113.6
Covid-19-Verordnung über kantonale Schutzmassnahmen
vom 30.11.2021 (Stand 21.12.2021)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012, Art. 23 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 und Art. 60 des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung sieht kantonale Schutzmassnahmen vor, welche die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ergänzen.
Die Massnahmen bezwecken, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern, Übertragungsketten zu unterbrechen und einer Überlastung des Gesundheitswesens vorzubeugen.
Art. 2 Maskenpflicht an Veranstaltungen
Jede Person muss an Veranstaltungen im Freien, an Märkten sowie an Fach- und Publikumsmessen im Freien eine Gesichtsmaske tragen. Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) beschränkt, kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.
Von der Pflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; für den Nachweis gilt Art. 5 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage;
auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner;
Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten gemäss Art. 20 Covid-19-Verordnung besondere Lage ausüben;
Gäste, während der Konsumation von Speisen und Getränken;
Mitarbeitende ohne Kontakt zu Gästen oder Besucherinnen und Besuchern;
Personen an privaten Veranstaltungen.
Art. 3 Maskenpflicht an Bahnhöfen und Haltestellen
An Bahnhöfen und Haltestellen sowie in anderen Warte- und Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs ist das Tragen einer Gesichtsmaske obligatorisch.
Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und b.
Art. 4 Besuche in Gesundheits- und Sozialinstitutionen
Personen ab 16 Jahren benötigen für Besuche in folgenden Institutionen ein gültiges Zertifikat gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage:
Spitäler und Kliniken;
Alters- und Pflegeheime;
Wohnheime für Menschen mit Behinderung.
Die Institutionen kontrollieren die Einhaltung der Zertifikatspflicht. Sie gilt im Innen- und Aussenbereich ihrer Einrichtungen.
In Ausnahmefällen können die Institutionen von der Einhaltung der Zertifikatspflicht absehen und den Zutritt aufgrund eines negativen Antigen-Schnelltests gewähren, namentlich bei Geburten, in der Betreuung von Menschen mit Behinderung oder in Krisen- und Palliativsituationen.
Personen, die eine Institution nach Abs. 1 besuchen, haben im Innen- und Aussenbereich der Einrichtungen eine Gesichtsmaske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und b und während der Konsumation von Speisen und Getränken.
Art. 5 Mitarbeitende der Gesundheits- und Sozialinstitutionen
Mitarbeitende von Institutionen nach Art. 4 Abs. 1 sowie von Spitex-Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen direkten Kontakt zu anderen Personen haben.
Der Nachweis, dass eine Person negativ getestet ist, kann erbracht werden durch:
PCR-Test;
Antigen-Schnelltest;
gepoolter Speichel-PCR-Test im Betrieb.
Für die Mitarbeitenden gilt die Maskenpflicht nach Art. 25 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Die Gesundheits- und Sozialinstitutionen vollziehen die Massnahmen nach Art. 4 und 5 ab dem 6. Dezember 2021.
Lf. Nr. / Abl. 1444 / 03.12.2021