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Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge

520.010 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ai/gs/520-010/de/verordnung-uber-die-schutzplatzersatzbeitrage

Retrieved on Sep 2, 2026

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520.010

Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge

vom 06.02.2012 (Stand 01.01.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 24. April 2005 (EG BZG),

beschliesst:

Art. 1 Ersatzbeiträge

Werden für einen Neubau keine Schutzplätze errichtet, sind Ersatzbeiträge zu zahlen.

Bei Wohnhäusern ist pro drei Zimmer für zwei Schutzplätze Ersatz zu leisten, bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen ist pro Patientenbett für einen Schutzplatz Ersatz zu leisten. Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Bundesrecht.

Die Höhe der Ersatzbeiträge richtet sich nach dem Anhang.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Amt für Zivilschutz:

  1. erteilt die Bewilligung für die Erstellung von Schutzplätzen;

  2. verfügt die Ersatzbeiträge;

  3. erhebt für Verfügungen über die Bewilligung für die Erstellung von Schutzräumen, die Festlegung oder die Dispensation von Ersatzbeiträgen Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 2'000.--.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Schutzraumersatzbeiträge

cGS -