211.601
Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste
vom 21.06.2011 (Stand 01.09.2019)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Geodatengesetzes vom 1. Mai 2011 (GeoDG),
beschliesst:
Art. 1 Investitionskostenanteil
Der Investitionskostenanteil für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt:
Für das Baugebiet: Fr. 85.00 pro ha
Für das Landwirtschaftsgebiet: Fr. 5.00 pro ha
Für das Berggebiet Fr. 0.50 pro ha
Art. 2 Betriebskostenanteil
Die Betriebskostenentschädigung für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt:
Für das Baugebiet: Fr. 5.00 pro ha
Für das Landwirtschaftsgebiet: Fr. 0.50 pro ha
Für das Berggebiet: Fr. 0.10 pro ha
Art. 3 Gebühren für Sachdatenpläne
Für Datenabgaben in graphischer, nichtdigitaler Form werden folgende Gebühren erhoben:
Kopie des Grundbuchplanes: Fr. 3.00 pro dm²
Graphischer Plan mit beliebigem Inhalt und Massstab: Fr. 10.00 pro dm²
Für die Abgabe von digitalen GIS-Daten (Sachdaten) bis zu 1 km² wird eine Gebühr von Fr. 50.– erhoben, welche sich für jede weitere ha jeweils um Fr. 0.05 erhöht.
Art. 4 Bearbeitungsgebühr
Für Datenabgaben wird eine Bearbeitungsgebühr nach dem effektiven Aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.– bis Fr. 140.–.
Art. 5 Herabsetzung der Gebühr
Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Gebühr herabgesetzt. Sie beträgt für die
Fixpunkte: 20%
Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente: 20%
Gebäude: 20%
Höhen: 10%
Liegenschaften mit Nomenklatur: 30%
Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20% verrechnet.
Art. 5a Kostenfreier Datenbezug
Der Bezug von Geobasisdaten über die Publikationsplattform für Geodaten der Kantone ist kostenfrei.
Der Bezug von Geodaten über die Geodienste des Kantons ist kostenfrei.
Für den Bezug und die Nutzung von Geodaten gelten die Nutzungsbedingungen gemäss Anhang.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2011 in Kraft.
Anhänge
cGS -