473.111
Verordnung über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen
Vom 03.09.1984 (Stand 01.09.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf das Dekret über Beiträge für Ausbildungen an ausserkantonalen Fachschulen vom 10. April 1984,
beschliesst:
Art. 1
Der Regierungsrat legt jährlich mit Inkrafttreten auf den 1. September die beitragsberechtigten Ausbildungen und Schulen sowie deren Einzugsgebiete fest, beschliesst über die Anerkennung der Ausbildungsausweise und bestimmt die Höhe der Beiträge.
Dieser Beschluss wird in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) publiziert.
Art. 2
Anspruch auf Kantonsbeiträge haben Studenten, die bei Semesterbeginn im Kanton Aargau wohnen.
Der Anspruch besteht lediglich für die ordentliche Dauer des Studiums.
Art. 3
Gesuche um Schulgeldbeiträge sind jeweils bis am 30. Juni beziehungsweise bis am 30. November dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen.
Das erstmalige Gesuch hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Name, Vorname, Jahrgang, Wohnsitz des Studierenden und seiner Eltern; Schule, Beginn und Dauer der Ausbildung, Bestätigung des Semesterbesuches und das Schulgeld. Das Departement Bildung, Kultur und Sport hält entsprechende Formulare zur Verfügung.
Erneuerungsgesuche haben Angaben über den Wohnsitz und das Schulgeld sowie eine Bestätigung des Semesterbesuches zu enthalten. Stichtage für die Bestätigung des Semesterbesuches sind der 15. Juni und der 15. November.
Die Beiträge werden nur so weit gewährt, als nicht Dritte (Sozialversicherungen, Arbeitgeber usw.) für die Schulgelder aufkommen.
Wer Beiträge unter unwahren Angaben erwirkt hat, wird zur Rückzahlung verpflichtet.
Art. 4
Das zuständige Departement prüft die Gesuche, spricht die Beiträge semesterweise zu und veranlasst die Auszahlung.
Auf Begehren des Gesuchstellers erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung.
Art. 5
Gesuche sind in der Regel von den Studenten zu stellen.
Der Regierungsrat kann zur Vereinfachung der Anmelde- und Auszahlungsmodalitäten mit einzelnen Schulen administrative Übereinkommen abschliessen.
Art. 6
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 1984 in Kraft.
Aarau, den 3. September 1984
Regierungsrat Aargau Landammann Lareida Staatsschreiber Sieber
Bd. 11 S. 370