211.430
Verordnung über die Viehverpfändung
vom 03.06.1918 (Stand 01.06.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
in Ausführung von Art. 885 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), der Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 30. Oktober 1917 und gestützt auf Art. 99 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB),
beschliesst:
l. Allgemeine Bestimmung
Art. 1
Das Volkswirtschaftsdepartement führt ein Register über die ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften.
…
II. Organisation
Art. 2
Im Kanton wird ein Verschreibungsamt geführt.
…
…
Mit den Funktionen des Verschreibungsamts wird die für das Betreibungswesen zuständige Stelle betraut.
Art. 3
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs führt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Verschreibungsamts.
…
Art. 4 …
III. Schlussbestimmung
Art. 5
Diese Verordnung tritt mit Rückwirkung auf den 1. Mai 1918 in Kraft.
cGS -