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587.111

Kaminfegerverordnung

Vom 07.01.1991 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 17 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz) vom 21. Februar 1989,

beschliesst:

Art. 1 Konzession

Die Konzessionsdauer für Kaminfeger fällt in der Regel mit der Amtszeit der Gemeindebehörden zusammen.

Art. 2 Entlassung während der Konzessionsdauer

Der Gemeinderat kann den Kaminfeger auf dessen Gesuch hin während der Konzessionsdauer entlassen, wenn die Interessen der Gemeinde dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das Entlassungsgesuch ist der Wahlbehörde schriftlich 3 Monate vor dem gewünschten Entlassungstermin einzureichen.

Das Konzessionsverhältnis kann vom Gemeinderat aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vorzeitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten alle Umstände, bei deren Vorhandensein der Behörde die Fortsetzung des Konzessionsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Vorbehalten bleibt der Entzug der Konzession aus disziplinarischen Gründen gemäss § 20 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes.

Art. 3 Kantonaler Höchsttarif

Der kantonale Höchsttarif berücksichtigt den Aufwand für die Arbeitsvorbereitung und -durchführung, wobei die Entschädigung im Einzelnen nach dem effektiven Zeitaufwand oder als Pauschale festgelegt werden kann.

Der Gemeindetarif darf vom Höchsttarif nur in Bezug auf die Höhe der Tarifpositionen abweichen.

Art. 4 Reinigungspflicht, Zahl der Reinigungen

Der Kaminfeger ist verpflichtet, alle in Gebrauch stehenden Kamin- und Feuerungsanlagen mit sämtlichen Rauchzügen, Rohren und Kunstöfen (Sitzkünste) unaufgefordert gründlich zu reinigen.

Sofern eine saubere Reinigung mittels der Werkzeuge nicht möglich ist, sind auch andere geeignete Verfahren, z.B. das Ausbrennen von Kaminen, Rauchzügen und Sitzkünsten, statthaft.

Die Zahl der jährlichen Reinigungen richtet sich nach der Beanspruchung der Anlage und dem Russansatz.

Art. 5 Ausbrennen von Kaminen, Rauchzügen usw.

Das Ausbrennen darf nur bei Tag und unter ständiger Aufsicht und Leitung des Kaminfegers vorgenommen werden. Wo es wegen der Gefährdung des betreffenden Gebäudes oder der Nachbarschaft erforderlich ist, benachrichtigt der Kaminfeger das Feuerwehrkommando, welches die nötigen Schutz- und Löschvorkehren zu treffen hat.

Nach dem Ausbrennen hat der Kaminfeger die gesamte Anlage mit Bezug auf eine Brandgefahr eingehend zu kontrollieren und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung eines Brandausbruches zu treffen.

Art. 6 Tätigkeitskontrolle

Der Kaminfeger hat die ausgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel sowie die bezogene Entschädigung in die Tätigkeitskontrolle fortlaufend einzutragen.

Der Gemeinderat kann jederzeit Einsicht in die Tätigkeitskontrolle nehmen. Eine Überprüfung der Kontrolle hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

Art. 7 Kaminfegerheft

Der Kaminfeger ist verpflichtet, die ausgeführten Arbeiten nach Datum, Art und Entschädigung in das von der Gebäudeversicherung allen Gebäudeeigentümern zur Verfügung gestellte Kaminfegerheft einzutragen.

Der Besitzer von Feuerungsanlagen hat das Kaminfegerheft dem Feuerschaubeamten auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

Art. 8 Meldung von Mängeln

Der Kaminfeger hat allfällige Mängel der Feuerungsanlagen und der Kamine der zuständigen Brandschutzbehörde (Gemeinderat bzw. Aargauische Gebäudeversicherung) schriftlich zu melden.

Art. 9 Instruktionskurse

Die Aargauische Gebäudeversicherung führt Instruktionskurse für die Kaminfeger durch. Sie kann den Besuch dieser Veranstaltungen für die Kaminfeger und deren Angestellte obligatorisch erklären.

Art. 10 Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung der Kaminfeger hat Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche zu gewähren, welche kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden erhoben werden.

Art. 11 Disziplinarische Massnahmen

Beanstandungen der Tätigkeit des Kaminfegers sind beim Gemeinderat anzubringen.

Der Gemeinderat kann Kaminfeger, welche ihre Pflichten verletzen, ermahnen oder ihnen den Entzug der Konzession androhen.

Vorbehalten bleibt der sofortige Entzug der Konzession wegen schwerer oder wiederholter Pflichtverletzung (§ 20 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes).

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten, Publikation

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. Die Verordnung über den Kaminfegerdienst vom 10. Dezember 1955;

  2. der Kaminfegertarif vom 22. März 1982.

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Aarau, den 7. Januar 1991

Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber Sieber

13 S. 452