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Einführungsverordnung zum Tierschutzgesetz

452.010 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ai/gs/452-010/de/einfuhrungsverordnung-zum-tierschutzgesetz

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This text is no longer in force.

452.010

Einführungsverordnung zum Tierschutzgesetz

vom 19.11.1984 (Stand 01.01.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 42 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Zuständigkeit und Aufgaben

Art. 1 Standeskommission

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung aus.

Art. 2 Land- und Forstwirtschaftsdepartement

Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ bezeichnen, vollzieht das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung.

Insbesondere ist es zuständig für:

  1. die Bewilligung zum gewerbsmässigen und privaten Halten von Wildtieren (Art. 6 TSchG);

  2. die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Tieren und zum Verwenden lebender Tiere zur Werbung (Art. 8 Abs. 1 TSchG);

  3. die Bewilligung zu Tierversuchen (Art. 13a TSchG);

  4. die Bewilligung zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden in Kunstbauten sowie zu Veranstaltungen solcher Art (Art. 33 Abs. 1 und 3 Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV);

  5. die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung für Tierpfleger und die Erteilung des entsprechenden Fähigkeitsausweises (Art. 9 Abs. 2 und 3 TSchV);

  6. die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger vorbehaltenen Tätigkeit (Art. 11 Abs. 3 TSchV).

Art. 3 Kantonstierarzt

Der Kantonstierarzt ist zuständig für die jährliche Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, der Tierhandlungen und der Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen (Art. 44 Abs. 3, Art. 49 Abs. 1, Art. 63 Abs. 3 TSchV).

Er kann für die Führung der Tierbestandeskontrollen Weisungen erteilen und insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden (Art. 44 Abs. 1 TSchV).

Art. 4 Bezirke

Die Bezirke sind beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zur Mithilfe verpflichtet, insbesondere in den Bereichen Haltung von gefährlichen Tieren, Tiervernachlässigungen, Kontrolle von Verfügungen des Kantonstierarztes, Kontrolle von Kleintierhandlungen, Tierheimen und dgl.

Art. 5 Meliorationsamt

Das Meliorationsamt ist für die baulichen und technischen Belange beim Vollzug der Vorschriften über die Haltung von Haustieren zuständig.

Die diesbezüglichen Baupläne sind dem Meliorationsamt zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6 Strassenverkehrsamt

Das Strassenverkehrsamt überprüft Transportmittel und Transportbehälter, welche für die Beförderung von Tieren verwendet werden, auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tierschutzrechtgesetzgebung.

Art. 7 Fleischschauer

Die Fleischschauer vollziehen die Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben. Sie überprüfen insbesondere den Zustand der Tiere beim Eintreffen im Schlachtbetrieb und überwachen den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

In Betrieben, in denen der Fleischschauer nicht ständig anwesend ist, führt er Stichproben durch.

Art. 8 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsgesuche für private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen (Art. 41 Abs. 1 und 2 TSchV), für den Handel mit Tieren (Art. 46 TSchV) und für Tierversuche (Art. 13a Abs. 1 TSchG und Art. 62 Abs. 1 TSchV) sind auf besonderen amtlichen Formularen, die übrigen Gesuche und Meldungen rechtzeitig und schriftlich dem Departement einzureichen.

Wesentliche Änderungen am Tierbestand oder an Bauten sind dem Departement im Voraus zu melden. Dieses entscheidet, ob dafür eine Bewilligung erforderlich ist (Art. 44 Abs. 2 TSchV).

II. Tierbestandeskontrollen

Art. 9 Kontrollpflicht

Inhaber von Bewilligungen für private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen, Versuchstierhaltungen sowie Tierhandlungen sind verpflichtet, Tierbestandeskontrollen zu führen.

Bei Tierhandlungen erstreckt sich die Tierbestandeskontrolle lediglich auf:

  1. Wildtiere, die nach den Art. 39 und Art. 40 TSchV nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen;

  2. Hunde und Katzen;

  3. Papageien und Sittiche.

Art. 10 Umfang

Die Tierbestandeskontrollen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Art, Anzahl und Geschlecht der gehaltenen Tiere, Kennzeichen und Markierung nach Weisung des Kantonstierarztes;

  2. Datum des Erwerbes oder der Geburt der Tiere;

  3. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere;

  4. Herkunft und Abnehmer des Tieres;

  5. Todesursache, sofern bekannt;

  6. Verwendungszweck und Versuchsreihe bei Versuchstierhaltungen.

Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere oder der Aufgabe des Betriebes hinaus aufzubewahren und den Kontrollorganen zur Verfügung zu halten.

III. Tierversuche

Art. 11 Begutachtung

Für die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen für Tierversuche sowie für die Kontrolle solcher Institute und Laboratorien ist die eidgenössische Kommission beizuziehen (Art. 18 Abs. 1 und 19 TSchG).

Diese Kommission hat das Recht, die Betriebe, Institute und Laboratorien zu besuchen und bei der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. Dieses Recht steht auch dem Departement und dem Kantonstierarzt zu.

Die daraus entstehenden Kosten werden dem Verursacher überbunden.

IV. …

Art. 12 …

V. Strafverfolgung

Art. 13 Strafverfolgung

Die Verfolgung strafbarer Handlungen richtet sich, sofern sie dem Kanton obliegt, nach den Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung.

Art. 14 …

VI. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

cGS -