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen unterschieden sich nicht von denen, die sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt haben und beschränkten sich zudem nur noch auf zwei von vier Anklagepunkte. Im Berufungsverfahren wurde zudem teilweise dasselbe wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Es kann deshalb nicht unbesehen auf ihre überhöhte Kostennote vom 5. Juni 2026, mit der sie einen Aufwand von 25.55 Stunden geltend macht, abgestellt werden.
Nicht zu entschädigen ist der Aufwand im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen vom 2. Juli 2025 und 4. August 2025, da es sich dabei um weitgehend standardisierte Schreiben handelt und der damit einhergehende Administrativaufwand in erster Linie von der Rechtsvertretung selbst verursacht ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten rein administrativen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Terminfindung (14. April 2026: Diverse Mailkorrespondenz mit Kanzlei). Die Kostennote ist entsprechend um 1.7 Stunden zu kürzen. Für die Kenntnisnahme diverser Verfügungen (Verfügungen des Obergerichts vom 19. August 2025, vom 9. September 2025 und vom 23. April 2026 [Vorladung]) wurden insgesamt 0.8 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sehr kurzen Verfügungen um 0.5 Stunden zu kürzen ist.
Nachdem die amtliche Verteidigerin bereits 10 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung geltend gemacht hat, erscheint der zusätzlich geltend gemachte Aufwand von weiteren 11 Stunden (teilweise zusammen mit Aktenstudium) für das Plädoyer viel zu hoch, zumal teilweise das genau gleiche wie in der schriftlichen Berufungsbegründung ausgeführt worden ist und die Dauer des Vortragens des Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung darin nicht enthalten ist. Der angemessene Aufwand im Zusammenhang mit dem Plädoyer nach einer bereits schriftlich eingereichten
Berufungsbegründung beläuft sich bei den sich vorliegend noch stellenden Fragen auf 3 Stunden.
Sodann werden insgesamt 2.75 Stunden für Besprechungen mit der Beschuldigten geltend gemacht. In Anbetracht der sich stellenden Fragen und unter Berücksichtigung dessen, dass die Vorwürfe bereits vor erster Instanz einlässlich behandelt wurden und sich der Standpunkt der Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren nicht verändert hat, erscheint ein Aufwand für Instruktion und Information von 1.25 Stunden ausreichend. Was darüber hinausgeht, mag zwar möglicherweise im Interesse der Beschuldigten gelegen haben, ist jedoch als nicht notwendige soziale Betreuung nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Aus dem Gesagten resultiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um weitere 1.5 Stunden.
Insgesamt ist die Kostennote somit um 11.7 Stunden zu kürzen. Hinzu kommen 3.5 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. kurzer Nachbesprechung sowie Studium des begründeten Urteils. Damit ist ein Aufwand von 17.35 Stunden zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT für amtliche Verteidigungen in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 4'250.00 zu entschädigen.
Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3
Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigten dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zwar vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG AG und der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG freigesprochen. Diese Vorwürfe standen jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei, wofür die Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, ohne dass die Strafuntersuchung in den freisprechenden Punkten zu Mehrkosten geführt hat. Mit der Vorinstanz sind der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.40 somit vollumfänglich aufzuerlegen.
5.4
Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'966.67 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
[in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Aargauische Hundegesetz gemäss. § 19 Abs. 1 HuG AG i.V.m. § 16 Abs. 1 HuG AG und § 21 Abs. 1 HuV AG;
der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 TSG.
2.
Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG;
- der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG.
3.
Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, sowie
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre,
verurteilt.
4.
4.1
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
4.2
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'250.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
5.1
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.40 werden der Beschuldigten auferlegt.
5.2
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'966.67 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six L. Stierli