Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

XBE.2025.115

Rubrum

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.115 (KEMN.2025.591-593)

Entscheid vom 8. Juni 2026

Besetzung

Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler

Beschwerde- A._____, führerin 1 […]

Beschwerde- B._____, führer 2 […]

Betroffene C._____, Person 1 […]

Betroffene D._____, Person 2 […]

Betroffene E._____, Person 3 […]

Beiständin F._____, […]

Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2025 genstand

Betreff Entzug aufschiebende Wirkung

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. C._____, geboren am tt.mm.2009 (nachfolgend: Betroffener 1), D._____, geboren am tt.mm.2013 (nachfolgend: Betroffene 2) und E._____, geboren am tt.mm.2015 (nachfolgend: Betroffener 3), sind die gemeinsamen Kinder der Eltern A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende).

2. 2.1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Gesamtschulleiters der Gemeinde Q._____ vom 11. Juni 2024 eröffnete das Familiengericht Zofingen (nachfolgend: Vorinstanz) für die Betroffenen ein Kindesschutzverfahren und leitete Abklärungen ein, verzichtete jedoch mit Entschied vom 6. Mai 2025 einstweilen auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (vgl. Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591; S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). Nachdem am 2. Oktober 2025 der Verlaufsbericht des Abklärungsdienst H._____ eingegangen war, erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 4. Dezember 2025:

" 1. tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche und die entsprechenden Befugnisse:

  • die Eltern in ihrer Sorge um C._____, D._____ und E._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;

  • geeignete Abklärungen (insbesondere ADHS bei E._____) und Unterstützungsmassnahmen zu organisieren und zu begleiten;

  • mit involvierten Fachpersonen und der Schule zusammenzuarbeiten;

  • die aufsuchende Familienbegleitung (AFAB) zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen.

3. Es wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet.

4. Als Beiständin wird F._____, […] ernannt.

5. Der erste ordentliche Bericht ist per 30. November 2027 zu erstellen und dem Familiengericht Zofingen bis spätestens am 29. Februar 2028 einzureichen.

6. Die Beiständin wird eingeladen, das Familiengericht Zofingen unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder deren Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB).

7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten im Dispositiv (mit einer Kurzbegründung sowie einer Begründung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung) eröffnet, wobei die Zustellung an die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2025 erfolgte.

2.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragten:

" 1. Es sei der Entscheid aufzuheben bezüglich Art. 308 Abs. 1/2 und Art. 307 Abs. 1 ZGB gem. nachstehenden substantiierten Punkten;

2. Es sei die entzogene aufschiebende Wirkung zu gewähren infolge Subsumtion durch falsche Sachverhaltsfeststellung/-Würdigung;

3. Es sei der Bericht des G._____- M._____ AG einzuholen betr. ADHS von E._____ sowie Bericht Dr. N._____ betr. ADHS-Behandlung von C._____, eventualiter weitere Akten einzuholen soweit notwendig."

2.3. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine "Mitteilung zur Beschwerde" ein, mit der sie dem Obergericht eine Korrektur auf der 5. Seite ihrer Beschwerde mitteilten.

2.4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige

Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Die Beschwerdeführenden sind als Eltern der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Mit den Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 3 beantragen die Beschwerdeführenden, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Einholen eines Berichts des G._____ respektive der M._____ AG betreffend ADHS des Betroffenen 3 sowie eines Berichts eines Dr. N._____ betreffend der ADHS-Behandlung des Betroffenen 1.

2.2

Das Gericht kann gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO einen Entscheid in unbegründeter Fassung durch Zustellung des Dispositivs eröffnen. In diesem Fall ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung verlangt; wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden kann; erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann Beschwerde erhoben werden (Art. 314

2.3

Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Einholen von weiteren Unterlagen verlangen, ist die Eingabe sinngemäss als Begründungsbegehren anzusehen und zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.

3.

3.1

Das Beschwerdebegehren Ziff. 2 richtet sich gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung in ihrer Kurzbegründung damit, dass im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft dringend angezeigt sei, damit die aufsuchende

Familienbegleitung zeitnah ihre Arbeit aufnehmen und auch die ADHS-Abklärung beim Betroffenen 3 ernsthaft angegangen werden könne. Unter diesen Umständen erweise sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als gerechtfertigt und verhältnismässig.

3.2.2

Die Beschwerdeführenden machen mit ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass eine negative Hauptsachenprognose vorliege (Beschwerde N. 6 f.). Sie bringen dazu im Wesentlichen vor, dass kein Schulabsentismus mehr bestehe, sondern die Kinder jeweils krank gewesen seien und sich gegenseitig angesteckt hätten (Beschwerde N. 2 ff.). Weiter hätten die Beschwerdeführenden selbst zusätzliche Massnahmen hinsichtlich ihrer Kinder getroffen (Beschwerde N. 4c) und insbesondere die notwendige ADHS- Abklärung bereits durchgeführt (Beschwerde N. 4e). Letztlich seien die schulischen Leistungen genügend bzw. werde bereits Nachhilfe in Anspruch genommen (Beschwerde N. 4 f.).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, jedoch keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht. Gleichzeitig versteht sich aber von selbst, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Dringlichkeit des Vollzuges voraussetzt. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4 mit Hinweisen). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB).

3.3.2

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen

Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich bei der Anordnung einer entsprechenden Massnahme um keine Sanktion, sondern sie hat einzig zum Ziel, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 4 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; Urteil des Bundesgerichts 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführenden bringen zahlreiche Argumente gegen die angeordneten Kindesschutzmassnahmen vor. Auf diese Vorbringen ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht im Einzelnen einzugehen. Vorliegend geht es lediglich um die Frage des Entzugs bzw. der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die angeordneten Kindesschutzmassnahmen sind im Beschwerdeverfahren gegen den begründeten Entscheid zu beurteilen. Lediglich im Rahmen der Interessenabwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen (inkl. Beurteilung der Hauptsachenprognose) sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.

3.4.2

Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass die Betroffenen übermässig viele Absenzen in der Schule haben. Zudem sind die schulischen Leistungen bei den Betroffenen 2 und 3 ungenügend. Die Beschwerdeführenden lehnen weiter von Dritten angeordnete Massnahmen zu Handen der Betroffenen ab (vgl. Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591). Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass die Schulabsenzen im August und September 2025 jeweils bei allen Kindern gleichzeitig aufgrund von Krankheit vorlagen und sich die Kinder offensichtlich gegenseitig angesteckt hätten. Weitere Absenzen habe es keine gegeben (Beschwerde N. 2 ff.). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten und mit Krankheit/Ansteckung begründeten Absenzen im August und September 2025 betreffen eine zweimonatige Periode, während der der Betroffene 1 16 Halbtage, die Betroffenen 2 und 3 je rund 10 Halbtage von der Schule absent waren. Bereits dabei handelt es sich um eine beträchtliche Abwesenheit der Betroffenen vom Schulunterricht. Wenn man weiter berücksichtigt, dass es sich bei diesen Absenzen lediglich um diejenigen des Schuljahrs 2025/2026 bis Ende September 2025 handelt und gemäss Informationen der Lehrkräfte der Betroffenen seit

Februar 2025 diverse weitere Absenzen angefallen sind (Beilagen zum Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591), dann ist durchaus von einem nicht vernachlässigbaren Schulabsentismus der Betroffenen auszugehen. Auch wenn die Beschwerdeführenden selbst zusätzliche Massnahmen hinsichtlich ihrer Kinder getroffen haben (Beschwerde N. 4c) und die notwendige ADHS-Abklärung beim Betroffenen 3 angeblich bereits durchgeführt wurde (Beschwerde N. 4e und Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Dezember 2025), scheinen diese nach einer summarischen Prüfung nicht zu greifen. Die schulischen Leistungen der Betroffenen 2 und 3 sind gemäss Informationen ihrer Lehrkräfte nach wie vor unterdurchschnittlich und lediglich die Leistungen des Betroffenen 1 sind genügend (Beschwerde N. 4 f.; Beilagen zum Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591). Die Behauptungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich zusätzlich angestrebten Bemühungen zugunsten der Betroffenen erfolgten zudem unbelegt (Beschwerde N. 4 ff.). Bei Beilage 3 zur Beschwerde handelt es sich lediglich um einen Ausdruck einer E-Mail-Nachricht mit einer eigenen Zusammenstellung. All dies macht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden derzeit ohne fremde Unterstützung nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse der Kinder vollumfänglich wahrzunehmen.

3.4.3

Aus der Kurzbegründung im angefochtenen Entscheid ist weiter ersichtlich (S. 4 des angefochtenen Entscheids), dass die Vorinstanz im Sinne der Subsidiarität korrekterweise zuerst versucht hat, den Beschwerdeführenden eine gewisse Zeit einzuräumen, um der Ursache mit von ihnen ins Auge gefassten medizinischen Massnahmen zu begegnen. Allerdings ist es den Beschwerdeführenden in dieser ihnen eingeräumten Phase nicht gelungen, eine merkliche Beruhigung der Situation herbeizuführen. Die gesunde Entwicklung der Betroffenen erscheint offensichtlich gefährdet und es besteht Dringlichkeit, dieser Negativspirale zu begegnen, damit hoffentlich zukünftig schwerwiegendere Massnahmen verhindert werden können.

3.4.4

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient somit in Bezug auf die Errichtung der Beistandschaft der Gewährleistung der sofort nötigen Unterstützung der Eltern und der unmittelbaren Aufgleisung der aufsuchenden Familienbegleitung, die die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht ablehnen (Beschwerde N. 7). Ein Zuwarten und der damit verbundene Zeitverlust wäre nicht opportun, da dies zu einer Chronifizierung des Schulabsentismus (S. 4 des angefochtenen Entscheids) und zu weiteren Verzögerungen in der Schullaufbahn der Betroffenen führen könnte. Somit ist insgesamt festzuhalten, dass der Fall keinen Aufschub duldet.

3.5

Aufgrund des Gesagten kann das Rechtsmittelverfahren und die Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache vorliegend nicht abgewartet werden, um das Wohl der Betroffenen zu schützen. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Dispositiv

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde als sinngemässes Begründungsbegehren zuständigkeitshalber dem Familiengericht Zofingen weitergeleitet.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.