153.313
Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats
Vom 16.10.2013 (Stand 30.12.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19851 sowie § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20072,
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Stellung
Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrats in Rechtsfragen.
Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.
Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber.
2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
Art. 2 Grundsatz
Der Rechtsdienst ist zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen
den Entscheid eines Departements richtet,
den Entscheid einer anderen Behörde richtet, der auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Beschwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids beantragt wird,
den Entscheid einer Kommission richtet, bei welcher die Vorsteherin oder der Vorsteher oder Sachbearbeitende des zuständigen Departements mitwirkten.
Bei den übrigen Beschwerden ist das Departement, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört, für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung an den Regierungsrat zuständig. Darunter fallen auch Beschwerden gegen Entscheide von Ämtern und Anstalten.
Art. 3 Verfahrensleitung
Der Rechtsdienst klärt die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache umfassend ab und stellt die dazu notwendigen Untersuchungen an. Diese sind aktenkundig zu machen.
Art. 4 Expertisen
Zur Klärung von Entscheidungsgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.–, ist im Rahmen der bewilligten Mittel die Zustimmung der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers einzuholen.
Art. 5 Beratungen
Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrats über die vom Rechtsdienst instruierten Beschwerden mit beratender Stimme teil.
Der Rechtsdienst besorgt die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs der von ihm instruierten Beschwerdeentscheide.
Art. 6 Delegierte Entscheide und Angelegenheiten
Der Rechtsdienst
erklärt den Verzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen,
fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid,
erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung,
fällt Teil- oder Zwischenentscheide,
fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens- und Parteikosten,
legt die Höhe der Parteikosten fest,
erstattet die Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn er das Beschwerdeverfahren instruiert hat.
In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung kann eine Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.
3. Rechtsberatung des Regierungsrats
Art. 7 Prüfungsrecht
Der Rechtsdienst prüft die dem Regierungsrat vorgelegten Geschäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten. Er hat die volle Akteneinsicht.
Art. 8 Beratung, Mitberichtsverfahren
Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken gegen Anträge einbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von Dritten unterbreitet werden. Sie beziehungsweise er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
Dem Rechtsdienst sind alle Erlassentwürfe, die der Regierungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rats zu verabschieden hat, vor der Beratung im Regierungsrat zum Mitbericht zuzustellen.
Art. 9 Akzessorische Normenkontrolle
Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren aus und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.
Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regierungsrat Antrag.
4. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Aarau, 16. Oktober 2013
Regierungsrat Aargau Landammann Hürzeler Staatsschreiber Grünenfelder
2013/7-17