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Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse

172.412 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

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172.412

Standeskommissionsbeschluss über die Wahlen der Arbeitgebervertreter in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse

vom 11.11.2014 (Stand 01.09.2024)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse vom 24. Juni 2013,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Standeskommission wählt drei Arbeitgebervertreter1 in die Verwaltungskommission der Kantonalen Versicherungskasse.

Mindestens ein und höchstens zwei Arbeitgebersitze werden mit Mitgliedern der Standeskommission als Vertreter des Kantons besetzt.

Die übrigen Sitze werden mit Vertretern der angeschlossenen Arbeitgeber besetzt.

Die angeschlossenen Arbeitgeber haben für ihre Vertreter das Vorschlagsrecht.

Footnotes

  1. [1] Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 2 Anforderungen

Kandidaten haben die gesetzlichen Anforderungen für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu erfüllen.

Sie legen der Wahlbehörde vor der Wahl einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug vor.

Die Standeskommission kann im Rahmen eines Mandatsbeschriebs weitere Anforderungen festlegen.

Art. 3 Wiederwahl und Mandatsende

Arbeitgebervertreter können wiedergewählt werden. Ohne Rücktritt gelten sie als vorgeschlagen.

Rücktritte sind mit einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Monats der Geschäftsstelle der Versicherungskasse zuhanden der Standeskommission einzureichen.

Ist das Mandat als Arbeitgebervertreter an die Mitgliedschaft in einer Behörde gebunden, endet das Mandat mit dem Ausscheiden aus der Behörde.

Die Geschäftsstelle teilt den angeschlossenen Arbeitgebern den Rücktritt ihres Vertreters umgehend mit und informiert die Standeskommission.

Angeschlossene Arbeitgeber können der Geschäftsstelle innert 30 Tagen nach der Mitteilung eines Rücktritts oder nach dem Ausscheiden eines Vertreters aus der Verwaltungskommission Wahlvorschläge melden.

Art. 4 Mitteilungen

Die Ratskanzlei sorgt für die Mitteilung der Wahlen an die Versicherungskasse, die Arbeitgeber, die Gewählten und die übrigen Kandidaten.

Art. 5 …

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2024 in Kraft.

cGS -