AGVE_2004_121 - Regierungsrat - 2004-08-25
Rubrum
448 Verwaltungsbehörden 2004 Entscheid des Regierungsrates vom 25. August 2004 in Sachen C. AG gegen Baudepartement und Gemeinderat K.
Regeste
121 Betrieb einer Autowaschanlage am Sonntag; Kostenauflage an die Gemeinde.
Die Gemeinden können aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 1861 (SFG) subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit verbieten (Erw. 3c).
Teilweise Kostenauflage an die verfügende Gemeinde wegen mangelnder Begründung gestützt auf § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 (Erw. 7).
Erwägungen
3. c) aa) Gemäss § 1 SFG liegt es in der Pflicht der Gemeindebehörde, für eine würdige Feier der Sonn- und Festtage zu sorgen. Während der ganzen Dauer der Sonn- und Festtage ist alles Arbeiten im Freien, in Werkstätten, Fabriken und andern industriellen Arbeitslokalen untersagt (§ 6 Abs. 1 SFG). Notarbeiten, die keinen Aufschub erleiden, sind hievon ausgenommen (§ 6 Abs. 2 SFG). Das Verwaltungsgericht hat sich bereits 1993 (AGVE 1993, S. 156 ff.) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit der Anwendung der vorerwähnten Bestimmung, bezogen auf eine Autowaschanlage, auseinandergesetzt. In objektiv-geltungszeitlicher Auslegung von § 6 SFG hat es insbesondere erwogen, dass Sinn und Zweck von § 6 SFG die Wahrung der Sonntagsruhe sei, im Gegensatz zur werktäglichen Geschäftigkeit. Unter § 6 SFG würden somit insbesondere Tätigkeiten im Freien fallen, welche geeignet seien, die äussere Ruhe des Sonn- und Festtages zu stören, weil sie den Anschein werktäglicher Betriebsamkeit erwecken würden. An Sonn- und Feiertagen solle gerade im öffentlichen Leben eine spürbare Unterbrechung des werktäglichen Arbeitsprozesses eintreten, der Konkurrenzdruck der Arbeitswelt solle möglichst weitgehend aufgehoben und es solle gewährleistet werden, dass jeder Einwohner und jede Einwohnerin unbelastet von den Anstrengungen des Alltags seine Freizeit geniessen, seine Liebhabereien verfolgen und seinen seelischen, insbesondere auch religiösen Bedürfnissen nachgehen könne. Das Waschen von Autos, sei es maschinell oder manuell, stelle eine werktägliche Tätigkeit dar, die für den Betrieb des Fahrzeugs nicht von entscheidender Notwendigkeit sei, sondern in erster Linie dessen Werterhaltung und ästhetischen Bedürfnissen diene. Der Betrieb einer Autowaschanlage wie auch das Autowaschen generell falle in den Regelungsbereich von § 6 SFG. Das Verwaltungsgericht trat in VGE ..., der Meinung des Regierungsrates entgegen, Selbstbedienungswaschanlagen gehörten nicht mehr zu den werktäglichen, erwerbsgerichteten Arbeitsprozessen, sondern zur Musse der heutigen Freizeitgesellschaft. Es trat auch der regierungsrätlichen Auffassung entgegen, § 6 SFG sei innerhalb des Kantonsgebietes einheitlich anzuwenden. Dies wi-
derspreche der in § 106 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) verankerten Anweisung an den Gesetzgeber, den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum zu gewähren. Gerade die Wahrung der Sonntags- und Festtagsruhe sei ein Feld, auf dem unterschiedlichen religiösen Empfindungen usw. durchaus noch Rechnung getragen werden solle. bb) Die Gemeinden können somit aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 SFG subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit gestützt auf diese Bestimmung verbieten. Es steht ihnen aber auch nach Massgabe von § 106 Abs. 2 KV frei, das sonntägliche maschinelle und manuelle Waschen von Autos in einer Autowaschanlage im Sinne einer uneinheitlichen Anwendung von § 6 SFG zuzulassen, sofern sie der Auffassung sind, eine solche Regelung laufe den religiösen Empfindungen und dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung der Gemeinde nicht zuwider (vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, cc) Der Gemeinderat K. hat diese Problematik nach seinen Angaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und ist aufgrund verschiedener Überlegungen bezüglich Verkehrsaufkommen, Lärm, Ladenöffnungszeiten, Sonntagsruhe und des Studiums der zugehörigen Rechtsgrundlagen zum Schluss gekommen, den Ruhebedürfnissen der Bevölkerung unter Anwendung von §§ 1 und 6 SFG Nachdruck zu verleihen; er führt insbesondere aus, seit jeher am Sonntag als eigentlichem Ruhetag festzuhalten und an dieser Praxis auch in Zukunft festhalten zu wollen. dd) Der Regierungsrat hat eine solche Beurteilung aufgrund des den Gemeinden zukommenden weiten Handlungsspielraumes in der Anwendung von § 6 SFG zu respektieren. Insofern ist die Haltung des Gemeinderates K., das Autowaschen in der fraglichen Autowaschanlage an Sonntagen nicht zuzulassen, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin, die Autowaschanlage nur bei einem 7-Tage-Betrieb wirtschaftlich erfolgreich führen zu können, dem öffentlichen Interesse, welches die Gemeinde K. der Sonntagsruhe zuerkennt, unterzuordnen.
(...) 7. a) In den Beschwerdeverfahren sind in der Regel der unterliegenden Partei die Kosten, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 VRPG). Die Privaten tragen grundsätzlich auch das Risiko für „Fehlentscheide“ der Vorinstanzen; das Gemeinwesen soll nach aargauischem Recht kostenmässig möglichst wenig belastet werden. Von dieser Regel wird bei den Verfahrenskosten nur dann abgewichen, wenn (abgesehen vom Fall der „Saumseligkeit in der Vorinstanz“ nach § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG) die Vorinstanz einen formellen Fehler begangen hat, durch den das Verfahren ganz oder im Wesentlichen veranlasst worden ist (vgl. AGVE 1994 S. 468, 1996 S. 384; VGE ...). Die Kosten können ganz oder teilweise dem Obsiegenden auferlegt werden, wenn er durch Saumseligkeit in der Vorinstanz das Beschwerdeverfahren verursacht hat (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG). § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG stellt einen Ausfluss des „Verursacherprinzips“ dar. Nach konstanter Praxis liegt „Saumseligkeit“ stets dann vor, wenn der Obsiegende durch sein Verhalten das Beschwerdeverfahren überhaupt notwendig gemacht hat oder zumindest wesentlich mitverursacht hat; der Fall der „Saumseligkeit“ ist nicht als Einschränkung des Verursacherprinzips, sondern bloss als Exemplifizierung des typischen Sachverhalts aufzufassen (AGVE 1976, S. 307 ff.; VGE ...). § 36 VRPG sieht vor, dass im Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen ist, sofern der Beizug dieser Personen nicht offensichtlich unbegründet war. § 33 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Parteikosten analog anwendbar (AGVE 1994, S. 468; 1976, S. 310 f.). Es gilt mit anderen Worten weitgehende Parallelität der Regelungen über Kostenauflage und Parteientschädigung (AGVE 1983, S. 233 f.; 1982, S. 306 f.; VGE ...). b) Wie erwähnt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wäre damit vollumfänglich kostenpflichtig. Zu berücksichtigen ist allerdings der festgestellte Verfahrensfehler der fehlenden Begründung des angefochtenen Entscheides durch den Gemeinderat K. Aufgrund des festgestellten Mangels aber war es der
Beschwerdeführerin nicht möglich, in voller Kenntnis der Entscheidgründe die Rechtmässigkeit des Betriebsverbotes an Sonntagen zu beurteilen, über die Opportunität der Beschwerdeerhebung zu befinden und die erhobene zu begründen. Insofern war die mangelnde Begründung für die Beschwerdeerhebung und den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand kausal. Andererseits hat die vom Gemeinderat K. im Beschwerdeverfahren nachgereichte Begründung und das daraufhin erfolgte Festhalten der Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde gezeigt, dass wohl auch Beschwerde erhoben worden wäre, wenn das Betriebsverbot an Sonntagen bereits in der Baubewilligung ordentlich begründet worden wäre. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und die andere Hälfte dem Gemeinderat K. bzw. der Einwohnergemeinde K. zu belasten. Gleichzeitig hat die Einwohnergemeinde K. der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen.