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Verordnung über die Leichenschau, die Legalinspektion und die Legalobduktion

371.311 · Aargau Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

371.311

Verordnung über die Leichenschau, die Legalinspektion und die Legalobduktion

Vom 09.12.1946 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 29 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010,

beschliesst:

1. Leichenschau

Art. 1 …

Art. 2 …

Art. 3 …

Art. 4 …

Art. 5 …

Art. 6 …

2. Legalinspektion und Legalobduktion

Art. 7 Legalinspektion
a) Voraussetzung, Meldepflicht

Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er der Staatsanwaltschaft sofort Mitteilung zu machen. Diese ordnet eine Legalinspektion an.

Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige liegt jedermann, insbesondere Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamten ob, die Wahrnehmungen machen, welche auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten Tod hinweisen.

Art. 8 b) Aufgaben

Die Legalinspektion besteht in einer genauen Untersuchung der Leiche, deren Effekten und, wenn erforderlich, auch des Fundortes und dessen Umgebung.

Wichtige Funde sind zu zeichnen, zu fotografieren und eventuell auf andere Weise sicherzustellen. Spuren sind zu sichern.

Kann die Identität der Leiche nicht festgestellt werden oder ist sie zweifelhaft, so ist die Leiche in der Regel zu fotografieren; es sind Finger- und eventuell Zahnabdrücke zu nehmen, insbesondere die persönlichen Merkmale genau festzustellen und Kleiderstoffproben aufzubewahren.

Art. 9 c) Organisation

An der Legalinspektion haben die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die Amtsärztin oder der Amtsarzt, eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist sowie eine Protokollführerin oder ein Protokollführer teilzunehmen. Nötigenfalls ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeindebehörden zuzuziehen.

…

Art. 10 d) Zeit und Ort

Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen.

Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem geeigneten Ort beendigt werden.

Art. 11 e) Protokoll

Über die gemachten Feststellungen ist ein eingehendes Protokoll zu führen.

Dieses hat Auskunft über die Teilnehmer, Ort und Zeit der Legalinspektion und nötigenfalls auch über Witterungs- und Klimaverhältnisse der letzten Zeit zu geben.

Im übrigen sind alle Untersuchungsergebnisse aufzuführen, die dem Zweck der Legalinspektion dienen. Abschliessend soll sich der Untersuchungsbericht über die Identität der Leiche, die Todesursache und den Grad der Wahrscheinlichkeit der gezogenen Schlüsse äussern.

Als Ergänzung zum Protokoll über die Legalinspektion erstattet der Amtsarzt einen schriftlichen Bericht, der eine medizinische Begründung der gezogenen Schlüsse enthält.

Art. 12 Legalobduktion

Wird durch die Legalinspektion der Verdacht eines Verbrechens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen oder ist anzunehmen, dass eine bessere Abklärung der Todesursache erreicht werden kann, ordnet die Staatsanwaltschaft von sich aus oder auf Antrag der Amtsärztin oder des Amtsarzts die Legalobduktion an.

Diese ist von der vom Regierungsrat bezeichneten ärztlichen Stelle vorzunehmen und besteht in der Öffnung und Untersuchung des Körpers nach den hierfür geltenden wissenschaftlichen Grundsätzen.

Art. 13 Zulässigkeit der Bestattung

In allen Fällen von Legalinspektionen und Legalobduktionen darf die Bestattung der Leiche erst auf Anordnung der Staatsanwaltschaft stattfinden.

Art. 14 Kosten

Die Kosten der Legalinspektionen, Legalobduktionen und behördlich angeordneten Exhumierungen trägt der Kanton. Vorbehalten bleibt der Kostenentscheid in einem Strafverfahren.

3. Schlussbestimmungen

Art. 15 …

Art. 16 Aufgehobenes Recht

Es werden folgende Verordnungen aufgehoben:

  1. Verordnung betreffend die Leichenschau vom 15. August 1877 und die zugehörige Instruktion der Justizdirektion für die Leichenschauer vom 15. April 1882,

  2. Verordnung über die Vornahme gerichtsärztlicher Obduktionen vom 7. Brachmonat 1847 und

  3. Regierungsverordnung betreffend die Kostentragung für gerichtsärztliche Leicheninspektionen und Leichenobduktionen vom 21. Dezember 1888.

Art. 17 Vollzug und Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1947 in Kraft.

Das Departement Gesundheit und Soziales wird mit dem Vollzug beauftragt.

Aarau, den 9. Dezember 1946

Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Zaugg Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger

Bd. 3 S. 496