113.4
Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Bevölkerung
vom 12.12.2020 (Stand 01.03.2021)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 40 des Epidemiengesetzes (EpG), Art. 8 der Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 59 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes,
verordnet:
Art. 1 Massnahmen im öffentlichen Raum
…
Darbietungen, die zu einer verbotenen Menschenansammlung führen könnten, sind zu unterlassen.
Art. 2 …
Art. 3 Pflichten bei positivem Testergebnis
Wer positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus (Sars-CoV-2) getestet wird, benachrichtigt unverzüglich jene Personen, mit denen er oder sie seit der mutmasslichen Ansteckung einen engen Kontakt hatte.
Betroffene beachten die Anweisungen des Bundes betreffend Isolation und Quarantäne.
Art. 4 Massnahmen an Schulen
Das Departement Bildung und Kultur kann Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an Schulen anordnen.
Art. 5 Geltungsdauer
Die Massnahmen dieser Verordnung dauern bis und mit 31. März 2021, 24.00 Uhr.
Lf. Nr. / Abl. 1416 / Nr. 54 / 13.12.2020