113.3
Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Tourismus
vom 09.06.2020 (Stand 09.06.2020)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
in Erwägung der Verordnung 2 des Schweizerischen Bundesrates in der Fassung vom 16. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 und Art. 13 Abs. 2 des Tourismusgesetzes,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Zur Entlastung der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weiterer Tourismusbetriebe wird die für das Jahr 2019 geschuldete Tourismusabgabe reduziert.
Die Ansätze der Tourismusverordnung werden zu diesem Zweck rückwirkend für das Jahr 2019 gemäss den nachstehenden Bestimmungen angepasst.
Art. 2 Hotelbetriebe (Art. 11 Abs. 2 TV)
Der Ansatz pro Gästezimmer beträgt für Betriebe:
mit maximal 15 Gästezimmern 100 Franken
mit 16 bis 30 Gästezimmern 125 Franken
mit mehr als 30 Gästezimmern 150 Franken
Art. 3 Übrige Beherbergungsbetriebe (Art. 12 TV)
Die Pauschale für die übrigen Beherbergungsbetriebe bemisst sich nach folgenden Ansätzen:
Parahotellerie 50 Franken pro Zimmer
Campingplätze 50 Franken pro Standplatz
übrige Übernachtungsmöglichkeiten 4 Franken pro Schlafplatz
Art. 4 Restaurationsbetriebe (Art. 13 Abs. 2 TV)
Nach Grösse der Ausschankfläche werden folgende Pauschalen erhoben:
bis 80 m² 100 Franken
mehr als 80 m² 175 Franken
Art. 5 Betriebe mit touristischen Aktivitäten (Art. 14 Abs. 2 TV)
Nach Betriebsgrösse werden folgende Pauschalen erhoben:
Jahresumsatz bis 100'000 Franken 175 Franken
Jahresumsatz über 100'000 Franken 350 Franken
Lf. Nr. / Abl. 1402 / 2020, S. 717