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421.100

Volksschulgesetz

Vom 23.09.2025 (Stand 01.08.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 38bis der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in der Volksschule.

Es findet ausserdem Anwendung auf die Schuldienste, die ausserschulische Jugendarbeit sowie die Aufsicht der im Volksschulbereich tätigen Privatschulen und der privaten Schulung.

Art. 2 Begriffe

Die folgenden in diesem Gesetz genannten Begriffe werden wie folgt verwendet:

  1. Eltern: gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch erziehungsberechtigte und erziehungsverpflichtete Person beziehungsweise Personen,

  2. Gemeinden: Einwohnergemeinden oder Gemeindeverbände,

  3. Gemeinderat: einschliesslich Vorstand, wo dieser anstelle des Gemeinderats tritt,

  4. Schulträger: Gemeinden und private Träger der öffentlichen Sonderschulen,

  5. Öffentliche Schulen: Schulen, die von Gemeinden getragen werden, und vom Kanton anerkannte Sonderschulen mit privater Trägerschaft,

  6. Privatschulen: Schulen mit privater Trägerschaft, die vom Kanton bewilligt sind,

  7. Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der das schulpflichtige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit dauerndem Verbleib hat.

Art. 3 Bildungsauftrag

Die Volksschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern die von der Bundesverfassung garantierte Grundausbildung.

Sie erfüllt ihren Bildungsauftrag in Zusammenarbeit mit den Eltern.

Art. 4 Bildungsziele

Die Volksschule legt die Basis für ein von gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben und fördert die geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten und Begabungen jedes einzelnen Kindes, unabhängig von seinem sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund.

Sie vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlagen für die berufliche Ausbildung, den Besuch weiterführender Schulen, die Partizipation an demokratischen Prozessen und das lebenslange Lernen darstellen.

Sie fördert die Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz zur ganzheitlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler, die Selbstständigkeit im Denken, Werten und Handeln sowie Leistungsbereitschaft und Dialogfähigkeit.

Art. 5 Neutralitätsgebot

Die öffentlichen Schulen sind politisch und religiös neutral.

Sowohl die öffentlichen Schulen als auch die Privatschulen sind der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung verpflichtet.

2. Angebote

2.1. Allgemeines

Art. 6 Grundsatz

Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich in Abteilungen der Regelschule zu unterrichten.

Vorbehalten bleiben die Förder- und Stützangebote sowie die Sonderschulung.

Art. 7 Detailregelungen

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Angeboten gemäss den §§ 9–25, 27 und 28 durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen zur Nutzung des Angebots und zur Zuweisung, den Umfang sowie die Unterrichtsinhalte, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Lehrplänen ergeben.

2.2. Regelschule

Art. 8 Gliederung

Die Regelschule gliedert sich in den Kindergarten von zwei Jahren, die Primarschule von sechs Jahren und die Oberstufe von drei Jahren.

Art. 9 Kindergarten

Der Kindergarten fördert die Entwicklung der Wahrnehmungs-, Ausdrucks- und Gemeinschaftsfähigkeit des Kindes. Er schafft die Voraussetzungen für das weitere schulische Lernen.

Art. 10 Primarschule

Die Primarschule baut auf dem Kindergarten auf.

Sie vermittelt die Grundlagen für Lesen, Schreiben, Rechnen und weitere elementare Bereiche des Wissens und Könnens und schafft eine Basis für Urteilsfähigkeit und selbstständiges Denken und Handeln.

Art. 11 Oberstufe

Die Oberstufe baut auf der Primarschule auf.

Sie vermittelt eine allgemeine Bildung und vertieft und ergänzt damit die Grundlagen für Urteilsfähigkeit sowie für selbstständiges Denken und Handeln. Sie schafft bei allen Schülerinnen und Schülern die Voraussetzungen zur Aus- und Weiterbildung.

Die verschiedenen Typen der dreigliedrigen Oberstufe enthalten folgende Ausprägung:

  1. die Realschule vermittelt eine breite Grundausbildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung,

  2. die Sekundarschule vermittelt eine erweiterte Grundausbildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung oder für den Eintritt in die nichtgymnasialen Lehrgänge der Mittelschulen,

  3. die Bezirksschule schafft durch eine umfassende Grundausbildung die Voraussetzung für eine berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, oder für den Eintritt in das Gymnasium und die weiteren Lehrgänge der Mittelschulen.

2.3. Förder- und Stützangebote

Art. 12 Frühe Sprachförderung

Die Gemeinden können eine frühe Sprachförderung in Deutsch für Kinder ab vollendetem 3. Altersjahr anbieten.

Der Besuch der frühen Sprachförderung ist freiwillig.

Art. 13 Einführungsklasse

In der Einführungsklasse werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die für die Erfüllung der Anforderungen der 1. Primarklasse voraussichtlich mehr Zeit benötigen.

Art. 14 Förderklasse

In Förderklassen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die aufgrund von besonderen Bildungsbedürfnissen dem ordentlichen Unterricht in der Regelschule nicht zu folgen vermögen.

Art. 15 Sonderformen im dritten Jahr der Oberstufe

Die Gemeinden können im dritten Jahr der Oberstufe zusätzliche Angebote wie ein Berufswahljahr, ein Werkjahr oder eine Integrations- und Berufsfindungsklasse führen.

Art. 16 Schulische Heilpädagogik

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot unterrichtet werden, werden bedarfsgerecht mit Schulischer Heilpädagogik unterstützt und begleitet.

Art. 17 Logopädie

Schülerinnen und Schüler mit sprech- und sprachtherapeutischen Bedürfnissen sind ab dem Eintritt in den Kindergarten mit Logopädie zu fördern.

Art. 18 Deutschförderung

Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse dem ordentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen, erhalten zum Erwerb der deutschen Sprache eine geeignete Unterstützung.

Sie können unter besonderen Umständen übergangsweise in Integrationskursen oder mittels vergleichbarer Angebote gefördert werden.

Art. 19 Begabtenförderung

Schülerinnen und Schüler mit überdurchschnittlichem Potenzial und hoher Leistungsbereitschaft, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können, erhalten Begabtenförderung und bei Bedarf eine geeignete Begleitung.

Massnahmen der Begabtenförderung sind insbesondere die Straffung der Lehrplaninhalte, das Bereitstellen von weiterführenden Lernaktivitäten oder das Beschleunigen der schulischen Laufbahn.

Der Kanton kann ergänzende Förderangebote bereitstellen.

Art. 20 Talentschulung

Der Kanton kann einzelnen Gemeinden zur Talentschulung die Führung von Abteilungen mit spezieller Schul- und Unterrichtsorganisation bewilligen.

Er kann die Talentschulung über die gesetzliche Beteiligung beim Personalaufwand hinaus zusätzlich finanzieren.

Die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sind in einem Leistungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem zuständigen Departement zu regeln. Es können Dritte in den Leistungsvertrag eingebunden werden.

Art. 21 Angebote im Asylbereich

Kinder und Jugendliche aus dem Asylbereich werden in der Regel während der ersten Monate ihres Aufenthalts im Kanton in speziellen Angeboten auf den Übertritt in die Regelschule oder in ein anderes schulisches Angebot vorbereitet.

Für Kinder und Jugendliche in kantonalen Asylgrossunterkünften sind vor Ort in der Regel altersgemischte Abteilungen zu bilden.

Der Kanton übernimmt die Finanzierung der erforderlichen Infrastruktur, des Personals sowie der Schulleitung und unterstützt die Standortgemeinden besonders in fachlichen und organisatorischen Fragen.

Art. 22 Spitalschulung

Für Schülerinnen und Schüler mit längerem oder wiederkehrendem Spitalaufenthalt ist ein angemessener Unterricht zu gewährleisten.

Der Unterricht in der entsprechenden aargauischen Spitaleinrichtung bildet Teil der öffentlichen Schule an deren Standort.

Der Grosse Rat regelt die Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden durch Dekret.

Art. 23 Spezialangebote

Der Kanton kann Gemeinden die Führung von regionalen Spezialangeboten für Kinder und Jugendliche mit psychosozialen Auffälligkeiten bewilligen.

Die Zuteilung in ein Spezialangebot ist eine vorübergehende Massnahme für Schülerinnen und Schüler, welche die Regelschule aufgrund ihres Verhaltens kurzfristig nicht zu tragen vermag.

Die Schulträger erheben von den Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen und Schüler ein Schulgeld, das sich aus den Vollkosten berechnet. Der Kanton trägt ein allfälliges Defizit und erhält einen allfälligen Überschuss.

2.4. Sonderschulung

Art. 24 Sonderschulen

In Sonderkindergärten und Sonderschulen werden Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung unterrichtet und gefördert,

  1. die aufgrund ihrer Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, aus dem Unterricht in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot einen sinnvollen Nutzen für ihre weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder

  2. bei denen die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich entgegensteht.

Das Angebot in den Sonderschulen umfasst Unterricht, Erziehung, Betreuung, Pflege, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie Unterkunft bei Schulung in stationären Sonderschulen.

Für Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Altersjahr kann ein Sonderwerkunterricht angeboten werden.

Die Sonderschulung beginnt mit der Schulpflicht und endet spätestens mit dem vollendeten 20. Altersjahr. In pädagogisch oder medizinisch besonders begründeten Fällen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.

Art. 25 Weitere Angebote

Für Kleinkinder mit Entwicklungsauffälligkeiten können zur Vorbereitung auf den Kindergarten und die Schule pädagogisch-therapeutische Massnahmen durchgeführt werden. Dazu gehören insbesondere die heilpädagogische Früherziehung und die Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder.

Für Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten im Bereich der Bewegung wird Psychomotorik-Therapie angeboten. Diese Massnahme beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten.

Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot unterrichtet werden, stehen Angebote für Beratung oder Begleitung zur Verfügung.

Art. 26 Bewilligungspflicht und Finanzierung

Die Bewilligungspflicht und Finanzierung der Sonderschulen und der weiteren Angebote richtet sich nach dem Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 20061.

2.5. Schulergänzende und ausserschulische Angebote

Art. 27 Musikschulen

Die Gemeinden können den lehrplanmässigen Instrumental- und Gesangsunterricht an Musikschulen mit eigener oder privater Trägerschaft übertragen.

Art. 28 Schulunterstützende Angebote

Über den lehrplanmässigen Unterricht hinaus können die Gemeinden weitere schulunterstützende Angebote führen, namentlich eine Aufgabenhilfe.

Der Kanton kann Angebote der Gemeinden zur Förderung von Kindern und Jugendlichen, die aus sozioökonomisch bescheidenen Verhältnissen stammen und eine hohe Leistungsbereitschaft zeigen, finanziell unterstützen.

Art. 29 Religionsunterricht

Die Gemeinden stellen den öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zur Erteilung des kirchlichen Religionsunterrichts für zwei Lektionen pro Woche und Abteilung innerhalb der Unterrichtszeit unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

3. Rechte und Pflichten

3.1. Schülerinnen und Schüler

Art. 30 Recht auf Schulbesuch

Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben von Beginn der Schulpflicht bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs Anspruch, in ein schulisches Angebot aufgenommen zu werden, das ihren Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen sie erfüllen.

Wer die in Absatz 1 festgelegte Altersgrenze überschritten hat, darf das begonnene Angebot grundsätzlich abschliessen.

Vorbehalten bleiben die Regelungen zu den besonderen Altersgrenzen im Rahmen des Sonderschulunterrichts und der Förder- und Stützangebote sowie zu den disziplinarischen Ausschlüssen.

Art. 31 Schulpflicht

Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten und dauert elf Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs.

Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer staatlich bewilligten Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden.

Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement ein Kind auf Gesuch der Eltern vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen.

Art. 32 Stichtag

Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten auf den Beginn des kommenden Schuljahrs ist der 31. Juli desjenigen Jahrs, in dem das Kind sein viertes Altersjahr vollendet hat.

Auf Gesuch der Eltern ist ein späterer Eintritt in den Kindergarten zu gestatten, längstens jedoch bis zum nächsten Schuljahr.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum späteren Eintritt durch Verordnung.

Art. 33 Unentgeltlichkeit

Der unentgeltliche Unterricht bezieht sich in der Regel auf die öffentliche Schule der Aufenthaltsgemeinde.

Wo kein entsprechendes Schulangebot vor Ort vorhanden ist, bezieht sich der unentgeltliche Unterricht auf den Schulkreis, zu dem die Aufenthaltsgemeinde gehört.

Der Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde oder des Schulkreises ist ausnahmsweise unentgeltlich, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen.

Art. 34 Information

Schülerinnen und Schüler sind in regelmässigen Abständen über das Schulgeschehen und den Stand ihrer Leistungen zu informieren.

Art. 35 Meinungsäusserung und Anhörung

Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung zu den sie berührenden Angelegenheiten und zum Schulgeschehen frei zu äussern. Ihre Meinung ist von den Lehrpersonen und Schulbehörden angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu berücksichtigen.

Vor schulischen Entscheiden, die sie persönlich betreffen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, entweder unmittelbar oder durch die Eltern gehört zu werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 36 Unterrichtsbesuch

Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht pflichtgemäss zu besuchen.

Art. 37 Urlaub

Auf Ersuchen der Eltern haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal.

Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die im Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage zusammengefasst bezogen werden dürfen sowie der Bezug an besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen ausgeschlossen ist.

Der Regierungsrat regelt Anspruch, Verfahren und Modalitäten für weitergehenden Urlaub durch Verordnung.

Art. 38 Dispensation

Schülerinnen und Schüler können so weit vom Besuch gewisser Unterrichtslektionen dispensiert werden, als deren überdurchschnittliche Sachkompetenz im betreffenden Fach anderweitig ausgewiesen ist, oder wenn medizinische, pädagogische oder andere wichtige Gründe vorliegen.

Der Regierungsrat regelt Anspruch, Verfahren und Modalitäten zur Dispensation durch Verordnung.

Art. 39 Schulunfallversicherung

Die Schulträger sorgen für eine angemessene Unfallverhütung, versichern die Schülerinnen und Schüler gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb und auf dem Schulweg und übernehmen die Prämien.

Die Schulunfallversicherung steht subsidiär zur obligatorischen Krankenversicherung.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Schulunfallversicherung durch Verordnung.

3.2. Eltern

Art. 40 Sprachstandserhebung

Die Eltern sind zur Mitwirkung bei der Erhebung der Deutschkenntnisse ihrer Kinder (Sprachstandserhebung) gemäss § 69 verpflichtet.

Art. 41 Information

Die Eltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Leistungen und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren.

Die Schule informiert die Eltern in angemessener Weise über wichtige Bereiche des Unterrichts- und Schulgeschehens und organisiert Veranstaltungen, die es den Eltern erlauben, einen Einblick in den Schulalltag zu gewinnen und mit der Schulleitung, den Lehrpersonen und den weiteren in der Schule tätigen Personen persönlich in Kontakt zu treten.

Art. 42 Besuchsrecht

Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder einmal pro Schulhalbjahr nach Absprache mit den betroffenen Lehrpersonen oder der Schulleitung zu besuchen.

Art. 43 Kontakte

Kontakte mit den Lehrpersonen und der Schulleitung sind rücksichtsvoll auszuüben und grundsätzlich auf die normalen Unterrichts- und Arbeitszeiten zu beschränken.

Art. 44 Verantwortung

Die Eltern sind verantwortlich, dass ihre schulpflichtigen Kinder die Schule pflichtgemäss besuchen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum pflichtgemässen Schulbesuch durch Verordnung.

Die Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder auf deren Schulweg.

Art. 45 Mitwirkungspflichten

Die Eltern müssen die Klassenlehrperson oder die Schulleitung über Verhaltensänderungen ihrer Kinder oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist.

Sie sind verpflichtet, an angeordneten Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilzunehmen.

Bleiben sie unentschuldigt fern, können sie mit dem Hinweis auf allfällige Straffolgen bei Nichterscheinen formell vorgeladen werden.

Art. 46 Absenzen

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.

Absenzen auf der Oberstufe werden grundsätzlich als unentschuldigt oder entschuldigt in den Zwischenberichten und Zeugnissen eingetragen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Absenzen sowie die Ausnahmen der Einträge gemäss Absatz 2 durch Verordnung.

Art. 47 Schulgeld

Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe nicht an der Schule am Aufenthaltsort des Kindes oder im entsprechenden Schulkreis, haben die Eltern ein höchstens die Vollkosten deckendes Schulgeld zu bezahlen.

Sind wichtige Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch vorhanden, hat die Aufenthaltsgemeinde des Kindes das betreffende Schulgeld zu übernehmen.

Art. 48 Besondere Kostentragung

Bei der Teilnahme an obligatorischen Exkursionen und Schullagern kann von den Eltern ein finanzieller Beitrag an die auswärtigen Verpflegungskosten verlangt werden.

Kostenfolgen für Ersatzmassnahmen bei Schulausschlüssen können den Eltern in Rechnung gestellt werden.

Wird der Besuch eines Freifachs während des laufenden Schuljahrs ohne wichtigen Grund abgebrochen, kann den Eltern ein Anteil an den Personalkosten auferlegt werden.

Art. 49 Kostenrahmen

Das Maximum für die Übernahme von Kosten gemäss § 48 Abs. 2 und 3 beträgt Fr. 1'000.–.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der besonderen Kostentragung durch Verordnung.

4. Zusammenarbeit und Organisation

4.1. Allgemeines

Art. 50 Angebotspflicht

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Regelschule und die Förder- und Stützangebote gemäss den §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 sowie 18 Abs. 1 unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen selber oder gemeinsam mit anderen Gemeinden ihrer Region zu führen.

Sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäss den §§ 55–58 zur eigenständigen Führung der in Absatz 1 genannten Angebote nicht erfüllt, arbeiten die Gemeinden einer Region zusammen.

Mangelt es in einer Region an bestimmten Förder- und Stützangeboten, kann der Regierungsrat Gemeinden zur Führung entsprechender Angebote verpflichten.

Art. 51 Form der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit der Gemeinden erfolgt in den vom Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 19782 vorgesehenen Formen des Gemeindevertrags oder des Gemeindeverbands gemäss den §§ 72–82 GG.

Art. 52 Planung der Schulkreise

Die Gemeinden und Regionalplanungsverbände planen gemeinsam unter Mithilfe des Kantons die Bildung von Schulkreisen.

Können sich die Gemeinden über eine Zusammenarbeit nicht einigen, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

Der Regierungsrat kann für eine befristete Übergangszeit Ausnahmen hinsichtlich der Zusammenarbeit bewilligen.

Art. 53 Schulgelder

Die Aufenthaltsgemeinden von Schülerinnen und Schülern, die eine Schule aus wichtigen Gründen ausserhalb ihrer Aufenthaltsgemeinden besuchen, haben ein Schulgeld zu bezahlen, das höchstens die Vollkosten deckt.

Der Regierungsrat regelt die Berechnung des Schulgelds durch Verordnung. Die Gemeinden können das Schulgeld davon abweichend durch Gemeindevertrag oder im Rahmen eines Gemeindeverbands regeln.

Art. 54 Aufnahmepflicht

Die Gemeinden sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen,

  1. so lange die Zusammenarbeit gemäss § 52 pendent ist,

  2. falls besondere Einzelfälle vorliegen.

Das zuständige Departement entscheidet bei fehlender Einigung und legt nach Anhörung der Beteiligten die Modalitäten des auswärtigen Schulbesuchs fest.

4.2. Rahmenbedingungen

Art. 55 Kindergarten

Der Kindergarten ist mit Abteilungen mit jeweils zwei Schuljahrgängen zu führen.

Art. 56 Primarschule

Zur Führung einer Primarschule bedarf es mindestens 15 Schülerinnen und Schüler.

Primarschulen dürfen mit mehrklassigen Abteilungen geführt werden.

Art. 57 Oberstufe

Sekundar- und Realschulen sind mit mindestens sechs Abteilungen gemeinsam zu führen. Werden sie dezentral in mehr als einer Schulanlage geführt, sind pro Schulanlage mindestens drei Abteilungen zu bilden.

Bezirksschulen sind mit mindestens sechs Abteilungen in einer Schulanlage zu führen. Sie können zentral zusammen mit Sekundar- und Realschulen geführt werden.

Die Abteilungen sind einklassig zu führen.

Art. 58 Abteilungsgrösse

Die Abteilungsgrösse darf auf die Dauer am Kindergarten, an der Primarschule, an der Bezirks- und Sekundarschule je 25 sowie an der Realschule 22 Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen.

Der Regierungsrat kann im Hinblick auf einen pädagogisch sinnvollen und wirtschaftlich effizienten Ressourceneinsatz an den Schulen bei sämtlichen Angeboten die minimale Schülerzahl pro Schultyp durch Verordnung regeln.

Art. 59 Ausnahmen

Das zuständige Departement kann auf Antrag der Gemeinden in besonderen Fällen Ausnahmen zur Einhaltung der Rahmenbedingungen gemäss den §§ 55–58 bewilligen.

4.3. Unterricht

Art. 60 Grundsatz

Aufbau und Gestaltung des Unterrichts nehmen Rücksicht auf den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. Die Anforderungen richten sich nach der Vorbildung und dem Aufnahmevermögen der Altersstufe.

Für jede Abteilung sind eine, maximal zwei hauptverantwortliche Klassenlehrpersonen zu bestimmen.

Art. 61 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Das erste Semester endet am 31. Januar.

Der Schulunterricht beginnt am zweiten Montag im August und endet mit Beginn der Sommerferien.

Art. 62 Schulwoche

Die Schulwoche dauert von Montag bis Freitag.

Art. 63 Schulferien

Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien werden einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt.

Die restlichen vier Ferienwochen legen die Gemeinden selber fest.

Art. 64 Unterrichtszeiten

Der Unterricht beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Unterrichtzeiten und deren Gestaltung sowie die Ausnahmen durch Verordnung.

Art. 65 Schullager und Schulanlässe

Die Schulen können obligatorische und freiwillige Schullager durchführen.

Obligatorische Schullager sind auf eine Schulwoche pro Jahr zu begrenzen. Soweit die Schullager freiwillig sind, oder wo eine Wahlmöglichkeit besteht, dürfen sie auch während der Schulferien und an Wochenenden durchgeführt werden.

Schulanlässe, bei denen die Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen sind, sowie obligatorische Schullager dürfen auch Samstage einschliessen.

Art. 66 Lehrplan

Der Lehrplan enthält die Bereiche Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften (inklusive Ethik und Religionen), Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die einzelnen Unterrichtsbereiche, die Zahl der Unterrichtslektionen und ihre Dauer, die Lernziele und die Stoffauswahl sowie die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler bezüglich ihrer Selbst- und Sozialkompetenzen. Er beachtet dabei die interkantonale Harmonisierung der Lehrpläne.

Art. 67 Lehrmittel

Die Lehrmittel sind auf den Lehrplan abgestimmt.

Der Regierungsrat legt die obligatorischen Lehrmittel durch Verordnung fest.

Art. 68 Unterrichtssprache

Die Unterrichtssprache im Kindergarten ist grundsätzlich Mundart.

Die Unterrichtssprache in der Primarschule und in der Oberstufe ist grundsätzlich die Standardsprache.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung.

4.4. Schulische Laufbahn

Art. 69 Sprachstandserhebung

Im Hinblick auf eine allfällige frühe Sprachförderung in Deutsch gemäss § 12 vor der Einschulung führen die Gemeinden eine Sprachstandserhebung durch.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Sprachstandserhebung, namentlich den Zeitpunkt der Durchführung, den Inhalt und Umfang sowie die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.

Art. 70 Grundsatz

Die schulische Laufbahn wird ab der zweiten Klasse der Primarschule grundsätzlich gestützt auf leistungsbezogene und selektive Notenzeugnisse durchlaufen.

Es können weitere Leistungsbelege beigezogen und Zwischenberichte ausgestellt werden, in denen auch eine Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenzen ausgewiesen werden darf.

Art. 71 Ausnahmen

Im Kindergarten wird einmal im Jahr eine Einschätzung zum Entwicklungs- und Lernstand des Kindes erstellt.

In der ersten Klasse der Primarschule sowie in bestimmten Förder- und Stützangeboten werden Beurteilungen in Worten erstellt, welche die weitere schulische Laufbahn begründen.

Bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen werden Beurteilungen in Worten erstellt beziehungsweise Zeugnisnoten gesetzt, wenn die Lernziele nach Lehrplan erreicht werden.

Art. 72 Stufen- und Typenwechsel

Für den Stufen- und Typenwechsel gilt ein Empfehlungsverfahren.

Art. 73 Laufbahnentscheide

Laufbahnentscheide sind nur dann formell zu eröffnen, wenn sich die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern der Beurteilung der beteiligten Lehrpersonen nicht anschliessen können.

Zuweisungen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen erfolgen über den Kanton. Die beteiligten Schulträger sind in den Abklärungsprozess miteinzubeziehen.

Liegt beim Übertritt von einer bewilligten Privatschule in die Volksschule eine entsprechende Empfehlung vor, wird die Schülerin oder der Schüler ohne weiteren formellen Entscheid aufgenommen.

Art. 74 Abschlusszertifikat

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den letzten beiden Schuljahren der Oberstufe können neben dem Notenzeugnis in einem interkantonal vergleichenden, nicht selektionswirksamen Abschlusszertifikat erfasst werden.

Art. 75 Detailregelungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Laufbahnentscheiden sowie den Inhalt des Abschlusszertifikats.

4.5. Infrastruktur

Art. 76 Schulanlagen und Schuleinrichtungen

Die Gemeinden beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulbauten samt Sport- und Spielplätzen, das dazu gehörende Mobiliar und die übrigen Schuleinrichtungen.

Sie sorgen für eine angemessene digitale Infrastruktur der Schulen. Der Regierungsrat legt eine Basisinfrastruktur durch Verordnung fest.

Art. 77 Schulmaterial

Die Schulträger stellen den Schülerinnen und Schülern die Lehr- und Informatikmittel, weiteres Schulmaterial sowie Musikinstrumente für den lehrplanmässigen Unterricht zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung.

In besonderen Fällen beschränkt sich deren Gebrauch auf die Nutzung unmittelbar in der Schule, oder die betreffende Sache kann gegen einen nach privater Nutzungsmöglichkeit gemessenen Elternbeitrag zu Eigentum abgegeben werden.

Art. 78 Schulweg

Die Gemeinden sind verpflichtet, für zumutbare Schulwege zu sorgen.

Schaffen sie bei einem unzumutbaren Schulweg keine Abhilfe, haben sie die notwendigen Kosten für den Transport zu übernehmen.

Art. 79 Bibliothek

Die Gemeinden sorgen für einen unentgeltlichen Zugang ihrer Schülerinnen und Schüler zu einer Bibliothek.

5. Zuständigkeiten und Aufgaben

5.1. Lehrpersonen

Art. 80 Schulkonferenz

Die Lehrpersonen einer Schule bilden die Schulkonferenz.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Mitspracherecht der Schulkonferenz und die Vertretung der Anliegen der Lehrerschaft in der Schulleitung und gegenüber den zuständigen Behörden.

Art. 81 Kantonalkonferenz

Die Delegierten der Lehrpersonen aller öffentlichen Schulen des Kantons bilden die Kantonalkonferenz.

Die Kantonalkonferenz organisiert und konstituiert sich selbst; ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Sie befasst sich mit Schulfragen von allgemeiner Bedeutung, begutachtet Schulangelegenheiten und hat ein Antragsrecht gegenüber dem Erziehungsrat und dem zuständigen Departement.

5.2. Schulleitung

Art. 82 Zusammensetzung

Die Organisation der Schulleitung richtet sich nach der Grösse und nach den Bedürfnissen der Schule.

Sie wird vom Gemeinderat bestellt und ist diesem direkt untergeordnet.

Art. 83 Aufgaben

Die Schulleitung führt die Schule operativ und entscheidet in schulischen sowie in personellen Angelegenheiten, soweit der Gemeinderat diese an sie delegiert hat.

Ausserdem obliegen ihr folgende Aufgaben:

  1. Pädagogische Führung,

  2. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,

  3. Organisation und Administration des Schulbetriebs,

  4. Information und Kommunikation.

5.3. Gemeinderat

Art. 84 Aufgaben

Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Führung der Volksschule und die Aufsicht über die private Schulung.

Art. 85 Entscheide

Der Gemeinderat trifft alle schulischen Entscheide, soweit das vorliegende Gesetz die entsprechende Befugnis nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.

Er entscheidet namentlich auch über die Tragung von Schulgeldern, Transportkosten und anderen Kosten, die mit dem Besuch der öffentlichen Schule zusammenhängen.

Vorbehalten bleibt die Delegation von Entscheidungsbefugnissen gemäss Gemeindegesetz an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung.

5.4. Schulrat des Bezirks

Art. 86 Zusammensetzung und Wahl

In jedem Bezirk wird durch Volkswahl ein Schulrat von sieben Mitgliedern bestellt.

Die amtierenden Mitglieder der Schulräte des Bezirks müssen Wohnsitz im jeweiligen Bezirk haben.

Der Schulrat des Bezirks konstituiert sich selbst.

Art. 87 Entscheide

Der Schulrat des Bezirks entscheidet mindestens in Fünferbesetzung als erste Beschwerdeinstanz über Entscheide gemäss § 85.

Kann keine Fünferbesetzung sichergestellt werden, bietet das zuständige Departement nach Losentscheid ein Ersatzmitglied aus einem anderen Bezirk auf.

Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Art. 88 Weitere Aufgaben

Der Schulrat des Bezirks führt nach Bedarf Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Gemeinderäte und Schulleitungen des Bezirks durch und kann dazu die Unterstützung des zuständigen Departements anfordern.

5.5. Departement Bildung, Kultur und Sport

Art. 89 Aufgaben

Dem Departement Bildung, Kultur und Sport kommen neben den andernorts in diesem Gesetz und in anderen Gesetzen verankerten Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. Gesamtsteuerung der Volksschule zur Erreichung der Bildungsziele durch eine hohe Qualität des Volksschulangebots im ganzen Kanton,

  2. Aufsicht über die öffentlichen und privaten Schulen,

  3. Unterstützung der Schulträger in allen schulischen Angelegenheiten sowie bei der Digitalisierung der Volksschule,

  4. Weiterentwicklung der Volksschule und deren Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse,

  5. Evaluation und Monitoring der Qualität der Volksschule,

  6. Abstimmung der Volksschule und ihrer Übergänge in weiterführende Schulen und Ausbildungen mit anderen Kantonen und dem Bund,

  7. Abstimmung und Koordination der Volksschule mit der vor- und ausserschulischen Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen,

  8. Vermittlung bei Auseinandersetzungen, die nicht innerhalb der Schulen geregelt werden können und für die kein anderer Weg zur Verfügung steht,

  9. Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderkindergärten und Sonderschulen gemäss § 73 Abs. 2,

  10. Erteilung einer Kostengutsprache gemäss § 108 Abs. 1,

  11. Bearbeitung von Daten und Erstellung von datenbasierten Analysen zur Unterstützung, Evaluation, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung von Schulen sowie zur schulischen Förderung und Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler.

Es pflegt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Schulträgern und deren Führungsorganen.

Für die gemäss Absatz 1 erbrachten Leistungen zugunsten der Schulträger werden keine Kosten erhoben.

5.6. Erziehungsrat

Art. 90 Zusammensetzung und Wahl

Der Erziehungsrat besteht aus elf Mitgliedern.

Die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des zuständigen Departements führt den Vorsitz; die übrigen Mitglieder werden vom Grossen Rat gewählt, vier Mitglieder auf Vorschlag der Kantonalkonferenz.

Art. 91 Aufgaben

Der Erziehungsrat ist als vorberatende Behörde des Regierungsrats und beratende Behörde des zuständigen Departements in allen Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzuhören.

Er betreut das Lehrmittelwesen.

Er entscheidet über die Bewilligung von Privatschulen gemäss § 132 Abs. 1.

5.7. Regierungsrat

Art. 92 Kompetenzen

Der Regierungsrat kann einzelnen Gemeinden bei besonderen Gründen und im Interesse der betroffenen Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Vorschriften über die Zusammenarbeit und Organisation bewilligen.

Er entscheidet über die Bewilligung von Talentschulung gemäss § 20 und von Spezialangeboten gemäss § 23.

Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Verträge über die Zuweisung und die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sowie die Bildung von grenzüberschreitenden Schulkreisen abzuschliessen.

Art. 93 Pilotprojekte

In Zusammenarbeit mit den Schulträgern kann der Kanton befristete Pilotprojekte durchführen, um Erkenntnisgewinne für die Weiterentwicklung der Volksschule zu erhalten.

Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung von befristeten Pilotprojekten. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen durch befristete Verordnung.

Das zuständige Departement schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Schulträgern einen Leistungsvertrag ab.

6. Qualitätssicherung

6.1. Qualitätsansprüche

Art. 94 Instrumentarium

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Qualitätsansprüche an die Schulen und die niederschwelligen Aufsichtsmassnahmen durch die Schulaufsicht, namentlich das Einverlangen von Berichten und Konzepten bei den für die Schule verantwortlichen Behörden.

Das zuständige Departement stellt den Schulen ein Instrumentarium für die Qualitätssicherung zur Verfügung und kann den Schulträgern im Rahmen seines Budgets zusätzliche finanzielle Mittel für qualitätssichernde Massnahmen gewähren.

Art. 95 Aufsichtsmassnahmen

Der Regierungsrat kann die Schulführung an eine externe Sachverwaltung übertragen, wenn sich Schulträger weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden in wichtigen schulischen Angelegenheiten Folge zu leisten, namentlich bei massiven Mängeln in der Schul- und Unterrichtsorganisation oder bei der Personalführung.

Nach Einsetzung einer externen Sachverwaltung übernimmt diese gemäss Entscheid des Regierungsrats einen Teil oder alle gesetzlichen Aufgaben und Kompetenzen der Führungsorgane.

Der Regierungsrat entscheidet über die Auferlegung der dafür entstandenen Kosten zulasten des betroffenen Schulträgers.

6.2. Kantonale Leistungstests

Art. 96 Zweck und Durchführung

Es werden kantonale Leistungstests nach einheitlichen Vorgaben durchgeführt. Das zuständige Departement legt die Durchführungszeitpunkte fest.

Die Ergebnisse von Leistungstests dienen

  1. der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler,

  2. der Unterrichts- und Schulentwicklung,

  3. zur Standortbestimmung im Hinblick auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn,

  4. der Evaluation der Wirksamkeit des kantonalen Bildungssystems.

Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten und Leistungsverträge zur Durchführung der Leistungstests abschliessen.

Art. 97 Weitergabe und Veröffentlichung

Den weiterführenden Schulen werden zum Zweck der individuellen Förderung die einzelnen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler aus den Leistungstests der vorangehenden Schulstufe übermittelt.

Den Lehrbetrieben können zum Zweck der individuellen Förderung die einzelnen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler aus den Leistungstests der Oberstufe übermittelt werden.

Bei der Veröffentlichung von Testergebnissen ist sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen, Abteilungen, Schulen und Gemeinden gemacht werden können.

Art. 98 Detailregelungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Durchführung der Leistungstests, zur Information der Beteiligten und zur Weitergabe der Testergebnisse.

7. Kantonale Unterstützung

Art. 99 Personelle Ressourcen

Die Zuteilung der personellen Ressourcen erfolgt im Rahmen der vom Grossen Rat im Budget für die Schulen festgelegten Mittel.

Sie bemisst sich nach den Stundentafeln und den pädagogischen Bedürfnissen der jeweiligen Schulstufen und Schultypen, der besonderen Belastungssituation von Lehrpersonen und Schulleitungen sowie den sozioökonomischen Strukturen der Gemeinden.

Schulen, welche die ihnen zugeteilten personellen Ressourcen nicht voll ausschöpfen, können sich diese auf das kommende Schuljahr übertragen lassen.

Art. 100 Personalaufwand

Die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Regelschulen und der Förder- und Stützangebote bemisst sich nach den von ihnen beanspruchten Stellen und liegt bei höchstens 35 % dieses Aufwands. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Zusammensetzung des Personalaufwands, die Berechnung sowie den Prozentsatz der Beteiligung.

Der Kanton kann sich am Personalaufwand der Gemeinden für weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Funktionen beteiligen. Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten durch Dekret.

Der Kanton zahlt die Löhne der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den von den Gemeinden geführten Volksschulen aus.

Art. 101 Sprachstandserhebung

Der Kanton stellt den Gemeinden Instrumente zur Sprachstandserhebung zur Verfügung und wertet diese aus.

Er kann die Leitung und Auswertung der Sprachstandserhebung mit Leistungsvertrag an einen Dritten übertragen.

Der Regierungsrat regelt weitere unterstützende Leistungen des Kantons durch Verordnung.

Art. 102 Frühe Sprachförderung

Der Kanton kann Gemeinden, die ein Angebot für die frühe Sprachförderung in Deutsch gemäss § 12 bereitstellen, beratend und finanziell unterstützen.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für eine kantonale Finanzierung durch Verordnung.

Art. 103 Bildungs-Identität

Die Bildungs-Identität ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzungs-Identität, die der sicheren Authentisierung der Nutzenden und dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschule dient.

In Zusammenarbeit mit den Schulträgern stattet der Kanton Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie weiteres Schulpersonal mit einer Bildungs-Identität aus. Er trägt die Kosten.

Das zuständige Departement kann mit anderen Kantonen oder Dritten zusammenarbeiten. Es stellt sicher, dass die Datenhoheit über die erfassten Daten bei den jeweiligen Nutzenden verbleibt.

Art. 104 Digitale Infrastruktur

Der Kanton fördert und unterstützt die Vernetzung der digitalen Infrastruktur der Schulen.

Das zuständige Departement kann die Schulträger verpflichten, bestimmte digitale Infrastrukturen oder technische Schnittstellen zu verwenden. Es definiert verbindliche Datenaustauschstandards.

Art. 105 Beschaffung von Lehrmitteln

Der Kanton kann die Schulträger durch geeignete Massnahmen bei der Beschaffung von Lehrmitteln, Lernmedien und Lernumgebungen unterstützen. Zu diesem Zweck kann er sich insbesondere an einem Verlag beteiligen oder selber einen Verlag führen.

Art. 106 Austauschprogramme für Schülerinnen und Schüler

Der Kanton fördert den Sprach- und Kulturaustausch unter den Kantonen und mit dem grenznahen Ausland, indem er Austauschprogramme für Schülerinnen und Schüler initiiert, koordiniert und finanziell unterstützt.

Die Schulen sind angehalten, in der Oberstufe mindestens einen Schulanlass wie eine Schulreise, ein Lager, eine Projektwoche oder eine Exkursion in einer anderen Sprachregion der Schweiz durchzuführen.

Art. 107 Offene Kinder- und Jugendarbeit

Der Kanton kann Gemeinden, Kirchgemeinden, professionellen Akteuren sowie Verbänden und Vereinen im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit Beiträge an den Auf- und Ausbau von Strukturen gewähren.

Art. 108 Kostengutsprache in besonderen Einzelfällen

Der Kanton kann in besonderen Einzelfällen für die Schulung eines sonderschulungsbedürftigen Kindes oder Jugendlichen in einer bewilligten Privatschule Kostengutsprache erteilen.

Die Finanzierung des Privatschulbesuchs und die Kostenverteilung erfolgen nach den Ansätzen und Bestimmungen für Tagessonderschulen gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Betreuungsgesetzgebung.

Das zuständige Departement kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsverträge abschliessen.

Art. 109 Detailregelungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur kantonalen Unterstützung. Er regelt insbesondere:

  1. die Kriterien für die Zuteilung und Verwendung der personellen Ressourcen,

  2. die Obergrenze für die Abgrenzung zur Übertragbarkeit personeller Ressourcen,

  3. die Ausstattung allfälliger weiterer Personen mit einer Bildungs-Identität,

  4. den Vollzug von Austauschprogrammen,

  5. die beitragsberechtigten Ausgaben, die Förderkriterien, die Beitragshöhe und das Verfahren zur offenen Kinder- und Jugendarbeit,

  6. die Einzelheiten zur Kostengutsprache in besonderen Einzelfällen.

8. Schuldienste

Art. 110 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss § 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 20073 steht den Schülerinnen und Schülern in der Regel ab der 2. Klasse der Oberstufe offen.

Art. 111 Schulsozialarbeit

Der Kanton kann die Schulsozialarbeit in fachlichen Belangen und in der Zusammenarbeit mit den Schulen unterstützen.

Art. 112 Schulpsychologischer Dienst
a) Aufgaben

Der Schulpsychologische Dienst ist ein kantonaler Dienst mit regionalen Standorten.

Er ist tätig für Kinder und Jugendliche ab Eintrittsprozess in den Kindergarten, kann aber auch von ihren Bezugspersonen, von Schulen und Behörden in Anspruch genommen werden.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beurteilung, Beratung und Begleitung bei Lern- und Leistungsbesonderheiten sowie bei psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, die sich im schulischen Umfeld zeigen oder sich darauf auswirken,

  2. Abklärung und Beurteilung des Bildungs- und Förderbedarfs bei bestimmten Laufbahnentscheiden,

  3. Beratung und Unterstützung der Bezugspersonen, Schulen und Behörden insbesondere in Konflikt- und Krisensituationen sowie in Notfällen,

  4. Öffentlichkeitsarbeit zu lern- und entwicklungspsychologischen Fragestellungen.

Art. 113 b) Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

Die Inanspruchnahme des Schulpsychologischen Dienstes ist grundsätzlich freiwillig und unentgeltlich.

Vorbehalten sind die im Rahmen des zivilrechtlichen Kindesschutzes oder gestützt auf andere spezialgesetzliche Bestimmungen angeordnete Beratungen und Abklärungen.

Der Regierungsrat kann bei bestimmten Laufbahnentscheiden durch Verordnung eine obligatorische Abklärung vorsehen.

Art. 114 c) Verschwiegenheit

Die Mitarbeitenden des Schulpsychologischen Dienstes sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorbehalten sind gesetzliche Melde- und Mitwirkungsrechte und -pflichten sowie Fälle von häuslicher Gewalt, in denen die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt informiert und die Akten offengelegt werden dürfen.

Die Schweigepflicht wird durch die Einwilligung der dazu berechtigten Person oder mit schriftlicher Ermächtigung durch das zuständige Departement aufgehoben. Bei obligatorischen Abklärungen gemäss § 113 Abs. 3 sind die Mitarbeitenden gegenüber der Schulleitung und dem Gemeinderat zur Auskunft verpflichtet.

Art. 115 Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienstleistungen

Der Kanton sorgt für die Bereitstellung von psychiatrischen Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere die Beratung der Schulen in kinder- und jugendpsychiatrischen Fragen sowie die psychiatrische Mitbeurteilung bei Abklärungen durch den Schulpsychologischen Dienst.

Der Regierungsrat kann mit öffentlichen oder privaten Institutionen, die psychiatrische Dienstleistungen anbieten, Leistungsverträge abschliessen.

Art. 116 Schulärztlicher Dienst

Jeder Schulträger verfügt über einen schulärztlichen Dienst.

Hauptaufgabe der Schulärztin oder des Schularztes ist die Beratung der Schule zu Gesundheitsthemen, zur Prävention und zur Gesundheitsförderung.

Die Schulträger übernehmen die Kosten.

Art. 117 Vorsorgeuntersuchung

Es finden bei allen Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton obligatorische Vorsorgeuntersuchungen statt.

Für diejenigen Vorsorgeuntersuchungen, die nicht als kassenpflichtige Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, sind die Aufenthaltsgemeinden beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen die Wohnsitzgemeinden erstattungspflichtig.

Die Entschädigung für die privatärztlichen Untersuchungen erfolgt nach einem zwischen dem Regierungsrat und der aargauischen Ärztegesellschaft vertraglich vereinbarten Tarif.

Art. 118 Schulzahnpflege

Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton haben während der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf eine unentgeltliche Kontrolluntersuchung pro Schuljahr bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt.

Für die Kontrolluntersuchungen sind die Aufenthaltsgemeinden beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen die Wohnsitzgemeinden erstattungspflichtig.

Die Entschädigung der Zahnärztinnen und ‑ärzte erfolgt nach einem zwischen dem Regierungsrat und der Sektion Aargau der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO vereinbarten Tarif.

Art. 119 Schulzahnprophylaxe

Die Schulzahnprophylaxe wird auf Kindergarten- und Primarstufe regelmässig von einer Fachperson für Schulzahnprophylaxe durchgeführt.

Die Schulträger sind verpflichtet, die Schulzahnprophylaxe durchzuführen. Sie sind für die Anstellung und Entlöhnung der Fachpersonen zuständig.

Art. 120 Detailregelungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den verschiedenen schuldienstlichen Angeboten, die Entschädigung der freiberuflichen Fachpersonen, die kostenpflichtigen Leistungen sowie allfällige weitere Aufgaben.

Er legt durch Verordnung die regionalen Standorte des Schulpsychologischen Diensts fest.

9. Disziplinarische Bestimmungen

Art. 121 Grundsatz

Wenn pädagogische Massnahmen nicht greifen, können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.

Die Anwendung körperlicher und psychischer Gewalt ist verboten.

Art. 122 Verstösse und Zuständigkeiten

Bei leichten und mittelschweren Verstössen gegen die Schulvorschriften können die Lehrpersonen und Schulleitungen Disziplinarmassnahmen anordnen.

Bei schweren und wiederholten leichteren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann der Gemeinderat verfügen:

  1. einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr,

  2. eine Versetzung in ein regionales Spezialangebot gemäss § 23 oder in eine öffentliche Schule mit anderer Trägerschaft,

  3. eine Wegweisung von der Schule, sofern die Schulpflicht bereits erfüllt ist.

Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das zuständige Departement auf Antrag des Gemeinderats einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr verfügen.

Art. 123 Ersatzmassnahmen

Ist die Betreuung durch die Eltern im Falle eines während des laufenden Schultags ausgesprochenen disziplinarischen Ausschlusses nicht gewährleistet, muss sie von der Schule organisiert werden.

Bei Schulausschlüssen von mehr als einem Tag sind die Eltern für die Betreuung und mit Hilfe der Schulleitung und allenfalls unter Beiziehung der Fachstellen für eine angemessene Beschäftigung verantwortlich. In begründeten Fällen und mit Zustimmung der für den Ausschluss zuständigen Behörde können Schülerinnen und Schüler auch in Sonderschulen geschult und betreut werden.

Die Schulleitung plant rechtzeitig die Wiedereingliederung.

Art. 124 Detailregelungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu den Disziplinarmassnahmen bei leichten und mittelschweren Verstössen sowie die Einzelheiten zum Schulausschluss und das Verfahren.

10. Strafrechtliche Bestimmungen

Art. 125 Verstoss gegen Mitwirkungspflichten

Eltern und Pflegeeltern, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sprachstandserhebung gemäss § 40 nicht nachkommen oder einer Vorladung gemäss § 45 Abs. 3 nicht Folge leisten, werden von der zuständigen Strafbehörde mit einer Busse bestraft.

Art. 126 Schulversäumnis

Eltern beziehungsweise Pflegeeltern, die ihr schulpflichtiges Kind bis maximal drei Schultage vorsätzlich oder fahrlässig vom Schulbesuch fernhalten, werden vom Gemeinderat ermahnt.

Im Wiederholungsfall oder wenn das Fernhalten länger als drei Schultage dauert, werden die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern von der zuständigen Strafbehörde mit einer Busse bestraft.

Art. 127 Verfahren

Der Gemeinderat erstattet von Amtes wegen Strafanzeige. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20074 und der kantonalen Ausführungsgesetzgebung.

11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Art. 128 Bearbeitung von Personendaten

Die öffentlichen Schulen bearbeiten Personendaten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Organisation und Administration,

  2. Beurteilung des Lernstands und der Selbst- und Sozialkompetenz,

  3. Planung und Umsetzung von Förder- und Stützmassnahmen,

  4. Aufsicht und Betreuung von Schülerinnen und Schülern,

  5. Organisation und Durchführung von Schulanlässen,

  6. Planung und Durchführung von schulergänzenden Angeboten sowie Zusammenarbeit mit Schuldiensten unter Vorbehalt von Berufsgeheimnissen,

  7. Bearbeitung von Gesuchen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlauben,

  8. Anordnung von Disziplinarmassnahmen.

Das zuständige Departement bearbeitet Personendaten gemäss Absatz 1 nur, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

Es kann insbesondere Personendaten gemäss Absatz 1 bearbeiten und mit anderen Personendaten verknüpfen, die der datenbasierten schulischen Förderung und Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, der Evaluation und dem Monitoring der Qualität sowie der Gesamtsteuerung und Weiterentwicklung der Schulen dienen. Es anonymisiert oder pseudonymisiert Personendaten, sobald und soweit es der Bearbeitungszweck erlaubt.

Art. 129 Bild-, Ton- und Videoaufnahmen

Lehrpersonen und solche in Ausbildung dürfen während des Unterrichts Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern machen, soweit sie der individuellen Förderung, Lernstanderhebung, Leistungsbeurteilung oder der Lehrpersonenausbildung dienen und die Betroffenen vorgängig über Ziel und Zweck sowie die konkrete Verwendung der Aufnahmen informiert wurden.

Die Aufnahmen sind wie folgt zu löschen:

  1. individuelle Förderung und Lernstanderhebung: nach Auswertung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern,

  2. Leistungsbeurteilung: nach Rechtskraft der Laufbahnentscheide,

  3. Lehrpersonenausbildung: nach Auswertung und Besprechung mit den angehenden Lehrpersonen, spätestens nach Rechtskraft der Leistungsnachweise.

Für Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, die für andere Zwecke vorgenommen oder verwendet werden, namentlich im Rahmen von Schulanlässen, ist die Einwilligung der Eltern beziehungsweise in der Oberstufe der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Art. 130 Bekanntgabe von Personendaten

Bei einem Schulwechsel gibt die bisherige Schule der neuen Schule diejenigen Personendaten von Schülerinnen und Schülern bekannt, die zur Aufgabenerfüllung durch die neue Schule aktuell erforderlich sind.

Darunter fallen auch Informationen über rechtskräftige Urteile betreffend Straftaten, bei denen die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität einer anderen Person erheblich beeinträchtigt wurde. Keine Bekanntgabe erfolgt, wenn die Straftat mehr als drei Jahre zurückliegt.

Die Schulen und die Anbietenden gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 20165 geben einander diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt, die für die durchgehende Betreuung von Schülerinnen und Schülern notwendig sind.

Art. 131 Datenerhebung und Veröffentlichung

Der Kanton kann die Gemeinden verpflichten, Daten zu erheben und ihm zu übermitteln, die der datenbasierten schulischen Förderung und Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, der Evaluation und dem Monitoring der Qualität der Schulen sowie der Gesamtsteuerung und Weiterentwicklung der Volksschule dienen.

Bei der Veröffentlichung von statistischen Daten ist sicherzustellen, dass generell keine Rückschlüsse auf einzelne Personen, überdies bei leistungs- sowie verhaltensbezogenen Daten auch keine Rückschlüsse auf einzelne Abteilungen, Schulen und Gemeinden gemacht werden können.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

12. Privatschulen und private Schulung

Art. 132 Privatschulen

Privatschulen, in denen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen, bedürfen einer Bewilligung des Erziehungsrats.

Die jeweilige Trägerschaft einer Privatschule muss vertrauenswürdig sein und Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler nicht Einflüssen ausgesetzt werden, die denjenigen Zielen der öffentlichen Schulen zuwiderlaufen, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Der Regierungsrat legt zur Sicherung einer den öffentlichen Schulen gleichwertigen Ausbildung die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen durch Verordnung fest.

Die Privatschulen verfügen über eine Schulärztin oder einen Schularzt.

Art. 133 Private Schulung

Bei privater Schulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher durch die Eltern oder durch eine Drittperson ausserhalb einer Privatschule muss gegenüber dem zuständigen Departement der genügende Unterricht nachgewiesen werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 134 Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Privatschulen und private Schulung stehen unter staatlicher Aufsicht.

Bestehen begründete Zweifel, ob die Bewilligungsvoraussetzungen bei einer Privatschule weiterhin erfüllt werden, kann der Erziehungsrat Anordnungen zur Klärung und Behebung von Missständen treffen.

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllt, kann der Erziehungsrat die notwendigen Massnahmen treffen und der Trägerschaft allenfalls die Bewilligung entziehen.

Wird bei einer privaten Schulung kein genügender Nachweis erbracht oder besteht ein erheblicher Zweifel an deren Qualität, entscheidet der Gemeinderat über die Einschulung in die öffentliche Schule.

Art. 135 Zugang zu Angeboten; Vorsorgeuntersuchungen

Schulpflichtige Kinder mit Aufenthalt im Kanton, die eine Privatschule besuchen oder privat geschult werden, haben zu den gleichen Bedingungen wie die Kinder an den öffentlichen Schulen Zugang zu folgenden Angeboten und Dienstleistungen:

  1. Logopädie (§ 17),

  2. Psychomotorik-Therapie (§ 25 Abs. 2),

  3. lehrplanmässiger Instrumentalunterricht (§ 66 Abs. 1),

  4. Bibliothek (§ 79),

  5. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (§ 110),

  6. Schulpsychologischer Dienst (§ 112),

  7. zahnärztliche Kontrolluntersuchung (§ 118 Abs. 1).

Sie sind verpflichtet, sich den obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen beim schulärztlichen Dienst der Aufenthaltsgemeinde zu unterziehen (§ 117 Abs. 1).

13. Rechtsschutz

Art. 136 Instanzenzug

Gegen kommunale Entscheide gemäss § 85 kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden.

Gegen Beschwerdeentscheide der Schulräte der Bezirke sowie erstinstanzliche Entscheide des zuständigen Departements und des Erziehungsrats kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

Art. 137 Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Beschwerden gegen die Zuweisung in einen anderen Oberstufentypus sowie gegen disziplinarische befristete und unbefristete Schulausschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung.

14. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 138 Zusammenarbeit der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre Zusammenarbeit gemäss § 51 bis spätestens 31. Dezember 2028 auf rechtsgültig abgeschlossene Gemeindeverträge oder Satzungen abzustützen.

Art. 139 Übergangsrecht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtshängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht entschieden.

Art. 140 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 23. September 2025

Präsident des Grossen Rats Gabriel Protokollführerin Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 31. Oktober 2025 Ablauf der Referendumsfrist: 29. Januar 2026 Inkrafttreten: 1. August 20266

2026/05-01