450.011
Standeskommissionsbeschluss über die Denkmalpflege
vom 31.01.2023 (Stand 01.05.2023)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 65 Abs. 7 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) und auf Art. 38 f. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH),
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieser Beschluss regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Denkmalpflege, die Anfechtungsbefugnis bei Verfügungen der Baubewilligungsbehörden sowie Beitragsfragen.
Art. 2 Fachstelle Denkmalpflege
Die Fachstelle Denkmalpflege besorgt die Geschäfte der Denkmalpflege, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
Sie führt das Sekretariat der Fachkommission Denkmalpflege und hat in der Kommission beratende Stimme.
Sie berichtet der Fachkommission Denkmalpflege regelmässig über den Geschäftsgang.
Sie berät das Erziehungsdepartement in Fragen der Denkmalpflege, insbesondere bei Vernehmlassungen zu eidgenössischen Vorlagen.
Art. 3 Fachkommission Denkmalpflege
Die Fachkommission Denkmalpflege nimmt die Aufgaben nach diesem Beschluss wahr und unterstützt die Fachstelle Denkmalpflege in allen denkmalpflegerischen und archäologischen Belangen.
Sie erlässt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Denkmalpflege fachliche Richtlinien zu denkmalpflegerischen Grundsätzen.
Art. 4 Fachstelle nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
Die Fachstelle Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für die Denkmalpflege nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG).
Sie erstattet dem Bundesamt für Kultur jährlich Bericht über die Programmvereinbarung im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz.
Art. 5 Zonenplan Schutz
Die Fachstelle Denkmalpflege kann die Bezirke beim Erlass und bei der Änderung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Ortsbildschutzzonen, Archäologiezonen und Kulturobjekte beraten.
Bei Gesuchen um Vorprüfung und um Genehmigung des Zonenplans Schutz in den Belangen der Ortsbildschutzzonen, Archäologiezonen und Kulturobjekte wird eine Stellungnahme der Fachkommission Denkmalpflege über die Rechtmässigkeit, die Vollständigkeit und die sachliche Richtigkeit der geplanten Schutzmassnahmen eingeholt. Die Fachkommission kann die Fachstelle mit der Abgabe der Stellungnahme betrauen.
Art. 6 Bauberatung und Baubegleitung
Soweit Interessen der Denkmalpflege berührt sind, berät und begleitet die Fachstelle Denkmalpflege Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller sowie Baubewilligungsbehörden als Fachstelle gemäss Art. 65 Abs. 7 BauG.
Bei baulichen Massnahmen an oder in der Umgebung von geschützten Bauten von nationaler Bedeutung ist die Fachkommission für die Beratung und Begleitung zuständig. Sie kann die Fachstelle beiziehen und ihr die Aufgabe übertragen.
Fachstelle und Fachkommission können Bauwillige und Behörden bereits vor der Eingabe eines Baugesuchs beraten.
Art. 7 Stellungnahmen im Baugesuchsverfahren
Bei Baugesuchen für bauliche Massnahmen an Kulturobjekten von nationaler Bedeutung oder in deren Umgebung gibt die Fachkommission Denkmalpflege die Stellungnahme gemäss Art. 81 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV) ab.
Bei Kulturobjekten von regionaler oder lokaler Bedeutung nimmt die Fachstelle Denkmalpflege Stellung.
Art. 8 Anfechtungsbefugnis
Die Fachkommission Denkmalpflege kann Rechtsmittel ergreifen, soweit es um denkmalgeschützte Objekte und ihre unmittelbare Umgebung sowie um die Erhaltung der Substanz und der Struktur eines Ortsbilds im Sinne der Ortsbildschutzzone I oder Integral geht.
Die Fachkommission Heimatschutz kann in den übrigen Bereichen von Art. 65 Abs. 7 BauG Rechtsmittel ergreifen.
Art. 9 Finanzielle Beiträge
Die Fachstelle Denkmalpflege prüft Gesuche um Beiträge der öffentlichen Hand für bauliche Massnahmen an Kulturobjekten und stellt Antrag an die zuständigen Behörden.
Die Fachkommission Denkmalpflege stellt Antrag, wenn es sich um bauliche Massnahmen an Kulturobjekten von nationaler Bedeutung handelt.
Die Fachstelle besorgt die Abrechnung von zugesprochenen Beiträgen.
Art. 10 Beiträge an Schindelschirme
Als Beitrag nach Art. 43 VNH übernehmen der Bund, der Kanton und der Bezirk zusammen höchstens 50% der anerkannten Aufwendungen für die Erstellung oder die Erneuerung von Schindelschirmen und Schindeldächern.
Betragen die gesamten anerkannten Aufwendungen weniger als Fr. 40'000.--, entscheidet das Erziehungsdepartement über den Kantonsbeitrag. Bei höheren Aufwendungen entscheidet die Standeskommission.
Der Kantonsbeitrag wird geleistet, sofern der Bezirk sich im Umfang des Kantonsbeitrags an den Aufwendungen beteiligt.
Die Fachstelle Denkmalpflege besorgt die Abrechnung von zugesprochenen Beiträgen.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Verfahren über Baugesuche und Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
cGS 2023-2