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Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

961.151 · Aargau Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

961.151

Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

Vom 09.03.1981 (Stand 01.05.2005)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1 Arbeitszeitbewilligungen

Für die Bearbeitung von Gesuchen auf Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. bis 50 Arbeitsstunden Fr. 60.–

  2. von 51 bis 100 Arbeitsstunden Fr. 90.–

  3. von 101 bis 500 Arbeitsstunden Fr. 120.–

  4. von 501 bis 1000 Arbeitsstunden Fr. 150.–

  5. von 1001 bis 1500 Arbeitsstunden Fr. 180.–

  6. von 1501 bis 2000 Arbeitsstunden Fr. 210.–

  7. Für je weitere 500 Arbeitsstunden erhöht sich die Gebühr um Fr. 30.–, höchstens aber bis Fr. 300.–.

Art. 2 Plangenehmigungen

Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens werden je nach Bauvolumen, Anzahl der Arbeitsplätze und Arbeitsaufwand (inkl. allfällige Planbesprechungen) folgende Gebühren erhoben:

  1. für mittelgrosse und Gross-Anlagen, ausgedehnte Fabrikationsgebäude, grosse Umbauten usw. Fr. 100.– bis 10'000.–

  2. für kleinere Anlagen, kleine und mittelgrosse Um- und Anbauten, Lagergebäude usw. Fr. 40.– bis 400.–

Art. 3 Betriebseinrichtungen

Für die Genehmigung von Betriebseinrichtungen in bestehenden Gebäuden, Maschinen- und Apparateaufstellungen, Einbau von Garderoben- und WC-Anlagen, Lagerräumen usw. betragen die Gebühren Fr. 40.– bis 400.–.

Art. 4 Dampfkessel usw.

Die Gebühr für die Genehmigung der Aufstellung und Inbetriebnahme von Dampfkesseln, Dampfgefässen, Druckbehältern und Azethylenanlagen beträgt Fr. 100.–.

Für jeden weiteren Behälter erhöht sich die Gebühr um Fr. 20.– bis zu einer Maximalgebühr von Fr. 300.–.

Art. 5 Betriebsbewilligungen

Für Betriebsbewilligungen wird eine Gebühr erhoben, die 50–75 % der Plangenehmigungsgebühr entspricht, im Minimum aber Fr. 40.–.

Art. 6 Beschäftigung Jugendlicher

…

Werden in einem Betrieb, auf welchen die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) vom 10. Mai 2000 anwendbar ist, auszubildende Jugendliche über 16 Jahre beschäftigt, für deren Berufsbildung Nacht- und beziehungsweise oder Sonntagsarbeit unentbehrlich ist, sind für die entsprechenden ausnahmsweisen Bewilligungen keine Gebühren zu erheben.

Art. 7 Besondere Fälle

Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen oder wird es abgelehnt, kann die Gebühr, falls es die Umstände rechtfertigen, herabgesetzt oder erlassen werden.

Wird nach Erteilung der Bewilligung eine Änderung im Umfang beantragt, wird für die Nachbearbeitung eine zusätzliche Gebühr von Fr. 50.– erhoben..

Für die Bearbeitung von Gesuchen, die nicht früher als eine Woche vor Inanspruchnahme der Bewilligung eingereicht werden, wird ein Zuschlag von Fr. 100.– erhoben..

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. April 1981 in Kraft.

Der Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 21. Februar 1972 ist aufgehoben.

Aarau, den 9. März 1981

Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Sieber

Bd. 10 S. 351