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Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates

142.13 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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  3. Appenzell Ausserrhoden Laws
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142.13

Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates

vom 23.02.2015 (Stand 01.06.2019)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 83 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995

beschliesst:

Art. 1 Jahresbesoldung

Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt Fr. 230'000.

Dem Landammann wird eine jährliche Zulage von Fr. 12'000 ausgerichtet.

Werden die Löhne der kantonalen Angestellten nach Art. 35 Abs. 3 des Personalgesetzes1 generell erhöht, so erhöhen sich Jahresbesoldung und Zulage des Landammanns im selben prozentualen Umfang.

Footnotes

  1. [1] PG (bGS 142.21)

Art. 2 Kollektiv-Versicherungen

Der Beitritt zu Kollektiv-Versicherungen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Personalgesetzes2.

Footnotes

  1. [2] PG (bGS 142.21)

Art. 3 Spesen

Den Mitgliedern des Regierungsrates wird eine pauschale jährliche Spesenvergütung von Fr. 12'000 ausgerichtet. Der Landammann erhält eine Spesenvergütung von Fr. 18'000.

Mit den Spesenvergütungen sind sämtliche Auslagen für Dienstfahrten, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen im Kanton und in den angrenzenden Kantonen abgegolten. Ausserhalb des genannten Gebietes können die effektiven Auslagen geltend gemacht werden.

Art. 4 Entschädigungen aus Mandaten im Auftrag des Kantons

Übt ein Mitglied des Regierungsrates Mandate im Auftrag des Kantons aus, fallen sämtliche Entschädigungen, wie Honorare, Sitzungsgelder und Zulagen für besondere Funktionen, an die Staatskasse.

Spesenvergütungen verbleiben dem Mitglied des Regierungsrates.

Art. 5 Berufliche Vorsorge

Die Mitglieder des Regierungsrates sind der Pensionskasse AR angeschlossen3.

Footnotes

  1. [3] vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Pensionskasse AR (bGS 142.22)

Art. 6 Austrittsentschädigung

Scheidet ein Mitglied des Regierungsrates vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR aus dem Amt aus, so hat es Anspruch auf eine Austrittsentschädigung.

Die Austrittsentschädigung entspricht der zuletzt ausgerichteten Besoldung. Sie wird während 18 Monaten ausgerichtet. Der Anspruch endet mit dem Beginn des ersten Monats nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR.

Die Austrittsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit weiteren Einkünften die zuletzt ausgerichtete Besoldung übersteigt.

Als Einkünfte nach Abs. 3 gelten Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen und Renten aus Sozialversicherungen sowie Kapitalleistungen der Pensionskasse. Letztere sind zum Rentenwert gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse AR anzurechnen.

Im Todesfall wird die Austrittsentschädigung ausgerichtet an:

  1. den hinterbliebenen Ehegatten;

  2. die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Partnerschaft;

  3. die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen berechtigen, sofern keine Ausrichtung nach lit. a oder b erfolgt;

  4. an den bezeichneten Lebenspartner im Sinne von Art. 16 des Vorsorgereglements der Pensionskasse AR.

Art. 7 Anpassung dieser Verordnung

Das zuständige Organ des Kantonsrates überprüft die Besoldung des Regierungsrates jährlich und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung dieser Verordnung.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Die nach altem Recht entstandenen Ansprüche bleiben gewährleistet.

Lf. Nr. / Abl. 1283 / 2015, S. 233