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Reglement über die Abwesenheit der Anwälte

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Reglement über die Abwesenheit der Anwälte Vom 1. Dezember 1987

Das Obergericht des Kantons Aargau,

gestützt auf § 89 Abs. 3 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 1),

beschliesst:

1. Dieses Reglement gilt für alle gerichtlichen Verfahren.

2. Der Anwalt kann Abwesenheiten namentlich wegen Krankheit, Ferien oder Militärdienstes schriftlich den Gerichten melden, bei denen von ihm betreute Verfahren hängig sind. Er hat einen Vertreter zu bezeichnen, der in dringenden Fällen, in denen auch die Gerichtsferien nicht gelten (z.B. Haftfälle, fürsorgerische Freiheitsentziehungen, dringende Fälle gemäss § 89 Abs. 2 und § 90 Abs. 2 lit. a ZPO), an seiner Stelle handeln kann. Ist der Anwalt ausserhalb der Gerichtsferien während mehr als einem Monat abwesend, hat er für alle Fälle einen Stellvertreter zu bezeichnen.

3. Während der den Gerichten rechtzeitig gemeldeten Abwesenheit des Anwaltes dürfen weder Verhandlungen durchgeführt noch Zustellungen an den Anwalt oder seine Partei vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben Fälle, für welche ein Stellvertreter zu bezeichnen ist (Ziff. 2).

AGS Bd. 12 S. 483

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4. Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft.

Aarau, den 1. Dezember 1987 Obergericht Aargau

Präsident: IBERG

Geschäftsführender Obergerichtsschreiber: SIGG

Inkrafttreten: 1. Januar 1988

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