Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

KSE 12-2025

KSE 12-2025

Rubrum

Beschwerde gegen Haftverlängerung Der dringende Tatverdacht ist beim Beschwerdeführer nach wie vor ausreichend hoch, um die Haft zu verlängern. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfache Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, mehrfache sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigung, evtl. mehrfache Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache sexuelle Belästigung, eventuell Menschenhandel. A. befindet sich seit 16. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 27. August 2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. Oktober 2025 verlängert.

2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 8. September 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 27. August 2025 sei insofern aufzuheben, als die Untersuchungshaft gegen A. längstens bis zum 16. September 2025 zu verlängern sei und A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht Appenzell I.Rh. verzichtete mit Schreiben vom 10. September 2025 mit Verweis auf seinen Entscheid vom 27. August 2025 auf eine Stellungnahme.

4.

Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. September 2025 eine Stellungnahme inkl. Bewilligung vorzeitiger Straf-/Massnahmenvollzug vom 10. September 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht zunächst geltend, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern im vorzeitigen Strafvollzug, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der dringende Tatverdacht sei klarerweise gegeben, die Opferaussagen seien im Grundsatz stringent und entsprächen den allgemein bekannten Mustern von Opfern im Sexualstrafrecht. Die Fluchtgefahr habe sich aufgrund des über den Beschwerdeführer sowie sein Einzelunternehmen eröffneten Konkurses erhöht, da nun auch die berufliche Bindung in der Schweiz fehle. Im Falle der Verurteilung sei sodann nicht mit einer Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe zu rechnen.

5.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 22. September 2025 eine Stellungnahme ein. Er macht unter anderem geltend, das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, sei nach wie vor gegeben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

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6.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen als Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 10 EG StPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht (Art. 396 StPO).

Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete am 10. September 2025 mit dem vorzeitigen Antritt des Strafvollzuges (vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, besteht – wie er zu Recht ausführt – jedoch auch nach Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

7.

Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO).

7.1

Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, B. (folgend: Privatklägerin) unter falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt und in der Folge gegen den Willen der Privatklägerin sexuelle Handlungen am 12. und 13. Mai 2025 an ihr vorgenommen zu haben. Sodann sei er mit der Privatklägerin am 16. Mai 2025 in Richtung Tessin/Italien losgefahren und habe sie trotz ihrer Aufforderung, sie wolle aussteigen, nicht aus dem Auto aussteigen lassen. Zudem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, weitere Frauen aus dem Ausland angeworben zu haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und macht geltend, dass aufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erhebliche Zweifel an den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen bestünden. Sodann habe die Privatklägerin ihm während der Fahrt nach Italien nicht mitgeteilt, dass sie aussteigen wolle. Er habe nicht gehört, dass die Polizei ihn aufgefordert habe, einen Polizeiposten anzufahren.

7.2

Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des

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Bundesgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen; FORSTER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 221 N 3).

7.3

Zur vorgeworfenen Freiheitsberaubung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der erste Notruf um 10.55 Uhr habe auf dem Unwohlsein der Privatklägerin beruht. Den inneren Entschluss, das Fahrzeug verlassen zu wollen, habe sie nach dem zweiten Anruf um 11:47 Uhr gefasst. Massgeblich sei, ob die Privatklägerin am nächstmöglichen, zumutbaren Zeitpunkt am Verlassen des Fahrzeugs gehindert worden oder ihr eine entsprechende Möglichkeit verweigert worden sei. Der nächstmögliche, zumutbare Zeitpunkt ergebe sich aus den Akten frühestens um 12:37 Uhr. Bis dahin sei ein unmissverständlich geäusserter Wille der Privatklägerin, sofort aussteigen zu wollen, nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe die telefonische Anweisung der Kantonspolizei Graubünden um 12:37 Uhr nicht verstanden. Selbst bei unterstelltem Verständnis komme eine Freiheitsberaubung frühestens für den Abschnitt ab Roveredo (12:37 Uhr) bis zur polizeilichen Anhaltung in Maroggia (13:12 Uhr) in Betracht. Dieser Zeitraum betrage 35 Minuten und markiere die zeitliche Obergrenze des tatrelevanten Geschehens. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen.

Betreffend den dringenden Tatverdacht der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 29. Juli 2025 verwiesen werden. Es ist zu wiederholen, dass aus den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen der Notrufe (11.42 Uhr, 12.37 Uhr, 12.44 Uhr und 12.52 Uhr) an die Kapo GR und an die Kapo TI deutlich wird, dass die Privatklägerin das Auto des Beschwerdeführers verlassen wollte und dieser den polizeilichen Anweisungen, die nächsten Polizeiposten anzufahren, nicht folgte. Ebenfalls wird deutlich, dass die Privatklägerin grosse Angst litt und aussteigen wollte. Der Beschwerdeführer hielt das Auto jedoch erst auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen an, als die Polizei vor Ort eintraf. Dass der Beschwerdeführer nicht gemerkt resp. verstanden haben soll, dass die Privatklägerin das Auto verlassen wollte resp. die Polizei ihn angehalten habe, den nächsten Polizeiposten anzufahren, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, wie lange die Freiheitsberaubung gedauert haben soll, da im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht «nur» eine Geldstrafe oder eine kurze Freiheitsstrafe droht (siehe sogleich). Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung ist damit nach wie vor ausreichend hoch.

7.4

Betreffend die vorgeworfenen Sexualdelikte führt der Beschwerdeführer aus, die Aussagen der Privatklägerin zum behaupteten Samenerguss am Dienstag seien widersprüchlich. Es fehle das Realkennzeichnen der Konstanz im Kern, was die Aussagequalität der Privatklägerin mindere. Es bestünden auch Inkonsistenzen zum Ablauf der Situation. Der Widerspruch betreffe den emotional und zeitlich markanten Auftakt des Geschehens. In der polizeilichen Befragung habe die Privatklägerin für den Dienstag einen Geschlechtsverkehr verneint und ausschliesslich Oralverkehr geschildert. In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie einen vaginalen Geschlechtsverkehr ergänzt, in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie zwei vaginale Penetrationen und einen weiteren Versuch im Badezimmer geschildert. Diese Entwicklung sei atypisch und bleibe auch unter Berücksichtigung anfänglicher Zurückhaltung unerklärt. Sodann sei die Schilderung des behaupteten Oralkontakts vom Montag in der

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beschriebenen Körperlage nicht schlüssig. Es fehle an einer körperlich plausiblen und in sich stimmigen Schilderung. Das behauptete Geschehen sei in der beschriebenen Lage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Positionen, zur Armfixierung sowie zum Eindringen seien in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein konsistentes, physisch nachvollziehbares Kerngeschehen sei nicht geschildert worden. Auch das Verhalten der Privatklägerin in den Tagen nach den behaupteten Übergriffen bilde ein gewichtiges Gegenindiz gegen die Belastungsaussage. Sie habe explizit bestätigt, die Wohnung des Beschwerdeführers jederzeit verlassen zu können, sei jedoch mehrere Tage in seiner Wohnung verblieben. Sie habe ihr Verbleiben nicht mit Angst, Zwang, Abhängigkeit oder fehlendem Geld begründet, sondern mit der Erwartung einer arbeitsvertraglichen Lösung. Wer eine Vergewaltigung erlitten habe, suche nach allgemeiner Lebenserfahrung Distanz zum mutmasslichen Täter. Die Privatklägerin habe hingegen den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ihm verfolgt, obwohl sie eine konkrete Alternative in Holland gehabt habe. Dieses Nachtatverhalten widerspreche der behaupteten Opfersituation und mache die Annahme, Schock oder Scham erklärten die inkonsistenten Aussagen, nicht überzeugend. Die belastenden Aussagen seien in zentralen Punkten widersprüchlich und es bestünde keine verlässliche Grundlage für einschneidende Zwangsmassnahmen.

Zum vorgeworfenen Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, eine existenzielle Zwangssituation habe offensichtlich nicht bestanden. Die Privatklägerin habe erklärt, sie wolle mit dem verdienten Geld die Wohnung ihrer Mutter renovieren. Damit schildere sie Zukunftspläne, nicht jedoch eine akute, ausweglose Bedrängnis. Auch die von der Vorinstanz konstruierte 50-Euro-Notlage verfange nicht. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschwerdeführer habe ihr Unterkunft und Lebensmittel zugesichert - ein Versprechen, welches er eingehalten habe. Dass die Privatklägerin ihre letzten 50 Euro für Zigaretten verwendet habe, sei mit einer existenziellen Notlage unvereinbar. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis habe offensichtlich nicht bestanden. Die Privatklägerin habe erklärt, sie habe ursprünglich nach Holland gehen wollen, wo ihr eine Arbeitsstelle angeboten worden sei. Damit habe die Privatklägerin über eine echte Wahlfreiheit verfügt. Eine Abhängigkeit scheide unter diesen Umständen aus. Sodann sei nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin - sie habe den Beschwerdeführer zum angeblichen Tatzeitpunkt erst zwei Tage gekannt - innert dieser kurzen Zeitspanne eine derart enge Bindung zu ihm entwickelt haben solle, dass von einer relevanten Abhängigkeit die Rede sein könnte. Eine Zwangslage setze voraus, dass selbst ein besonnener Mensch in der konkreten Situation keine zumutbare Alternative gesehen hätte. Die sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Die Privatklägerin habe die Möglichkeit gehabt, nach Holland zu gehen und dort eine Arbeit aufzunehmen. Auch der gelebte Alltag spreche gegen das Vorliegen einer Zwangsatmosphäre: Die Privatklägerin habe erklärt, der Beschwerdeführer sei sehr nett gewesen. Selbst unterstellt, es hätte eine Notlage oder eine Abhängigkeit bestanden, mangle es an Täterkenntnis: Nach eigener Darstellung schildere die Privatklägerin belastende familiäre Umstände erst nach dem behaupteten Sexualkontakt beim gemeinsamen Alkoholkonsum am Dienstagabend. Die Kenntnis, die Privatklägerin habe Geld verdienen wollen, um die Wohnung ihrer Mutter zu renovieren, begründe keine Notlage. Es fehle somit sowohl am Motivationsnexus als auch am Vorsatz.

In seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 ergänzt der Beschwerdeführer, betreffend die sexuellen Handlungen vom Montag, 12. Mai 2025, fehle es an einem klar

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erkennbaren Gegenwillen der Privatklägerin, da sie gesagt habe «Wenn es sein muss, das nicht in meine Innere, sondern auf meinen Bauch». Der Beschwerdeführer habe die Worte als Zustimmung zum Geschlechtsverkehr verstehen müssen. Es liege keine Stringenz der Aussagen vor. Die Widersprüche seien fundamental und träfen den Kern der Aussagezuverlässigkeit. Die diametralen Angaben zur Bekleidung zerstörten die Aussagekonsistenz an einem wichtigen Punkt. Auch die Frage nach der Häufigkeit des Oralverkehrs sei unterschiedlich beantwortet worden. Dieser Widerspruch betreffe den Kernvorwurf und erschüttere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich in substanzieller Weise. Auch bezüglich der sexuellen Handlungen vom Dienstag, 13. Mai 2025, schildere die Privatklägerin zwei einander ausschliessende Versionen des Tathergangs. Sodann sei ein klares und unbedingtes «Nein» zum Geschlechtsverkehr nicht protokolliert. Die Privatklägerin habe sodann behauptet, die sexuellen Handlungen an diesem Abend hätten vor 19:00 Uhr stattgefunden. Der Chatverlauf belege aber, dass sie sich um 18:49 Uhr im Büro befunden habe. Der Vorwurf nach Art. 189/190 StGB werde sodann durch die Aussage der Privatklägerin «wenn es schon sein muss, ob ich obendrauf sein darf», entkräftet. Indem die Privatklägerin eine sexuelle Position vorgeschlagen hätte, habe sie den Ablauf aktiv mitgestaltet. Dieses Verhalten signalisiere keine Ablehnung. Zudem fehle jeder objektivierbare Hinweis auf eine Traumatisierung der Privatklägerin. Sie lasse sich nicht behandeln und ihr Verhalten spreche eindeutig gegen eine Traumatisierung. Sie zeige ein ausgeprägt konfrontatives Vorgehen, habe aktiv an der Einvernahme von C. teilgenommen, habe der Staatsanwaltschaft wiederholt Eingaben eingereicht und habe sogar beabsichtigt, ihre damalige Rechtsvertreterin sowie Mitarbeiterinnen des Frauenhauses anzuzeigen. Eine Posttraumatische Belastungsstörung manifestiere sich typischerweise erst mit einer Latenz von Wochen bis Monaten nach dem Ereignis. Die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, in denen sich die gravierenden Widersprüche gezeigt hätten, hätten jedoch innerhalb von nur zwei Wochen nach den behaupteten Taten stattgefunden. Die Berufung auf ein Trauma zur Erklärung dieser Widersprüche sei daher nicht nachvollziehbar.

Es ist richtig, dass die Ausführungen der Privatklägerin in den verschiedenen Einvernahmen nicht immer übereinstimmen. Allerdings führt dies nicht zu einer Relativierung des dringenden Tatverdachts. Die Privatklägerin führte konstant aus, sie habe nicht im gleichen Zimmer mit dem Beschwerdeführer schlafen wollen und er habe zunächst Annäherungsversuche gestartet, die sie nicht gewollt habe. In der Folge sei es dann zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass es zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen ist. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers hat die Privatklägerin in jeder Einvernahme ausgeführt, sie habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle. Dass die Privatklägerin den Zeitpunkt der sexuellen Handlungen vom Dienstagabend, 13. Mai 2025, auf vor 19.00 Uhr festlegte, ist sodann nicht zu beanstanden – es handelte sich nur um eine ungefähre Zeitangabe. Wie die Vorinstanz richtigerweise erläutert hat, liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Insbesondere die eigentliche Aussagewürdigung ist nicht Aufgabe des Haftgerichts. Dies gilt zumindest in einem Fall wie hier, wo an den umstrittenen Aussagen keine offensichtlichen Zweifel anzubringen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.4). Insofern bedarf es vorliegend auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen. Auch dass möglicherweise

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keine Traumatisierung der Privatklägerin erfolgt ist, vermag nichts am dringenden Tatverdacht zu ändern. Vielmehr kann gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen hat.

7.5

Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts liegt auch der dringende (Anfangs-)Tatverdacht betreffend (versuchtem) Menschenhandel i.S.v. Art. 182 StGB vor. Strafbar nach Art. 182 StGB macht sich, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel betreibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Als objektives Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, dass das Opfer ausgebeutet wird. Bei der Ausbeutung befindet sich das Opfer in einer Zwangslage hinsichtlich seiner Selbstbestimmungsfreiheit. Diese nutzt der Täter zu seinem oder auch zum Vorteil eines Dritten aus (vgl. Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, 2019, DELNON/RÜDY, Art. 182 N 24 f.). Auch Einmaltäter werden von dieser Strafnorm umfasst (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 N 12).

Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst der Privatklägerin diverse weitere Frauen im Alter von meist 20 bis 25 Jahren angeworben hat, um in der Schweiz für ihn zu arbeiten. Zumindest mit der Privatklägerin ist es nach der Einreise mutmasslich auch zu gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen gekommen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Privatklägerin von ihm abhängig war. Auch wenn die Privatklägerin tatsächlich ein weiteres Arbeitsangebot in Holland gehabt haben sollte, ändert dies nichts an ihrer mutmasslichen Zwangslage. Sie gab an, mit 50 Euro in die Schweiz eingereist zu sein und konnte damit nicht frei ihren Aufenthaltsort ändern. Es liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Es ist davon auszugehen, dass sich der dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel aus den zusätzlich auszuwertenden Daten und möglichen Einvernahmen in den nächsten Wochen entweder weiter erhärtet oder aber entkräftet.

8.

8.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.

8.2

Der Beschwerdeführer führt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei finanzielle Mittel, die ihm eine Flucht ins Ausland ermöglichen könnten. Hinzu komme, dass er am 29. August 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Eine Flucht ins Ausland würde zwangsläufig zum Verlust seines aktuellen Status im hängigen Asylverfahren führen, was nicht in seinem Interesse liege. Der Beschwerdeführer habe kein Motiv, sich ins Ausland abzusetzen, weil dort ein erhebliches Risiko bestünde, verhaftet und aufgrund des von Polen gestellten Auslieferungsersuchens dorthin überstellt zu werden. Im Gegensatz dazu geniesse er in der Schweiz den Status eines Asylsuchenden. Nach seiner Haftentlassung werde sich der Beschwerdeführer - infolge der Kündigung seiner Wohnung - in ein Bundesasylzentrum begeben müssen, was seine Erreichbarkeit sicherstelle.

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8.3

Auch bezüglich Fluchtgefahr ist auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Entscheid vom 29. Juli 2025 zu verweisen. Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz, der deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu diversen Ländern besteht ein ausgeprägter Auslandbezug. Mit dem eröffneten Konkurs über den Beschwerdeführer und seine Einzelfirma fehlt eine berufliche Bindung zur Schweiz gänzlich - dies zusätzlich zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen. Trotz des gestellten Asylgesuchs ist ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen.

9.

9.1

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1).

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist ultima ratio. Folglich muss in jeder Phase des Verfahrens geprüft werden, ob mit Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) die mit einer allfälligen Inhaftierung verfolgte Zielsetzung ebenfalls erreicht werden kann (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 221 N 7).

9.2

Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1). Aktuell muss entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er aufgrund der schweren Vorwürfe im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Überhaft droht dem Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt - mit der in Frage stehenden Verlängerung von zwei Monaten ergibt sich eine Gesamtdauer von 5 Monaten - nicht. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet.

10.

Sämtliche Haftvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis und mit 16. Oktober 2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

(…)

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Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 12- 2025 vom 30. September 2025

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 7B_1073/2025 vom 7. November 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

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