910.100
Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft
Vom 11.11.1980 (Stand 01.01.2009)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 51 der Kantonsverfassung sowie Art. 118 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zielsetzungen
Ziel der kantonalen Agrarpolitik ist es, die Produktionsgrundlagen und Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige und umweltgerechte Landwirtschaft zu verbessern.
Im Vordergrund der kantonalen Zielsetzung stehen namentlich
die Förderung der Produktion von marktgerechten und gesunden Nahrungsmitteln in bäuerlichen Familienbetrieben;
die Förderung einer nachhaltigen Nutzung durch naturnahe Anbaumethoden und artgerechte Tierhaltungsformen;
der Schutz von Boden und Gewässern, die Förderung der natürlichen Artenvielfalt und die ökologische Aufwertung der Kulturlandschaft;
die Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Landschaft und einer ausgewogenen Siedlungsstruktur.
Die Förderung der Landwirtschaft richtet sich nach den Zielen der eidgenössischen Agrarpolitik und nach dem vom Grossen Rat genehmigten Leitbild für die aargauische Landwirtschaft.
Art. 1a Berufs- und Personenbezeichnungen
In diesem Gesetz verwendete Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2. Förderungsmassnahmen
2.1. Berufsbildung
Art. 2 Trägerschaft; Begriff
Der Kanton ist Träger der Berufsbildung für die landwirtschaftlichen und die bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufe sowie die landwirtschaftlichen Spezialberufe. Die Berufsbildung umfasst die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Beratung.
Die Lehrpläne für Schulen und Kurse sollen neben der gründlichen Fachausbildung eine breite Allgemeinbildung sowie ein umfassendes Verständnis für Natur, Umwelt, Gesellschaft, unternehmerisches Denken und ländliche Kultur vermitteln.
Die Berufs- und Weiterbildung richtet sich nach dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007.
Art. 3 Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren
Soweit dazu ein Bedürfnis besteht, unterhält der Kanton in Frick, Gränichen und Muri Zentren für Bildung, Beratung und Vollzug.
Der Grosse Rat legt die Standorte und die Aufgaben so fest, dass die Zentren gemeinsam den Bildungs-, Beratungs- und Vollzugsauftrag optimal wahrnehmen.
Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeit der an der Berufsbildung beteiligten Behörden und landwirtschaftlichen Vereinigungen.
Art. 4 Beratung; Zentralstellen
Die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung richten sich nach den Bedürfnissen der Bauernfamilien und unterstützen den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen.
Der Regierungsrat kann Beratungsaufgaben an Private übertragen.
Für den Vollzug des Bundesrechts und für die Spezialberatung in den einzelnen Fachbereichen unterhält der Kanton eigene Zentralstellen.
Art. 5 Kosten
Der Kanton trägt zusammen mit dem Bund, den Gemeinden, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen an den Kursen oder der Beratung die Kosten der landwirtschaftlichen Berufsbildung.
Die Gemeinden übernehmen 50 % der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Betriebskosten der Berufsschulen für landwirtschaftliche Berufe, die auf die Lehrlinge mit Lehrort in ihrem Gebiet fallen. Der Lehrortsbeitrag der Gemeinden ist auch für die Lehrlinge zu bezahlen, die ausserkantonale Berufsschulen besuchen.
Die Grundausbildung in den landwirtschaftlichen Berufen ist unentgeltlich. Die Lehrbetriebe werden an den Kosten der Lehrabschlussprüfung beteiligt.
An die Aufwendungen leisten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Weiterbildungskursen oder der Beratung einen angemessenen Beitrag.
Art. 6 …
Art. 7 Versuchswesen und Statistik
Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund das landwirtschaftliche und kulturtechnische Versuchswesen sowie die Grundlagenbeschaffung für die Beratung.
Er sorgt für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen für eine landwirtschaftliche Statistik. Gemeinden und Inhaber von Landwirtschaftsbetrieben sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
…
2.2. Strukturverbesserungen
Art. 8 Grundsatz
Der Kanton fördert Massnahmen und Werke, die günstigere Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und umweltgerechte Produktion in leistungsfähigen Familienbetrieben schaffen und den ökologischen Ausgleich ermöglichen. Sie erfassen sowohl Haupterwerbs- als auch Nebenerwerbsbetriebe, die den Zielen des Leitbildes für die aargauische Landwirtschaft entsprechen.
Art.
9 Bodenverbesserungen
a) Trägerschaft, Massnahmen
Bodenverbesserungen wie Güterzusammenlegungen, Weganlagen oder Massnahmen für den Wasserhaushalt, die nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen verwirklicht werden können, sind von den Grundeigentümern und -eigentümerinnen nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches durchzuführen.
In die Bodenverbesserungen werden einbezogen:
die Gestaltung von Gewässern und deren Ufern sowie Massnahmen zum ökologischen Ausgleich;
die Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, namentlich die Verwirklichung von Naturschutzzonen und die Umsetzung der damit zusammenhängenden Massnahmen.
Zur Ausführung solcher Unternehmen bilden die Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft, deren Statuten der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Einzelheiten des Verfahrens, Organe, Zuständigkeit, Kostentragung und Unterhalt der Werke.
Art. 10 b) Kosten
Die Kosten der Bodenverbesserungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen entstandenen Vor- oder Nachteils. Grundeigentümer ausserhalb des Umlegungsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst.
Art. 11 c) Güterzusammenlegungen; Zweck
Güterzusammenlegungen und die damit verbundenen anderen Bodenverbesserungen dienen der Erleichterung der Bewirtschaftung des Bodens in der Land- und Waldwirtschaft, der Verwirklichung einer zweckmässigen Nutzungs- und Eigentumsordnung sowie dem ökologischen Ausgleich und der Aufwertung der Landschaft.
Art. 12 d) Vorplanung und Vorentscheid
Der zuständige Gemeinderat führt eine Vorplanung durch, die insbesondere Auskunft gibt über
Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Vorhabens;
das Verhältnis zur Nutzungsplanung;
das einbezogene Gebiet und die vorgesehene Erschliessung;
die vorhandenen oder noch zu erarbeitenden Inventare in den Bereichen Landwirtschaft, Wald, Boden, Wasser, Natur und Landschaft;
die Ziele des Vorhabens;
die Beurteilung von Nutzen und Kosten und die vorgesehene Art der Finanzierung.
Die Vorplanung ist dem zuständigen Departement zur Prüfung durch die kantonalen Fachstellen zu unterbreiten. Gestützt auf die Vorplanung, die eingegangenen Stellungnahmen und den Antrag des Gemeinderates legt das zuständige Departement in einem Vorentscheid fest, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen mit der Gründung eines Unternehmens und der Projektierung aus kantonaler Sicht begonnen werden kann.
Für die Bekanntmachung der Vorplanung und des kantonalen Vorentscheides durch den Gemeinderat an die betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen sowie Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen und für die Mitwirkung der Öffentlichkeit gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen hinsichtlich der kommunalen Raumplanung.
Der Kanton trägt die Kosten der Vorplanung zur Hälfte. Führt die Vorplanung zur Gründung einer Güterzusammenlegung, werden die Kosten als beitragsberechtigt anerkannt.
Art. 13 …
Art. 14 f) Gründung des Unternehmens
Die Durchführung einer Güterzusammenlegung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens gehört, zustimmt oder die Zustimmenden Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbezogenen Fläche sind. An der Beschlussfassung nicht mitwirkende Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 des Zivilgesetzbuches).
Besteht an einer Güterzusammenlegung ein erhebliches öffentliches Interesse, kann diese durch die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes beschlossen werden.
Art. 15 g) Generelles Projekt
Die Auflage des generellen Projektes für eine Güterzusammenlegung setzt eine rechtskräftige Nutzungsplanung voraus.
Das zuständige Genossenschaftsorgan erarbeitet das generelle Projekt. Dieses enthält alle für den Zusammenhang des Gesamtwerkes wesentlichen Teile, soweit sie für die landwirtschaftliche, raumplanerische und ökologische Beurteilung sowie für die Kostenschätzung relevant sind.
Die Genossenschaft unterbreitet den Entwurf dem zuständigen Departement, das die Vorprüfung durch die zuständigen Fachstellen einleitet. Die für die kantonale Vorprüfung von Nutzungsplänen nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen geltenden Grundsätze gelten sinngemäss.
Nach erfolgter Vorprüfung wird das generelle Projekt zusammen mit dem kantonalen Vorprüfungsbericht dem zuständigen Genossenschaftsorgan zur Beschlussfassung vorgelegt und anschliessend dem Gemeinderat eingereicht.
Unterliegt eine Güterregulierung dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung, ist diese im Zusammenhang mit dem generellen Projekt durchzuführen.
Art. 16 h) Auflage und Einspracheverfahren
Der Gemeinderat legt den Entwurf zum generellen Projekt zusammen mit dem Vorprüfungsbericht und den allenfalls weiteren notwendigen Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erheben. Das zuständige Genossenschaftsorgan nimmt zu den Einsprachen Stellung. Der Gemeinderat unterbreitet alle Unterlagen zusammen mit seinen eigenen Anträgen dem zuständigen kantonalen Departement.
Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen, über das generelle Projekt und über die Subventionszusicherung.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
Art. 17 i) Durchführung; Auflage im Rahmen der Güterzusammenlegung
Die weitere Durchführung der Güterzusammenlegung obliegt den zuständigen Organen der Genossenschaft.
Es sind zuhanden der Grundeigentümer und -eigentümerinnen einzeln oder zusammengefasst aufzulegen oder in anderer Form bekannt zu geben:
die Abgrenzung der inneren Perimeter;
der alte Besitzstand, eingeschlossen die Bodenbewertung bei Einhaltung des rechtmässigen Zustandes;
die Bauprojekte und Projekte der ökologischen Aufwertung;
die Neuzuteilung;
die Geldausgleichstabelle;
die Baumschatzung;
die Vermarkungspläne;
der Kostenverteiler.
Die betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen können innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beziehungsweise nach Bekanntgabe der Auflage Einsprache beim zuständigen Genossenschaftsorgan einreichen. Dieses entscheidet, in der Regel nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einsprachen.
Das zuständige Genossenschaftsorgan kann das Umlegungsgebiet nachträglich ausdehnen oder einengen, soweit dies für die Durchführung der Güterzusammenlegung, für die Sicherung öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Interessen eines einzelnen Grundeigentümers oder einer einzelnen Grundeigentümerin notwendig ist.
Art. 17a k) Bewilligungsverfahren
Bauprojekte, Veränderungen der Landschaft, Änderungen im Gewässerhaushalt oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfahren bei den zuständigen Behörden zu unterziehen. Einwände, die bereits gegen das generelle Projekt im Rahmen der Einsprache nach § 16 Abs. 2 hätten eingebracht werden können, sind dabei nicht mehr zulässig.
Art. 18 l) Grundsätze für die Neuzuteilung
Die Grundeigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Nutzungsperimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr- oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.
Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuteilen wie die eingeworfenen. Sie sollen so gut als möglich arrondiert werden und dem Eigentümer grundsätzlich die gleiche Nutzung erlauben wie der alte Besitzstand.
Die ausnahmsweise vorzeitige Ausscheidung von Land für landwirtschaftliche Siedlungen hat in dem für die allgemeine Neuzuteilung geltenden Verfahren zu erfolgen. Die Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen bleiben vorbehalten.
Art. 19 m) Landabzug
Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Güterzusammenlegung haben die Grundeigentümer anteilmässig Land abzutreten.
Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, so ist es auf den Weg der formellen Enteignung verwiesen.
Art. 20 Pachtlandarrondierung
Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen.
Sie werden auf Vereinbarung der Beteiligten oder auf Beschluss einer nach Art. 703 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches zu Stande gekommenen Mehrheit von Grundeigentümern durchgeführt.
Die Pachtlandarrondierung erfasst alle nicht vom Eigentümer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Beizugsgebietes mit Ausnahme ganzer Heimwesen. In besonderen Fällen können auch Einzelgrundstücke vom Einbezug ausgenommen werden.
Der Regierungsrat regelt Organisation und Verfahren der Pachtlandarrondierung.
Art. 20a Güterzusammenlegung nach privater Vereinbarung
Mehrere Grundeigentümer oder -eigenümerinnen können schriftlich auf privatrechtlicher Basis eine Güterzusammenlegung in einer Landwirtschaftszone vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die zusammengelegt werden sollen, zu bezeichnen und die Verteilung der Kosten zu regeln.
Anstelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrages über die Übertragung des Eigentums kann die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat treten.
Art. 21 Hochbauten und Anlagen
Der Kanton unterstützt im Rahmen des Leitbildes und unter Berücksichtigung der vom Bund vorgesehenen Massnahmen die Erstellung und die Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten und Anlagen, sofern
dies zur Verbesserung der Betriebsökologie und -ökonomie sowie zur artgerechten Tierhaltung beiträgt,
die Massnahmen zur Ertragskraft des Betriebes in einem angemessenen Verhältnis stehen und
die langfristige Existenz des Betriebes wahrscheinlich ist.
Kantonsbeiträge können namentlich ausgerichtet werden:
an die Erstellung, Erweiterung, Sanierung und zeitgemässe Erneuerung landwirtschaftlicher Ökonomie- und Wohngebäude;
an notwendige Erschliessungsanlagen;
für bauliche Einzelmassnahmen, die besonders tierfreundliche Haltungsformen oder besonders umweltfreundliche Produktionsmethoden ermöglichen.
Bei der Unterstützung der landwirtschaftlichen Hochbauten und betrieblichen Investitionen achtet der Kanton darauf, dass die Meliorations-, Hochbau- und Investitionsmassnahmen betriebswirtschaftlich aufeinander abgestimmt und der Ertragskraft der Betriebsfläche angepasst sind.
Art. 22 Beiträge an Strukturverbesserungen
Der Kanton gewährt bis zu folgenden Höchstansätzen Beiträge an:
Bodenverbesserungen 34 %
Landwirtschaftliche Hochbauten, Maschinen und Einrichtungen 30 %
Die Zusicherung der Kantonsbeiträge richtet sich nach der Dringlichkeit der Unternehmen und erfolgt unter dem Vorbehalt des jährlichen Staatsvoranschlages.
An die Gewährung von Beiträgen sind zweckentsprechende Auflagen und Bedingungen zu knüpfen.
Art. 23 Beitragskriterien
Die Höhe der Beiträge wird nach folgenden Kriterien festgelegt:
Ausmass der Übereinstimmung mit den Zielen des agrarpolitischen Leitbildes;
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens;
Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes und wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers;
Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftungsverhältnisse.
Art. 24 Verbot der Zweckentfremdung
Die mit Unterstützung des Kantons verbesserten Grundstücke, die Bodenverbesserungswerke sowie die mit Kantonsbeiträgen erstellten oder sanierten landwirtschaftlichen Hochbauten samt den dazugehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Die Bewilligung zur Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.
Als Zweckentfremdung gilt insbesondere die Überbauung oder anderweitige Verwendung des Bodens bzw. von Gebäuden zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken und die erneute Zerstückelung von Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen waren.
Das Zerstückelungsverbot gilt unbefristet, die übrige verbotene Zweckentfremdung für die Dauer von 20 Jahren.
Art. 25 Bewirtschaftungs und Unterhaltspflicht
Der mit Unterstützung öffentlicher Beiträge verbesserte Boden muss richtig bewirtschaftet, und die erstellten oder sanierten baulichen Anlagen müssen sachgemäss unterhalten werden.
Art. 26 Rückerstattung der Beiträge
Die öffentlichen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn
Grundstücke oder bauliche Anlagen vor Ablauf von 20 Jahren seit Auszahlung der Beiträge ihrem Zweck entfremdet werden;
Grundstücke schlecht bewirtschaftet oder bauliche Anlagen nachlässig unterhalten werden;
landwirtschaftliche Hochbauten oder wesentliche Teile davon innerhalb von 20 Jahren Gewinn bringend verkauft oder nach deren Zerstörung durch Feuer oder andere Naturereignisse nicht innert angemessener Frist wieder aufgebaut werden;
besondere Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
Die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages richtet sich nach dem Grad der Vernachlässigung bzw. nach der Fläche des zweckentfremdeten Grundstücks und dem Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung.
Art. 27 Beitragsleistungen der Gemeinden
Die Gemeinden sind verpflichtet, an Bodenverbesserungsunternehmen, die nach Art. 703 des Zivilgesetzbuches oder § 14 dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind und vom Kanton unterstützt werden, je nach Interesse und Finanzkraft zwischen 10 und 30 % der subventionsberechtigten Kosten zu bezahlen. Der Regierungsrat legt die Beitragsskala durch Verordnung fest.
Werden durch ein Bodenverbesserungsunternehmen Gebiete mehrerer Gemeinden erfasst, so bemisst sich der Beitrag der einzelnen Gemeinde nach den Aufwendungen, die für die in ihrem Bann gelegene, in das Unternehmen einbezogene Landfläche von Nutzen sind. Können sich die Gemeinden über die Höhe ihrer Beiträge bzw. des Gesamtbeitrages nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.
Art. 28 Unterhalt der Bodenverbesserungswerke
Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.
Gegen Verfügungen des Gemeinderates betreffend Beitragsleistungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission Beschwerde eingereicht werden.
2.2.a. Abgeltung ökologischer Leistungen
Art. 28a Voraussetzungen
Der Kanton kann landwirtschaftlichen Betrieben, die freiwillig besondere ökologische Anforderungen erfüllen oder in anderer Weise besondere Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, eine finanzielle Abgeltung leisten.
Abgeltungen sind namentlich dann möglich, wenn
die gesamte Bewirtschaftung in überdurchschnittlicher Weise den Gesichtspunkten des Gewässerschutzes, des Schutzes der Bodenfruchtbarkeit und der Luftreinhaltung entspricht;
der Betrieb in erheblichem Ausmass zur Ausdehnung von bestehenden oder zur Anlage von neuen Biotopen, Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen und Uferbestockungen oder in anderer Weise zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung der Landschaft beiträgt;
die Bewirtschaftung und die Bodennutzung auf die Standortbedingungen in besonderer Weise Rücksicht nehmen;
die Tierhaltungsformen besonders artgerecht sind und den natürlichen Bedürfnissen des Tieres besonders Rechnung tragen.
Die besonderen Anforderungen oder Leistungen, die Auflagen und die Höhe der Abgeltung sind in einem für eine mehrjährige Periode abgeschlossenen Vertrag festzulegen.
Vorbehalten sind Beiträge für Einzelobjekte nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
Art. 28b Beiträge von Gemeinden und Kanton
Sind in einem zusammenhängenden Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden Massnahmenpläne zur qualitativen Verbesserung von Trinkwasservorkommen, Gewässern oder Böden vorgesehen, die besondere Einschränkungen der Bewirtschaftung oder besonders belastende Betriebsumstellungen erfordern, können die Gemeinden diese im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Beiträgen unterstützen.
An den Beiträgen kann sich der Kanton mit maximal 50 % beteiligen. Voraussetzungen hierfür bilden ein formeller Beschluss des Gemeinderates über den Massnahmenplan und eine Genehmigung durch das zuständige Departement.
Art. 28c Beiträge
Der Regierungsrat regelt Berechtigung, Ansätze und Bedingungen für Beiträge in einer Verordnung. Die Ansätze sind so zu bemessen, dass die besonderen Leistungen im Vergleich zu anderen Bewirtschaftungsformen angemessen abgegolten werden und ein wirtschaftlicher Anreiz entsteht.
Die Beiträge können ergänzend oder unabhängig von Beiträgen des Bundes für besondere ökologische Leistungen gewährt werden. Die Bezahlung von Bundesbeiträgen ist bei der Festlegung der Höhe der kantonalen Ansätze zu berücksichtigen.
Befinden sich auf dem gleichen Betrieb Einzelobjekte, für die Bund oder Kanton besondere Beiträge gestützt auf die Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen leisten, sind diese im Vertrag nach § 28a Abs. 3 zu berücksichtigen.
Werden die mit den Beiträgen verbundenen Auflagen nicht erfüllt, können sie nachträglich nach den Vorschriften über die Rückerstattung öffentlicher Beiträge gemäss § 26 zurückgefordert werden.
2.3. Investitionskredite
Art. 29 Kantonaler Agrarfonds
Der Kanton errichtet einen Fonds in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Franken zur Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen an Eigentümer oder Pächter landwirtschaftlicher Betriebe. Der Fonds wird durch jährliche Einlagen des Kantons, Rückzahlungen von Darlehen und Darlehenszinsen gespiesen. Der Grosse Rat wird ermächtigt, den Gesamtkredit um 10 Millionen Franken zu erhöhen, wenn die Verhältnisse dies erfordern.
Neben den Einlagen kann der Kanton dem Agrarfonds rückzahlbare Mittel als Darlehen zur Verfügung stellen.
Aus den Mitteln des Fonds können Darlehen ausgerichtet werden für:
die Sanierung von Wohnungen in landwirtschaftlichen Betrieben;
die Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit beschränkten Produktionsmöglichkeiten und erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen;
die Beschaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, die der betrieblichen und hauswirtschaftlichen Rationalisierung der Landwirtschaft sowie der Förderung von Qualität und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen;
die Gründung und den Aufbau von landwirtschaftlichen Unternehmungen zur Selbsthilfe;
den Anbau von Spezialkulturen;
die Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung hofeigener Energiequellen;
die Förderung einer Produktionsweise, die Gewässer und Boden möglichst wenig belastet und auf den Naturhaushalt Rücksicht nimmt;
die Förderung von tierfreundlichen und artgerechten Haltungsformen;
die Erleichterung von Hofübernahmen.
An die Gewährung von Darlehen sind Auflagen und Bedingungen zu knüpfen.
Darlehen können unabhängig von der Zusprechung von Beiträgen gewährt werden.
Art. 30 Investitionskredite und Betriebshilfe
Der Vollzug des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft ist der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kredit- und Bürgschaftskasse übertragen. Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten. Die Verwaltungskontrolle durch den Kanton wird durch eine vertragliche Abmachung sichergestellt.
An die Betriebshilfe gewährt der Kanton den gleich hohen Beitrag wie der Bund.
2.4. Spezialkulturen
Art. 31 Anbauförderung
Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Produzenten- und Verteilerorganisationen den Anbau von Spezialkulturen. Die dafür vorgesehenen Beiträge sind in der Regel so zu bemessen, dass sie zur vollen Auslösung der Bundesbeiträge ausreichen.
2.5. Abwendung und Ersatz von Elementarschäden
Art. 32 Abwendung und Ersatz von Elementarschäden
Der Kanton kann an die Kosten von Massnahmen zur Verhütung von Hagel-, Frost- und anderen Elementarschäden Beiträge von höchstens 30 % ausrichten. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem zu erwartenden Erfolg der Massnahmen.
Bei ausserordentlichen, nicht versicherbaren Schadenfällen in der Landwirtschaft kann der Kanton Beiträge an den Ersatz des Schadens leisten. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat.
2.6. Tierzucht und Viehversicherung
Art. 33 Tierhaltung, Tierzucht
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen für eine wirtschaftliche, art- und standortgerechte Tierhaltung und Tierzucht.
Zur Förderung solcher Formen der Tierhaltung und der Tierzucht kann der Kanton Beiträge ausrichten, unabhängig von oder ergänzend zu Beiträgen des Bundes. Voraussetzungen und Höhe werden in einer Verordnung festgelegt.
Art. 33a Tierschutz
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz.
Darüber hinausgehende Massnahmen für eine tierfreundliche Haltung können im Rahmen von § 33 unterstützt werden.
Wo die Anwendung der Tierschutzvorschriften bauliche Massnahmen erfordert, die mit örtlichen Gegebenheiten oder mit baurechtlichen Vorschriften im Widerspruch stehen, sind geeignete Ersatzmassnahmen vorzunehmen. Erfordern diese einen ausserordentlichen Aufwand, kann der Kanton solche Massnahmen mit Beiträgen nach § 21 unterstützen.
Art. 34 Viehversicherung
Der Kanton ordnet und fördert das Viehversicherungswesen. Er kann vorsehen, dass eine Viehversicherungskasse zu errichten ist, wenn die Mehrheit der Rindviehbesitzer einer Gemeinde, die zugleich über mehr als die Hälfte des Rindviehbestandes verfügt, dies beschliessen.
2.7. Selbsthilfe und Vollzug
Art. 35 Selbsthilfe
Der Kanton kann Anstrengungen zur Selbsthilfe von landwirtschaftlichen Organisationen oder von projektbezogenen Zusammenschlüssen von Personen mit landwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen unterstützen, namentlich
bei Massnahmen zur Verbesserung des Marktauftritts mit einheimischen Produkten, die bezüglich Produktionsweise und Qualität den Zielen des kantonalen Leitbildes entsprechen;
bei Betriebshelfer- und Betriebshelferinnendiensten;
beim Informationsaustausch zwischen der Produzenten- und der Konsumentenseite.
Beiträge können dann entrichtet werden, wenn für die Unterstützung ein erhebliches kantonales Interesse besteht und wenn sich die direkt interessierten Organisationen oder Branchen mit eigenen Beiträgen in genügendem Ausmass beteiligen.
Art. 35a Qualitätsprodukte
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Massnahmen zum Schutz der Qualität sowie zur Kennzeichnung einheimischer Produkte treffen oder fördern.
Art. 35b Vollzug
Der Regierungsrat sorgt für einen koordinierten Vollzug der Massnahmen von Bund und Kanton.
Er kann einen Teil der bundes- oder kantonalrechtlichen Vollzugsaufgaben an geeignete Institutionen übertragen.
Er kann sich an einer bestehenden Institution beteiligen oder eine neue Institution schaffen.
Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Globalkredite und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 97a des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG) vom 29. April 1998.
Art. 35c Gemeinden
Die Gemeinden vollziehen die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz zufallen. Sie erheben und kontrollieren insbesondere die für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes erforderlichen Betriebs- und Bodendaten.
Zu diesem Zweck bezeichnen und unterhalten die Gemeinden einzeln oder gemeinsam eine Fachstelle.
3. Bäuerliches Bodenrecht und Flurwesen
Art. 36 Landwirtschaftskommissionen
In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat eine Landwirtschaftskommission von drei bis fünf Mitgliedern zu wählen. Die Entschädigung der Kommission erfolgt durch die Gemeinde.
Das zuständige Departement kann Gemeinden, in welchen die Landwirtschaft von geringer Bedeutung ist, von der Pflicht zur Bestellung einer Landwirtschaftskommission befreien.
Die Landwirtschaftskommissionen beraten die Gemeinderäte in landwirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Gemeinderäte können ihnen abschliessende Vollzugsaufgaben übertragen.
Art. 37 Flurpolizei
Die Handhabung der Flurpolizei obliegt den Gemeinden. Diese erlassen die notwendigen Vorschriften.
Art. 38 Pachtdauer für Rebland
Die Pachtdauer für Rebland beträgt mindestens 12 Jahre.
Aus wichtigen Gründen kann die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer bewilligt werden.
Art. 39 Duldungspflicht der Bewirtschaftung von Brachland
Grundeigentümer, die ihre Grundstücke zwei Jahre oder länger brach gelassen haben und sie nach den Umständen vermutlich auch in Zukunft nicht selbst bewirtschaften oder verpachten, sind verpflichtet, diese Dritten unentgeltlich und während der ersten drei Jahre unentziehbar zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft notwendig ist oder wenn die Umwelt durch das Brachliegen beeinträchtigt wird.
Diese Duldungspflicht besteht nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 soweit und solange, als der Grundeigentümer die Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet oder durch einen Pächter bewirtschaften lässt.
Der Grundeigentümer, der das Grundstück wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
Diese Bestimmung ist anwendbar auf landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke ausserhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bau- und Naturschutzgebiete.
4. Rechtsschutz
Art. 40 Landwirtschaftliche Rekurskommission
Der Grosse Rat wählt die Landwirtschaftliche Rekurskommission auf eine vierjährige Amtsdauer. Sie besteht aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern und drei bis sechs Ersatzmännern und verhandelt in folgender Besetzung:
Präsident oder Stellvertreter als Vorsitzender;
zwei oder vier Mitglieder, die vom Vorsitzenden aus der Zahl der gewählten Mitglieder gemäss ihrer Eignung für den zur Beurteilung stehenden Fall bezeichnet werden.
Für die Organisation und das Verfahren der Landwirtschaftlichen Rekurskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lautende Regelung besteht.
Art. 41 Zuständigkeit und Weiterzug
Die Landwirtschaftliche Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen:
Beschlüsse von Güterregulierungsorganen;
Entscheide und Verfügungen der Organe des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes;
Beschlüsse von Organen der Viehversicherungskassen (Vorstand, Schätzungskommission, Generalversammlung);
Verfügungen über die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts und des landwirtschaftlichen Pachtgesetzes;
Verfügungen über die Ausrichtung von Direktzahlungen und Beiträgen an Landwirtschaftsbetriebe;
Verfügungen über die Zuteilung von Anbauflächen für bestimmte Produkte;
Verfügungen über Investitionskredite und Betriebshilfen sowie Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds;
Entscheide der Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung und Entscheide der Prüfungsleiter und -leiterinnen sowie der Prüfungsexperten und -expertinnen über Einsprachen betreffend Lehrabschlussprüfung.
Mit der Beschwerde an die Landwirtschaftliche Rekurskommission können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden.
Die Landwirtschaftliche Rekurskommission entscheidet als letzte kantonale Instanz.
Art. 42 Verwaltungsbeschwerde
Der Beschluss der in § 14 Abs. 2 genannten Gemeindeorgane zur Durchführung einer Güterzusammenlegung kann innert 30 Tagen seit dessen Veröffentlichung beim Regierungsrat angefochten werden.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 43 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Der Regierungsrat kann das Gesetz zeitlich gestaffelt in Kraft setzen.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz sind aufgehoben:
Verordnung über das Bedecken der Jauchebehälter und Sodbrunnen vom 6. August 1860;
Verordnung über Schutzmassregeln gegen die Wirkungen der Spätfröste in den Weinbergen vom 18. April 1883;
Grossratsbeschluss über die Unterstützung der Hagelversicherung vom 24. Februar 1891;
Gesetz über die Bekämpfung der Reblaus vom 21. Mai 1906;
Gesetz über die landwirtschaftliche Berufbildung vom 8. Oktober 1945;
Dekret über die Organisation der landwirtschaftlichen Berufs- und Haushaltungsschulen vom 12. November 1946;
Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 5. März 1919;
Gesetz über die Viehversicherung vom 10. Juli 1951;
Dekret über Bodenverbesserungen vom 5. Mai 1970;
§ 96 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. März 1911 (Fassung gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968);
§ 30 des Flurgesetzes vom 24. November 1875/27. März 1912 (Fassung gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968).
Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
Art. 45 Weitergeltung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse bleiben in Kraft, bis sie durch neue ersetzt und ausdrücklich aufgehoben sind:
Regulativ über die Güterregulierungen und Vermessungen vom 9. Januar 1934;
Regierungsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Zentralstelle für Obstbau vom 23. November 1934;
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung vom 26. Februar 1954;
Verordnung über die Erneuerung von Rebbergen vom 26. August 1955;
Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Bürgschafts- und Hilfskasse vom 1. März 1957;
Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen vom 30. März 1957;
Verordnung über die Weinlesekontrolle vom 11. September 1959;
Verordnung über die Schaffung von Ackerbaustellen und von Landwirtschaftskommissionen in den Gemeinden vom 15. Juli 1960;
Regierungsbeschluss zur Verordnung über Bodenverbesserungen vom 30. März 1961;
Reglement über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeigentümer vom 30. März 1961;
Verordnung über die Einzel- oder gemeindeweise oder gemeinschaftliche Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen im Berggebiet vom 8. April 1965.
Art. 46 Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen werden wie folgt geändert:
das Flurgesetz vom 24. November 1875/27. März 1912:
das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. März 1911: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
das Schulgesetz vom 20. November 1940:
das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
die Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse vom 26. Juni 1969: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
die Verordnung über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst vom 3. Dezember 1973: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 47 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Aarau, den 11. November 1980
Präsident des Grossen Rates Müller Staatsschreiber i.V. Salm
Der Regierungsrat hat das Landwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 44 Abs. 1 lit. f–i auf den 1. Januar 1982 in Kraft gesetzt. § 44 Abs. 1 lit. f wurde auf den 1. Januar 1983, § 44 Abs. 1 lit. g auf den 1. Januar 1984 und § 44 Abs. 1 lit. h auf den 30. Juni 2001 in Kraft gesetzt. § 44 Abs. 1 lit. i ist noch nicht in Kraft gesetzt. § 45 lit. c, d, f, g und l sind obsolet.
Bd. 10 S. 481