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Vollziehungsverordnung zur Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung

723.111 · Aargau Gesetzessammlung

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723.111

Vollziehungsverordnung zur Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung

Vom 17.09.1915 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

in Vollziehung der Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 5. März 1915,

beschliesst:

1. Allgemeines und Organisation

Art. 1

Bei der Durchführung von Gemeindevermessungen müssen bereits vermessene Parzellen, welche zusammen kleiner als 5 ha sind, in der Regel neu vermessen werden.

Im Übrigen sind vorhandene Vermessungen (Güterregulierungspläne usw.) dann als zur Einfügung in die neuen Grundbuchvermessungen als geeignet zu betrachten, wenn sie sich auf eine vollständige Vermarkung stützen, wenn sie polygonometrisch ausgeführt, wenn sie seiner Zeit verifiziert und richtig befunden worden, wenn die Originalaufnahmen und Pläne noch vorhanden und in gutem Zustand sind und ferner wenn die Nachführung stattgefunden hat oder wenn diese weniger als die Hälfte der Neuvermessung kostet.

Art. 2

Die Zeit der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Gemeindevermessungen vorgenommen werden sollen, wird nach Inkrafttreten des eidgenössischen allgemeinen Planes über die Durchführung der Grundbuchvermessungen durch den Regierungsrat in einer besonders hiefür zu erlassenden Verordnung bestimmt.

Art. 3

Das kantonale Vermessungsamt hat dem Departement Volkswirtschaft und Inneres in allen die Grundbuchvermessung betreffenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten. In technischen Fragen verkehrt es direkt mit dem Vermessungsinspektorat des schweizerischen Grundbuchamtes, mit den Grundbuch- und Nachführungsgeometern und mit den Vermessungskommissionen der Gemeinden.

Art. 4

Das kantonale Vermessungsamt hat die Erhaltung und den Unterhalt der trigonometrischen Punkte I.–IV. Ordnung sowie der Fixpunkte des Feinnivellements zu überwachen und allfällig notwendige Reparaturen und Ergänzungen zu beantragen.

Ebenso hat es den Unterhalt der Kantonsgrenzsteine zu überwachen und auch allfällige Verlegung, Berichtigung und Neuausmarkung von Kantons- und Gemeindegrenzen zu begutachten.

Art. 5

Sowohl die Regie- als auch die Akkordarbeiten sind zur Konkurrenz auszuschreiben. Die Vergebung ist Sache der Gemeinden, welche dabei nicht an das kleinste Angebot gebunden sind.

Wenn eine Gemeinde die Vergebung der Vermessung verzögert, so kann sie vom Regierungsrat in für die Gemeinde verbindlicher Weise vorgenommen werden, sofern die Inangriffnahme der Vermessung der betreffenden Gemeinde aus technischen Gründen nötig oder wünschbar ist.

Art. 6

Die Vermessungskommission ist verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Allfällig vorübergehend notwendige Ersatzmänner werden vom Gemeinderat bezeichnet.

Die Vermessungskommissionen stehen in Bezug auf die Rechnungsführung und Verwaltung der ihnen bewilligten Mittel unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte und in Bezug auf den technischen Teil ihrer Arbeit unter der Aufsicht des kantonalen Vermessungsamtes bzw. der zuständigen Regierungsdirektion.

Art. 7

Zur Sicherung der trigonometrischen Punkte wird deren Anmerkung im Grundbuch vorgeschrieben. Der Triangulationsgeometer setzt das Grundbuchamt unter genauer Beschreibung des Grundstückes, auf welchem ein Signal platziert werden soll, davon in Kenntnis. Das Grundbuchamt besorgt die Anzeige an den Grundeigentümer und die Anmerkung und stellt über die erfolgte Anmerkung zuhanden der Triangulationsakten eine Bescheinigung aus.

Art. 7a

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

2. Bereinigung der Grenzen und Dienstbarkeiten, Vermarkung und Vermessung

2.1. Vermarkung

Art. 8

Die Vermarkung muss nach den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und nach der noch zu erlassenden Vermarkungsinstruktion durchgeführt werden.

Die Vermessungskommission führt über die Vermarkung gesonderte Rechnung.

Art. 9

Alle neuen Marksteine sollen in Granit erstellt werden.

Soweit ihre Ausmasse und Beschaffenheit nicht in der eidgenössischen Grundbuchvermessungsinstruktion (GBVI) vorgeschrieben sind, werden sie wie folgt festgesetzt: Kantonsgrenzsteine: Ganze Länge 1,40 m, davon behauen 70 cm, mit 30/30 cm Querschnitt, mit horizontaler Standfläche, auf zwei gegenüberliegenden Seiten die Kantonswappen oder die Anfangsbuchstaben des Kantonsnamens, auf den beiden andern die Jahrzahl und die Nummer des Steines. Gemeindegrenzsteine: Ganze Länge 1,00 m, davon behauen 40 cm, mit 24 cm Querschnitt, mit horizontaler Standfläche, auf zwei gegenüberliegenden Seiten die Anfangsbuchstaben der Gemeinden und auf den beiden andern Seiten Jahrzahl und Nummer. Landstrassen- und Flussmarksteine: Ganze Länge 70 cm, wovon behauen 30 cm, horizontale Standfläche, auf der gegen das öffentliche Gut gerichteten Seitenfläche ist der Buchstabe A einzuhauen.

Auf der Kopffläche der Kantons- und Gemeindegrenzsteine sind nach dem Setzen die Richtungslinien einzuhauen und mit Ölfarbe anzustreichen. Wenn mehr als zwei Gemeinden auf einem Stein zusammenstossen, so werden ihre Anfangsbuchstaben auf der Kopffläche, zwischen den Schenkeln der Richtungswinkel eingehauen.

Im Übrigen sind die Marksteine jedes Grenzzuges fortlaufend und für beide Gemeinden gemeinschaftlich zu nummerieren.

Art. 10

Die Kantonsmarksteine werden von den beteiligten Kantonen, die Gemeindegrenzsteine von den beteiligten Gemeinden, die Landstrassen- und Flussmarksteine aber vom Staate bezahlt.

Art. 11

Behauene, solide und richtig platzierte Steine der bisherigen Vermarkung, welche ohne weiteres als Grenzzeichen erkennbar sind, müssen nicht erneuert werden.

Art. 12

Wo die Land- und Ortsverbindungsstrassen und korrigierten Flüsse bereits richtig vermarkt sind, gilt die bestehende Vermarkung.

Wo die Markung fehlt oder unbestimmt ist, soll die Breite der Land- und Ortsverbindungsstrassen den Vorschriften des Baugesetzes entsprechend vermarkt werden.

Als Grenze der noch nicht vermarkten und nicht durch Uferschutzbauten eingefassten öffentlichen Gewässer gilt die Linie des mittleren Sommerwasserstandes bzw. die Vegetationsgrenze.

Bei der Vermarkung von Land- und Ortsverbindungsstrassen und von Gewässern sind die zuständigen technischen Beamten des Staates zuzuziehen.

Art. 13

Die Wegdienstbarkeiten werden nicht vermarkt, sondern nach den geltenden Normalien in die Handrisse und Pläne eingetragen.

Dagegen müssen besonders verpfändete Teile von Grundstücken auf Verlangen des Gläubigers, des Schuldners oder des Grundbuchamtes ausgemarkt werden und besondere Nummern erhalten.

Art. 14

Polygonsteine, welche nicht zugleich Grenzzeichen sind, müssen am Kopfe mit rundem Querschnitt behauen sein mit einem Durchmesser von mindestens 16 cm. Sie sind in Hofräumen, Strassen und Wegen bodeneben zu setzen.

Die runden Polygonsteine in Privatland müssen auf begründetes Verlangen des Eigentümers bodeneben oder 25 cm unter die Oberfläche gesetzt werden.

Art. 15

Auf jeden Polygonstein ist Punkt und Nummer deutlich und einheitlich einzuhauen und mit roter Ölfarbe auszustreichen.

2.2. Triangulation

Art. 16

Die Triangulation IV. Ordnung soll in folgenden vier Abteilungen durchgeführt werden:

  1. I. Abteilung: Bezirk Muri

  2. II. Abteilung: Bezirke Zofingen, Aarau, Kulm

  3. III. Abteilung: Bezirke Lenzburg, Baden, Bremgarten

  4. IV. Abteilung: Bezirke Rheinfelden, Laufenburg, Brugg, Zurzach.

Art. 17

Die vorschriftsgemässe Erstellung der Triangulation IV. Ordnung wird abteilungsweise jeweils zur Konkurrenz ausgeschrieben und vom Regierungsrat vergeben.

Art. 18

Der Bundesbeitrag an die Kosten der Triangulation IV. Ordnung, die der Staat bezahlt, fällt in die Staatskasse.

Art. 19

Die Triangulationsoperate sind Eigentum des Staates und werden im Archiv des Kantonsgeometers aufbewahrt.

2.3. Polygonmessung

Art. 20

Die Messung des Polygonnetzes darf erst dann erfolgen, wenn die Vermarkung der Polygonpunkte vollendet ist.

Soweit in den Instruktionsgebieten II und III, besonders auf offenem Felde, geeignete Grenzsteine für die Versicherung der Polygonpunkte zur Verfügung stehen, sind diese zu benützen.

Art. 21

Die besonders behauenen Polygonsteine (§ 14) hat die Gemeinde zu liefern. Sie erhält dafür den vom Bund festgesetzten Bundesbeitrag.

Art. 22

Die Messlatten können vor und nach der Polygonseitenmessung auf dem kantonalen Komparator in Aarau unentgeltlich abgeglichen werden (Art. 50 GBVI). Für die Winkelmessinstrumente wird neue Teilung vorgeschrieben.

2.4. Detailaufnahme

Art. 23

Ausser den durch Art. 67 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion vorgeschriebenen Einzelheiten sollen aufgenommen werden: Treppen, Platten aus dauerhaftem Material, wenn sie über den Boden erhöht sind; Jauchebehälter, Düngergruben, soweit sie mit Mauerwerk eingefasst sind; Jaucheausläufe mit Zufahrtswegen; Gartensockel, Strassen- und Leitungsschächte; Hydranten, Schieber, von Starkstromleitungen nur eiserne und steinerne Ständer.

Art. 24

Die Handrisse sind im gleichen oder in einem grösseren Massstab wie die zugehörigen Originalblätter zu zeichnen und vom Geometer zu unterzeichnen.

Wo Vermarkungshandrisse erstellt werden, können die Eigentümernamen und die Grundstücksnummern darin aufgenommen werden.

Art. 25

Die Handrisse sind auf sehr zähes Papier zu zeichnen und in Mappen abzuliefern (Art. 70 GBVI).

In sehr bergigem Terrain ist die Detailaufnahme in Feldbücher von 175/250 mm Blattgrösse nach Art. 70 GBVI gestattet.

Art. 26

Grundstücke, die von einer Gemeindegrenze durchschnitten werden, sind ganz aufzunehmen, sofern der grössere Teil in der zu vermessenden Gemeinde liegt. Es soll aber aus der Flächenrechnung ersichtlich sein, wie viel jeder Abschnitt misst; im Flächenverzeichnis wird nur der innerhalb der Gemeindegrenze liegende Teil aufgeführt. Alle übrigen Grundstücke fallen für die Vermessung so weit in Betracht, als sie in der betreffenden Gemeinde liegen.

Art. 27

Das kantonale Vermessungsamt hält ein Depot von Feldbuch, Handriss- und Planpapieren und Formularen. Die bei den aargauischen Grundbuchvermessungen und Güterregulierungen beschäftigten Geometer sind verpflichtet, alles dazu notwendige Feldbuch-, Handriss- und Planpapier sowie alle Formulare vom Vermessungsamt zu beziehen, welches dieselben zum Selbstkostenpreis unter Hinzurechnung allfälliger Verpackungs- und Transportspesen abgibt. Pläne auf anderm Papier und andere Formulare werden zurückgewiesen.

2.5. Planausfertigung

Art. 28

Das Format aller Grundbuchpläne ist 70/100 cm.

Die Originalpläne werden auf das vorgeschriebene Papier gezeichnet und sind zur Nachführung auf dem Grundbuchamt bestimmt. Von diesen Originalplänen werden nach einem vom Vermessungsamt vorgeschriebenen Verfahren Kopien angefertigt; die eine bleibt unverändert im Archiv des Grundbuchamtes, die andere erhält die Gemeinde.

Dies gilt auch für die Handriss- und Planblatteinteilungen, Polygonnetz- und Übersichtspläne. Ein Polygonnetzplan wird der Rechnung beigegeben; für das kantonale Vermessungsamt und für das eidgenössische Vermessungsinspektorat wird je noch ein Übersichtsplan angefertigt; für Ersteres auch noch eine Blatteinteilung.

Art. 29

Für den Staat sind von seinen direkten Gütern, Kiesgruben, Anstalten, mit Ausnahme der Waldungen, die im Vermessungsvertrag verlangten Pausen und Planabzüge (gefalzt) in Aktenformat zu liefern, ebenso von den Landstrassen und den grösseren Gewässern (Rhein, Aare, Reuss, Limmat und Hallwilersee). Auf den Landstrassen und Flussplänen ist das Detail zu beiden Seiten auf eine Entfernung von etwa 50–100 m einzuzeichnen.

Art. 30

Nebst den obgenannten Plänen sind für die Gemeinde- und Staatswaldungen von den Grundbuchplänen Abzüge zuhanden der Forstverwaltung zu erstellen. Jene Abzüge müssen mit Höhenkurven von 5 m Äquidistanz versehen sein, welche auch frühern, geprüften Vermessungen entnommen sein dürfen, eventuell in Bergwaldungen durch Neuvermessung nach Instruktion III bestimmt werden können.

Art. 31

Eine Einteilung der Gemeinden in mehrere Fluren darf nur stattfinden, wenn sie mehr als 5'000 Parzellen zählt. Bei mehreren Fluren erhält jede derselben ein besonderes Flächenverzeichnis mit Besitzstandsregister.

Die Handriss- und Planblätter, ebenso die Parzellen werden durchgehends über die ganze Gemeinde hinweg fortlaufend nummeriert.

Die Nummerierung der Parzellen ist so einzurichten, dass auf dem ersten Blatt und in der ersten Masse alle Grundstücke zu nummerieren sind, bevor mit der Nummerierung auf dem 2., 3. usw. Blatt bzw. auf der 2., 3. usw. Masse begonnen wird.

Art. 32

Wo Eisenbahnen oder andere konzessionierte Verkehrsanlagen das öffentliche Gut kreuzen, ist, soweit keine gegenteiligen Abmachungen vorliegen, in den Plänen deren Abgrenzung auf der ganzen Breite des öffentlichen Gutes zu unterbrechen, also die Übergangsfläche als öffentliches Gut zu behandeln.

Art. 33

Auf allen Plänen sind die Quadratnetze ganz auszuziehen und anzuschreiben. Die Handrisse, Grundbuchpläne und Kopien sind auf allen vier Ecken zu nummerieren.

Art. 34

Von den Vermessungswerken sind die Handrisse und Pläne in soliden Mappen oder Kisten, die Hefte und Bücher gut eingebunden, abzuliefern (Art. 115 GBVI).

Art. 35 …

Art. 36

Der Kanton sorgt für die Versicherung der in den Archiven und Büros der Nachführungsgeometer untergebrachten Vermessungswerke gegen Feuerschaden.

Die Versicherung der in den Gemeinden aufbewahrten, vom kantonalen Vermessungsamt zu schätzenden Vermessungswerke ist Sache der Gemeinden.

Art. 37

Die Vermessungswerke dürfen nur am Ort ihrer Verwahrung eingesehen, aber nicht herausgegeben werden.

…

Für die Verwendung der Plankopien bei den Gemeinden zur Anfertigung von Pausen und Kopien durch patentierte Geometer ist eine Bewilligung des Departements Volkswirtschaft und Inneres erforderlich.

2.6. Flächenrechnung

Art. 38

Für die Flächenrechnungen sind die eidgenössischen Vorschriften massgebend (Art. 104 – 114). Die Ergebnisse werden sauber in das Flächenverzeichnis eingetragen. Dieses enthält nebst den Flächenangaben der Kulturarten und den Flächenangaben im Ganzen auch die Lokal- und Eigentümernamen. Auf die richtige Ermittlung derselben ist grosse Sorgfalt zu verwenden. Schon vor Beginn der Detailvermessung ist dem Geometer ein vom Gemeindeschreiber amtlich ausgefertigtes alphabetisches Verzeichnis der sämtlichen Grundeigentümer der Gemeinden zuzustellen, in welchem die Namen derselben genau so geschrieben sein müssen, wie sie in den öffentlichen Büchern enthalten sind. Der Geometer hat die Eigentümernamen buchstabengetreu nach diesem Verzeichnis in die Handrisse, Flächenverzeichnisse und Besitzstandsregister einzutragen.

Bei der Durchführung der Vermessung (Anlage der Flächenverzeichnisse, Besitzstandsregister usw.) sind die bereinigten Grundstückblätter, wenn nötig unter Zuzug des Grundbuchverwalters, zu benutzen.

Art. 39

Das Flächenverzeichnis trägt seinen Abschluss mit Unterschrift oben auf der ersten Seite und soll dann weiter keine Zusammenstellungen oder Unterschriften mehr enthalten.

Der Umfang des Flächenverzeichnisses ist der Nachführung wegen sofort für die doppelte Nummernzahl zu bemessen.

Art. 40

Die Besitzstandsregister sind genau alphabetisch anzuordnen. Jedem Buchstaben ist mindestens eine Seite zu widmen, und nach jedem Buchstaben ist für die Nachführung mindestens so viel Raum offen zu lassen, als die erste Anlage erfordert hat.

Im Besitzstandsregister darf der Name des gleichen Eigentümers nur einmal vorkommen.

2.7. Verifikation

Art. 41

Die Verifikation geschieht schon im Laufe der Vermessungen in folgenden Abschnitten:

  1. Entwurf des Polygonnetzes,

  2. Polygonnetz fertig berechnet mit Blatteinteilung,

  3. Originalpläne mit Flächenberechnung,

  4. vollständig fertiges Operat.

Die Ablieferungsfristen für die einzelnen Abschnitte werden im Vermessungsvertrag festgesetzt.

Art. 42

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem kantonalen Vermessungsamt für die Verifikation das erforderliche brauchbare Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

Art. 43

Die Verifikationsbemängelungen sind vom Geometer sofort zu heben.

Art. 44

Nach Ablieferung der Vermessungswerke sind die beteiligten Verwaltungen des Staates vom Kantonsgeometer zur Prüfung des Vermessungswerkes in Bezug auf die Einzeichnung des öffentlichen Gutes und der Liegenschaften des Staates einzuladen. Ihre Begehren sind im Auflageverfahren von der zuständigen Behörde geltend zu machen, soweit sie nicht schon vorher erledigt werden können.

2.8. Auflage

Art. 45

Nach Hebung der sämtlichen Verifikationsbemängelungen durch den Geometer wird das Vermessungswerk dem Gemeinderat zur Vornahme der öffentlichen Auflage übergeben. Diese ist dreimal im Amtsblatt zu publizieren und es ist darin die peremtorische Einspruchsfrist von 30 Tagen, welche mit der dritten Publikation beginnt, festzusetzen.

Zugleich werden die Güterbogen zugestellt. Jeder Landbesitzer ist während der Publikations- und Einspruchsfrist einzeln zur Anerkennung seines Besitzstandes vorzuladen. Der Anerkennung haben beizuwohnen: ein Mitglied des Gemeinderates und der Gemeindeschreiber als Protokollführer, eine Abordnung der Katasterkommission und der Geometer.

Art. 46

Die vorgeladenen Grundbesitzer sind anzufragen und gehalten zu erklären:

  1. ob die in den Handrissen, Plänen, Flächenverzeichnissen und Güterbögen auf ihre Namen eingetragenen Grundstücke richtig abgegrenzt seien,

  2. ob sie ihr Eigentum seien,

  3. ob darauf noch andere Miteigentumsrechte bestehen,

  4. ob ihnen noch andere als die eingetragenen Grundstücke eigentümlich gehören,

  5. ob die eingezeichneten Dienstbarkeiten richtig und vollständig seien.

Art. 47

Ergeben sich Zweifel über die Eigentumsrechte, so sind diese durch die Erwerbstitel nachzuweisen. Ferner sind bei jeder Parzelle die bisherigen Angaben im Liegenschaftsverzeichnis in Vergleich zu ziehen.

Art. 48

Kommen dabei Eintragungen in den Plänen und Akten zum Vorschein, die offenbar unrichtig sind, so sind sie vom Geometer sofort zu verbessern.

Die Einsprachen, welche gütlich nicht erledigt werden können, sind nach §§ 18–21 der Grossratsverordnung zu behandeln.

3. Nachführung der Vermessungswerke

Art. 49 …

Art. 50 …

Art. 51

Die Nachführungsgeometer stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des kantonalen Vermessungsamtes und unter der Oberaufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres und des Regierungsrates.

Die Nachführung der Vermessungswerke ist vom kantonalen Vermessungsamt periodisch zu prüfen.

Art. 52

Die Nachführungsgeometer haben über die von ihnen ausgeführten Arbeiten und die darauf verwendete Zeit ein genaues Tagebuch zu führen.

Über die von ihnen ausgeführten Arbeiten haben sie dem Grundbuchamt sofort zuhanden der Zahlungspflichtigen nach Tarif Rechnung zu stellen. Die Grundbuchämter sorgen für die Einhebung der Gebühren und führen darüber Rechnung.

Art. 53

Die Nachführung durch den staatlichen Nachführungsgeometer beginnt mit der Genehmigung und Ablieferung der Vermessungswerke.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Nachführungsarbeiten der nachführbaren Vermessungswerke vom Geometer, der die Vermessung übernommen hat, nach den bestehenden Vorschriften auszuführen.

Für private Geometer, welche solche Nachführungsarbeiten ausführen, gilt der im Vermessungsvertrag festgesetzte Taggelder-Tarif.

Art. 54

In Bezug auf den Verkehr der Nachführungsgeometer mit den Grundbuchämtern gelten folgende Vorschriften:

  • 1. Die Grundbuchverwalter haben sofort nach vollzogener Eintragung im Interimregister oder Grundbuch, spätestens aber monatlich, dem Nachführungsgeometer Anzeige zu machen von Änderungen:

  • a) im Beschrieb des Grundstückes,

  • b) im Eigentum,

  • c) in den Dienstbarkeiten und Grundlasten.

  • 2. Der Nachführungsgeometer hat gestützt auf die Eintragsbescheinigung des Grundbuchamtes die Nachführung des Vermessungswerkes vorzunehmen und hernach die Eintragungsbescheinigung mit dem Vermerk der erfolgten Nachführung an das Grundbuchamt zurückzusenden.

  • 3. Die Grundbuchämter führen über die Zustellung und den Rückempfang dieser Anzeigen Kontrollen.

  • 4. Soll ein Grundstück geteilt werden oder eine Vereinigung mehrerer Grundstücke stattfinden, so haben die Parteien oder die von ihnen beauftragte Urkundsperson sich an das Grundbuchamt zu wenden. Auf Veranlassung des letztern erstellt der Nachführungsgeometer den Mutationshandriss und die Messurkunde und liefert diese der Urkundsperson ab.

Der Handriss und die Messurkunde müssen von den Parteien unterzeichnet werden und sind mit dem Vertrage, auf den sie sich beziehen, dem Grundbuchamte einzusenden.

Handrisse, welche nicht innert einem halben Jahr nach ihrer Ausstellung an das Grundbuchamt abgeliefert werden, können vom Nachführungsgeometer als ungültig behandelt werden.

Der Grundbuchverwalter hat auf dem Handriss und auf der Messurkunde die Eintragung im Grundbuch zu bescheinigen und beide mit der Mutationsanzeige dem Geometer zuzustellen, der darauf die Nachführung im Plan und Flächenverzeichnis (Flurbuch) vornimmt und wiederum die Mutationsanzeige mit der Eintragungsbescheinigung an das Grundbuchamt zurücksendet.

Die Grundstücke sind im Flächenverzeichnis und auf den Plänen übereinstimmend und fortlaufend zu nummerieren.

Art. 55

…

Unter Vorbehalt der Zustimmung des Departements Volkswirtschaft und Inneres kann der Nachführungsgeometer sein Amtslokal selber bestimmen.

Das Planarchiv dient zur Aufnahme der Archivpläne, welche den ursprünglichen Zustand darstellen und nicht abgeändert werden dürfen. Im Planarchiv sind auch diejenigen Teile der Vermessungswerke, welche zur Nachführung nicht mehr gebraucht werden, aufzubewahren. Das Planarchiv muss feuerfest sein. Es kann auch mit dem Archiv des Grundbuchamtes vereinigt werden.

Die Plankästen sollen womöglich im Geometerzimmer, aber so aufgestellt sein, dass sie auch dem Grundbuchverwalter ungehindert zugänglich sind.

Die Nachführungsgeometer und Grundbuchverwalter sind für die sorgfältigste Behandlung der Nachführungspläne verantwortlich.

Art. 56

Für die Nachführung der Plandoppel, Flächenverzeichnisse und Besitzstandsregister in den Gemeinden, die womöglich mit andern Nachführungsarbeiten zu verbinden ist, sind die tarifgemässen Ansätze zu vergüten.

4. Kostenverteilung

Art. 57

Die Gemeindekasse hat die Kosten der Vermessung vorzuschiessen. Nach Erledigung der Auflage des Vermessungswerkes stellt die Vermessungskommission dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zuhanden des Kantons und des Bundes ein gehörig belegtes Kostenverzeichnis zu.

Art. 58

Folgende Ausgabeposten werden vom Staate subventioniert:

  1. für Ankauf, Transport und Versetzen der Signal- und Polygonsteine, welche nicht zugleich Marksteine sind; für Signale und Pfähle, Nummerieren der Polygonsteine,

  2. für die Akkordlöhne des Geometers, für die Vermessung, Taglöhne desselben,

  3. für Löhne der Hilfsarbeiter bei der Verifikation und der Auskunftspersonen,

  4. für Taggelder und Sitzungsgelder der Ausführungskommission, soweit sie sich nicht auf die Vermarkung beziehen,

  5. für Auflage und Erledigung der Einsprachen,

  6. für Verwaltungskosten.

Nicht subventioniert werden die Kosten der Vermarkung, die Taglöhne für Vermarkungsarbeiten und für Nacharbeiten.

Die Kosten für Nacharbeiten sind von denjenigen zu bezahlen, welche sie verursacht haben.

Art. 59

Nach Prüfung und Genehmigung des Kostenverzeichnisses und Festsetzung des Staatsbeitrages ist das Kostenverzeichnis samt den Belegen mit dem Gesuch um Bewilligung des Bundesbeitrages der zuständigen eidgenössischen Behörde zu unterbreiten.

Der Staatsbeitrag ist gleichzeitig mit dem Bundesbeitrag auszurichten.

Art. 60

Die nach Abzug des Bundes- und Staatsbeitrages verbleibenden Kosten sind nach den Vorschriften der Grossratsverordnung von den Gemeinden und Grundeigentümern zu tragen.

Art. 61

Unverzüglich nach Empfang des Bundesbeitrages und des Staatsbeitrages hat die Ausführungskommission mit dem Geometer gemäss § 31 der Grossratsverordnung die Verteilung der Kosten unter die Grundeigentümer aufzustellen.

Die Vermessungskommission ist berechtigt, im Laufe der Vermessung Abschlagszahlungen von den Grundeigentümern zu erheben.

Art. 62

Die auf öffentliches Gut entfallenden Kosten der Vermarkung, Vermessung und Nachführung haben im Sinne des § 31 der Grossratsverordnung zu bezahlen:

  1. bei den Landstrassen: der Staat,

  2. bei den Ortsverbindungsstrassen und übrigen öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen (§ 3 des Baugesetzes vom 23. März 1859): die betreffende Einwohnergemeinde,

  3. bei den öffentlichen Gewässern im Sinne des § 79 des Baugesetzes: der Staat.

Art. 63 …

Art. 64

Die Vermessungskommission hat jährlich auf den 31. Dezember dem Gemeinderat Rechnung zu stellen. Spätestens binnen Jahresfrist nach Aufstellung der Kostenverteilung soll die Kommission alle Geldbezüge und Zahlungen beendigt und die Schlussrechnung abgelegt haben. Die Jahres- und Schlussrechnung sollen von der Gemeinde und vom Bezirksamt geprüft und genehmigt werden.

Art. 65

Gegen säumige Vermessungskommissionen findet der § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates Anwendung.

Art. 66

Alle Protokolle, Akten und Rechnungen der Vermessungskommission sind gesammelt im Gemeindearchiv aufzubewahren.

Art. 67

Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 3. September 1908 und tritt sofort in Kraft.

Aarau, den 17. September 1915

Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Schibler Der Staatsschreiber Wietlisbach

Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. Oktober 1915.

Bd. 2 S. 90