428.513
Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen
Vom 08.11.2006 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 15 Abs. 6, 28 Abs. 5, 29 Abs. 4, 29a Abs. 1, 58 Abs. 3 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 20062,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze
Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen sind Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.
Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen zur Sonderschulung sowie zu den besonderen Förder- und Stützmassnahmen gelten für
a) Sonderschulen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gemäss § 2 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 20063,
abis) Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gemäss § 1 BeV,
b) vom Kanton anerkannte Sonderschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft gemäss § 2 BeV,
c) vom Kanton anerkannte Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen mit privatrechtlicher Trägerschaft gemäss § 1 BeV.
Art. 2a Behinderung
Als Behinderung gemäss dieser Verordnung gilt bei Kindern und Jugendlichen eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit ihrer Aktivitäten und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Functioning, Disability and Health (ICF, Version 2001), die ausgelöst wird durch hemmende Umweltfaktoren sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen, wie namentlich eine
a) …
b) …
1. gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigung in Form von umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden Störungen von Organen,
2. sensorische Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit,
3. tiefgreifende Entwicklungsstörung,
4. erhebliche kognitive Beeinträchtigung,
5. schwere Störung des Sprechens und der Sprache,
6. erhebliche soziale Beeinträchtigung, welche die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet.
2. Schulung
Art. 3 Grundsatz
Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung gemäss § 2a erfolgt grundsätzlich im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse.
…
…
…
…
…
Art. 4 Abklärungen
…
Der Schulpsychologische Dienst führt die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kinds oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren und erstellt als Grundlage für die Förderplanung einen Fachbericht. Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen können mitberücksichtigt werden.
…
…
Er nimmt bei Jugendlichen mit Behinderungen oder späteren Hinweisen auf eine Behinderung nach dem Übertritt in die Oberstufe eine Abklärung gemäss Absatz 2 im Hinblick auf die berufliche Ausbildung vor.
Art. 5 …
Art. 5a …
Art. 5b …
Art. 6 …
Art. 6a Förder- und Sprachheilunterricht
Die Schulleitung plant den Förder- und den Sprachheilunterricht in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehrpersonen.
Sowohl der Förder- als auch der Sprachheilunterricht werden von Fachpersonen erteilt, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
Art. 7 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung
Für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung gemäss § 2a erfolgt die Unterstützung durch behinderungsspezifische Beratung und Begleitung gemäss den §§ 27 und 35.
…
Art. 8 …
Art. 9 Bildungsziele und Beurteilung
Grundsätzlich gelten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Kinder und Jugendlichen angepasst sind. Gestützt darauf erfolgt an den ordentlichen Promotionsterminen eine individuelle Beurteilung gemäss den Regelungen der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) vom 19. August 20094.
3. Sonderschulung
3.1. Allgemeines
Art. 10 …
Art. 11 Sonderschulunterricht
Im Sonderkindergarten und in der Sonderschule werden
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt,
die Selbstständigkeit, die sozialen Kompetenzen sowie die persönliche Entwicklung gefördert,
die Eltern in ihrer Betreuungsaufgabe fachlich unterstützt.
Art. 12 Therapeutische Angebote
Pädagogisch- und medizinisch-therapeutische Angebote ergänzen nach Bedarf Unterricht, Betreuung oder Pflege mit dem Ziel,
Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu beheben,
Entwicklungen zu ermöglichen,
erreichte Entwicklungsniveaus zu erhalten,
degressiven Entwicklungen entgegenzuwirken.
Zu den pädagogisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere
Sprachheilunterricht und
Psychomotorik-Therapie.
Zu den medizinisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere
Ergotherapie,
Physiotherapie und
Psychotherapie.
Art. 13 Schülertransport
Für Schülerinnen und Schüler, die den Sonderkindergarten oder die Sonderschule nicht selbstständig zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können, organisiert die Schule den Transport.
Die Sonderkindergärten und Sonderschulen übernehmen die notwendigen Transportkosten.
Notwendige Transportkosten meint die kostengünstigste Variante für Fahrten der Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Schule und umgekehrt an Schultagen beziehungsweise am Anfang und am Ende der Schulwoche bei stationärer Sonderschulung. Ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Sammeltransport der Schule im Einzelfall nicht zumutbar, werden für die Verwendung eines privaten Transportmittels pro Kilometer 70 Rappen (Personenwagen) oder die Auslagen einer kostengünstigen Variante für Taxifahrten vergütet.
Können sich die Schule und die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers über die Modalitäten des Transports und den Kostenersatz nicht einigen, entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS).
Art. 14 Verpflegung und Betreuung
Die Tagessonderkindergärten und Tagessonderschulen organisieren für ihre Schülerinnen und Schüler Verpflegung und Betreuung über Mittag. Sie können eine Betreuung an schulfreien Nachmittagen anbieten.
3.2. Zuweisung
Art. 15 Voraussetzungen
Die Zuweisung in einen Sonderkindergarten oder in eine Sonderschule setzt voraus, dass
das Kind oder der Jugendliche aufgrund seiner Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, aus dem Unterricht im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich entgegensteht,
beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist,
…
es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten beziehungsweise der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt,
im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des BKS gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt.
…
Art. 16 Zuständigkeit
Der Gemeinderat am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen entscheidet über die Zuweisung in einen Tagessonderkindergarten oder in eine Tagessonderschule.
Der Gemeinderat am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kinds oder Jugendlichen entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Zuweisung in einen stationären Sonderkindergarten oder in eine stationäre Sonderschule. Unterbringungen gegen den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge erfolgen nach den Bestimmungen des Kindsschutzrechts durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Bei ausserkantonalen Platzierungen ist die zuweisende Behörde zuständig für das rechtzeitige Einholen der erforderlichen Bewilligung des BKS.
Bei Platzierungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen, die ohne Zustimmung des zuständigen Gemeinderats erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Art. 17 Abklärungen
Der Schulpsychologische Dienst führt die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kinds oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren, erstellt einen Fachbericht und gibt eine Empfehlung zur künftigen Schulung ab. Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen können mitberücksichtigt werden.
…
Art. 18 Therapeutische Angebote
Die Leitung des Sonderkindergartens beziehungsweise der Sonderschule entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der pädagogisch-therapeutischen Angebote.
Medizinische Therapien müssen ärztlich verordnet werden.
3.3. Bildungsziele und Schulbetrieb
Art. 19 Bildungsziele und Beurteilung
Grundsätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler des Sonderkindergartens und der Sonderschule die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Schülerinnen und Schüler angepasst sind. Gestützt darauf erfolgt an den ordentlichen Promotionsterminen eine individuelle Beurteilung gemäss den Regelungen der Promotionsverordnung.
…
Art. 20 Unterrichtspensum und -zeiten
Die Pflichtlektionen für Schülerinnen und Schüler des Regelkindergartens und der Regelklasse gelten für die gleichaltrigen Schülerinnen und Schüler des Sonderkindergartens und der Sonderschule als Richtzahl.
Bezüglich Stundenplangestaltung, Unterrichtszeiten und Lektionsdauer gelten grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen zur Regelschule. Lektionsdauer und Lektionsinhalte können den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler angepasst werden, wobei das wöchentliche Unterrichtspensum einzuhalten ist.
Die Therapien im Rahmen der Sonderschulung finden während der Unterrichtszeiten statt.
Art. 21 Reduktion des Unterrichtspensums
Aus gesundheitlichen Gründen kann das Unterrichtspensum einer Schülerin oder eines Schülers auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge hin reduziert werden. Dem Gesuch muss ein Arztzeugnis beiliegen.
Zuständig für den Entscheid ist der Gemeinderat am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen beziehungsweise am zivilrechtlichen Wohnsitz bei stationärer Sonderschulung.
4. Besondere Förder- und Stützmassnahmen
4.1. Angebote
Art. 22 Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder
Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Ess- und Trinkstörungen oder einer Störung des Sprechens und der Sprache umfasst
spezifische Abklärungen,
logopädische Therapie,
fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
fachliche Beratung und Anleitung von Fachpersonen in Kindertagesstätten oder Spielgruppen sowie von Tagesfamilien.
Die Logopädie dauert in der Regel längstens bis zum Eintritt in den Kindergarten.
Art. 23 Heilpädagogische Früherziehung
Heilpädagogische Früherziehung für Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung umfasst im familiären Kontext
Erfassung und Abklärung der Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten,
heilpädagogische Förderung,
fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
fachliche Beratung und Anleitung von Fachpersonen in Kindertagesstätten oder Spielgruppen sowie von Tagesfamilien.
Die heilpädagogische Früherziehung endet spätestens zwei Jahre nach der Einschulung.
Art. 24 Sozialberatung für Eltern mit behinderten Kindern und Jugendlichen
Sozialberatung für Eltern mit Kindern und Jugendlichen, die behindert oder in ihrer Gesamtentwicklung beeinträchtigt sind, umfasst
Vermittlung von geeigneten Unterstützungsangeboten,
behinderungs- und entwicklungsspezifische Beratung,
Familienberatung.
…
Art. 25 Psychomotorik-Therapie
Psychomotorik-Therapie für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten erheblich beeinträchtigt sind, umfasst
Abklärungen und Kontrollen,
Therapie,
fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern.
Die Psychomotorik-Therapie beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet spätestens mit dem Austritt aus der Volksschule.
Art. 26 Sprachheilunterricht
Sprachheilunterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Störung des Sprechens und der Sprache umfasst
Abklärungen und Kontrollen,
logopädische Therapie oder Lese-Rechtschreibstörung-Therapie,
fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern.
Der Sprachheilunterricht beginnt frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet in der Regel spätestens mit dem Austritt aus der Volksschule.
Art. 27 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung
Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung gemäss § 2a umfasst
Abklärungen und Kontrollen,
fachliche Beratung und Begleitung der Kinder und Jugendlichen,
fachliche Beratung und Anleitung von Lehrpersonen, Assistenzpersonen der Volksschule, Fachpersonen und Eltern,
Betreuung während des Unterrichts.
4.2. Aufnahme, Zuweisung und Durchführung
Art. 28 Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder, heilpädagogische Früherziehung
Die Leitungen der Fachstellen für Logopädie bei Säuglingen und Kleinkindern beziehungsweise die Leitungen der Fachstellen für heilpädagogische Früherziehung entscheiden mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.
Logopädische Therapie bei schweren Ess- und Trinkstörungen und heilpädagogische Förderung setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.
Die Leitungen der Fachstellen entscheiden nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
Für Massnahmen einer vom Kanton nicht anerkannten Fachstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Art. 29 Psychomotorik-Therapie
Die Leitungen der Fachstellen für Psychomotorik-Therapie entscheiden mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Abklärung und Therapie sowie über weitere Massnahmen.
Die Therapie setzt eine fachärztliche Untersuchung voraus.
Die Leitungen der Fachstellen entscheiden nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
Für Massnahmen einer vom Kanton nicht anerkannten Fachstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Art. 30 Sprachheilunterricht, Abklärung
…
Die logopädische Therapie setzt eine Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden voraus.
Die Lese-Rechtschreibstörung-Therapie setzt eine Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden oder eine andere Fachperson voraus.
Bei allgemeinen Lernstörungen und bei schwerer Störung des Sprechens und der Sprache erfolgt eine zusätzliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst.
Für Abklärungen und Therapien, die nicht von einer zuständigen Fachperson der Gemeinde beziehungsweise vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführt wurden, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Art. 31 Durchführung des Sprachheilunterrichts
Der Sprachheilunterricht wird in der Regel von den zuständigen Sprachheilfachpersonen am Schulort des Kinds oder Jugendlichen erteilt.
Für die Durchführung des Sprachheilunterrichts stellen die Gemeinden geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
Art. 32 …
Art. 33 Sprachheilunterricht für Kinder an Privatschulen
…
Auf jeweils 100 Kinder, die einen privaten Kindergarten oder eine private Primarschule besuchen, werden der Gemeinde oder dem Sprachheilverband pro Schuljahr sechs Wochenlektionen zugesprochen. Basis für die Berechnung bilden die Schülerzahlen des Vorjahrs.
…
…
Art. 34 …
Art. 35 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung
Die Leitung des Beratungs- und Begleitdienstes entscheidet über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung.
Sie entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
…
Art. 36 …
Art. 36a Transportkosten
Die notwendigen Transportkosten für den Sprachheilunterricht ab dem Kindergarten gemäss den §§ 30–33 werden von den Gemeinden übernommen.
Die notwendigen Transportkosten für Fahrten zu Räumlichkeiten der vom Kanton anerkannten Fachstellen gemäss den §§ 22–25 und 27 werden den Eltern vom BKS vergütet. § 13 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
5. Private Schulung
Art. 37 Nachweis des genügenden Unterrichts
Bei privater Schulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher mit Behinderungen im Sinne von § 2a wird der Nachweis des genügenden Unterrichts gemäss § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes von den Eltern gegenüber dem zuständigen Gemeinderat erbracht, wenn
die Bildungsziele behinderungsspezifisch jenen der Sonderschulen entsprechen,
die unterrichtende Person im selben Semester nicht mehr als drei Kinder unterrichtet, ausser diese stammen aus derselben Familie,
auf der Primarstufe ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens zwei Stunden und eine Gruppe von drei Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten,
auf der Oberstufe ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens drei Stunden und eine Gruppe von drei Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten,
die unterrichtende Person sich über ausreichende heilpädagogische oder sozialpädagogische Fähigkeiten entsprechend der Art der Behinderung der von ihr unterrichteten Kinder ausweisen kann.
Planung, Umsetzung und Zielerreichung des Unterrichts werden von einer durch das BKS beauftragten Person regelmässig überprüft. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.
Das BKS und der Gemeinderat können von den Eltern die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung verlangen, worin die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung festgelegt sind.
6. …
Art. 38 …
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 42 …
Art. 43 …
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Sonderschulung vom 2. Mai 19885 ist aufgehoben.
Art. 45 …
Art. 47 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Aarau, 8. November 2006
Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2006 S. 217