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Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden

142.213 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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142.213

Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden

vom 30.10.2006 (Stand 01.01.2011)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung und Art. 38 des Personalgesetzes,

verordnet:

(1.) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Pensionskasse AR» (in der Folge Pensionskasse genannt) führt der Kanton eine selbständige Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Herisau.

Art. 2 Zweck

Die Pensionskasse versichert ihre Mitglieder und deren Hinterlassene nach Massgabe dieser Verordnung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Sie lässt sich in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen.

Art. 3 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

  1. die Angestellten des Kantons einschliesslich seiner Anstalten und Betriebe;

  2. die Lehrenden an der Volksschule;

  3. die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Kantons- und des Obergerichtes;

  4. die Vermittler und Vermittlerinnen.

Der Pensionskasse können sich auch die Gemeinden, öffentliche Körperschaften und Anstalten sowie private Institutionen und Unternehmungen von öffentlichem Interesse anschliessen. Der Regierungsrat setzt auf Antrag der Verwaltungskommission die Anschlussbedingungen fest.

Art. 4 Verhältnis zum BVG

Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts (BVG) gehen dieser Verordnung vor. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit diese Verordnung keine eigenen Vorschriften enthält.

(2.) 2. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 5 Versicherungspflicht

Der Beitritt zur Pensionskasse ist obligatorisch, wenn der Jahresbruttolohn bei einem Arbeitgeber den Wert nach Art. 2 Abs. 1 BVG übersteigt.

Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses oder wenn der versicherte Jahresbruttolohn den BVG-Mindestlohn erreicht, frühestens jedoch ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Der Wiedereintritt wird wie ein Neueintritt behandelt.

Arbeitnehmende mit einem niedrigeren Jahresbruttolohn können sich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber freiwillig versichern lassen.

In die Pensionskasse werden Arbeitnehmende nicht aufgenommen,

  1. die anderweitig eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausüben und für den daraus bezogenen Lohn bereits obligatorisch versichert sind;

  2. die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind;

  3. die für längstens drei Monate angestellt wurden; wird die Anstellungsdauer später verlängert, beginnt die Versicherung in diesem Zeitpunkt;

  4. für die der Regierungsrat in besonderen Fällen eine Ausnahme von der Beitrittspflicht bewilligt, sofern anderwertig eine Versicherung mindestens im Umfang des BVG besteht;

  5. die aus anderen Gründen nicht versicherungspflichtig sind.

Die Pensionskasse versichert keine Lohnteile von Arbeitnehmenden, die diese bei anderen als den in Art. 3 Abs. 1 und 2 genannten Arbeitgebern beziehen.

Die Verwaltungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen die Weiterführung der Mitgliedschaft nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Art. 3 bewilligen, sofern die gesamten Beiträge nach Art. 14 (Versicherte und Arbeitgeber nach bisherigem Beitragsplan) weiterbezahlt werden und die versicherte Person nicht anderweitig obligatorisch zu versichern ist.

Art. 6 Risikoversicherung, Vollversicherung

Die Risikoversicherung dauert bis zum Ende des Jahres, in welchem das 24. Altersjahr vollendet wird. Während dieser Zeit beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Risiken Tod und Invalidität.

Die Vollversicherung beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres.

Art. 7 Auskunfts- und Meldepflicht

Die Mitglieder bzw. deren Hinterlassenen haben der Verwaltung und dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von Leistungsansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen. An die Verwaltung zu melden sind insbesondere:

  1. die anrechenbaren Einkünfte, inklusive Änderungen nach Art. 23 Abs. 2, welche zu einer Verminderung der Leistungspflicht der Pensionskasse führen könnten;

  2. die Wiederverheiratung des Bezügers oder der Bezügerin einer Ehegattenrente;

  3. der Abschluss oder Abbruch der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das eine Kinderrente oder Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus ausgerichtet wird;

  4. der Tod eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin.

Die Arbeitgeber melden der Verwaltung alle obligatorisch der Versicherung unterstellten Arbeitnehmenden und die dafür erforderlichen Daten inklusive Änderungen, die zur Führung der Altersguthaben sowie zur Berechnung von Leistungen und Beiträgen erforderlich sind. Die Verwaltung ist berechtigt, jährlich einen Rentenberechtigungsnachweis und einen amtlichen Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzufordern.

Die Auskunftspflichtigen haften gegenüber der Pensionskasse für die Folgen unrichtiger oder fehlender Angaben. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten oder können mit künftigen Ansprüchen verrechnet werden. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Die Pensionskasse kann die Leistungen einstellen, wenn die Anspruchsberechtigten ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Pensionskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

Art. 8 Austritt

Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, sofern kein Anspruch auf Pensionskassenleistungen entsteht.

Erfolgt der Austritt nach dem vollendeten 60. Altersjahr, gilt er als Altersrücktritt im Sinne von Art. 27. Nicht als Altersrücktritt gilt der Eintritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung.

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt das Pensionskassenmitglied während eines Monats nach Auflösung des Dienstverhältnisses im bisherigen Umfang versichert, längstens jedoch bis zum Eintritt in ein neues Vorsorgeverhältnis.

Art. 9 Beurlaubung

Bei unbezahltem Urlaub von längstens 12 Monaten bleibt die Versicherung in der Regel bestehen, sofern der Pensionskasse dadurch keine erhöhten Risiken erwachsen.

Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs hat die versicherte Person ausser den persönlichen auch die Beiträge des Arbeitgebers zu leisten. Vorbehalten bleibt eine allfällige befristete Beteiligung des Arbeitgebers an den Beitragszahlungen.

Auf Wunsch der versicherten Person kann auf die Entrichtung der Sparbeiträge (Art. 14 Abs. 5–8) verzichtet werden und lediglich die Risikobeiträge geleistet werden. In diesem Falle erfolgt während der Dauer des unbezahlten Urlaubs keine Altersgutschrift.

Art. 10 Information der Versicherten

Die Versicherten erhalten jährlich einen Ausweis über die Art ihrer Mitgliedschaft und die Höhe der Leistungsansprüche.

Den Anspruchsberechtigten werden die Pensionskassenleistungen schriftlich eröffnet.

Die Pensionskasse informiert ihre Versicherten jährlich im Rahmen des Bundesrechts über die Organisation, Tätigkeit und Vermögenslage der Pensionskasse.

(3.) 3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen

Art. 11 Alter

Das Alter für den Beitritt zur Pensionskasse (Art. 5 Abs. 2), für den Beginn der Vollversicherung (Art. 6 Abs. 2), für die Bemessung der Jahresbeiträge (Art. 14 Abs. 5–8) und Altersgutschriften (Art. 29) und für die Zuschlagsberechnung (Art. 44 Abs. 3 lit. a) ergibt sich aus der Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr.

Art. 12 Versicherte Besoldung

Die versicherte Besoldung bildet die Grundlage für die Festsetzung aller Aufwendungen an die Pensionskasse.

Sie entspricht dem massgebenden Jahreslohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vermindert um gelegentlich anfallende Lohnbestandteile und um den Koordinationsabzug gemäss Abs. 4. Bei den gelegentlich anfallenden Lohnbestandteilen handelt es sich insbesondere um:

  1. Dienstaltersgeschenke,

  2. ausserordentliche Zulagen für besondere Leistungen,

  3. Vergütungen und Zuschläge für Überzeitarbeit,

  4. Vergütungen für nicht bezogene Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

  5. Entschädigungen bei Entlassungen.

Rückwirkende Besoldungskorrekturen der Vorjahre werden für die Versicherung in der Pensionskasse nur berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber dies beantragt und die daraus resultierenden Altersgutschriftkorrekturen mindestens 1 000 Franken höher sind als die entsprechenden Korrekturen der Beiträge der betroffenen versicherten Person.

Der Koordinationsabzug entspricht dem Koordinationsabzug gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad entsprechend.

Die maximale versicherte Besoldung entspricht der Gehaltsklasse 20 gemäss Besoldungsverordnung. Auf Gesuch der angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Art. 3 Abs. 2 können im Anschlussvertrag für deren Arbeitnehmende tiefere Maximalbesoldungen festgelegt werden.

Art. 13 Besoldungsherabsetzung

Bei einer Herabsetzung der Besoldung aus andern Gründen als Teilinvalidität kann die Verwaltungskommission in begründeten Ausnahmefällen einer versicherten Person auf Gesuch gestatten, die bisherige versicherte Besoldung beizubehalten, sofern die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt und die Beiträge in voller Höhe weiterbezahlt werden.

(4.) 4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 14 Jahresbeiträge

Für die Versicherten der Pensionskasse gibt es einen Beitragsplan A und einen Beitragsplan B. Dem Beitragsplan A sind die Angestellten des Kantons, die Mitglieder des Regierungsrates, die Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons-, Ober- und Verwaltungsgerichts sowie die Lehrenden an der Volksschule unterstellt.

Die aufgrund von Art. 3 Abs. 2 der Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber können sich im Anschlussvertrag für den Beitragsplan A oder B entscheiden.

Die Beitragspflicht beginnt im Monat, in dem die versicherte Person in die Pensionskasse aufgenommen wird und endet spätestens im Monat, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. Bei vorheriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder im Todesfall endet die Beitragspflicht im Monat, in dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, bzw. die versicherte Jahresbesoldung wegfällt. Bei Krankheit oder Unfall erfolgt sechs Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder spätestens mit Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente der Eidg. IV eine Beitragsbefreiung. Bei nur teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bleibt die Beitragspflicht anteilsmässig bestehen.

Die Beiträge werden der Pensionskasse in monatlichen Raten geschuldet, die einem Zwölftel des Jahresbeitrages entsprechen. Die Beiträge werden den Versicherten durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen und monatlich mit den Beiträgen des Arbeitgebers an die Pensionskasse überwiesen.

Die Beiträge der Versicherten in Prozenten der versicherten Besoldung betragen im Beitragsplan A:

Alter

Sparbeitrag

Risikobeitrag

Totalbeitrag

18 – 24

–.–

1.65

1.65

25 – 27

6.00

1.65

7.65

28 – 32

6.50

1.65

8.15

33 – 37

7.00

1.65

8.65

38 – 42

7.50

1.65

9.15

43 – 47

8.50

1.65

10.15

48 – 52

9.50

1.65

11.15

53 – 57

10.50

1.65

12.15

58 – 65

11.50

1.65

13.15

Die Beiträge der Arbeitgeber in Prozenten der versicherten Besoldung betragen im Beitragsplan A:

Alter

Sparbeitrag

Risikobeitrag

Totalbeitrag

18 – 24

–.–

1.65

1.65

25 – 27

6.00

1.65

7.65

28 – 32

6.50

1.65

8.15

33 – 37

7.00

1.65

8.65

38 – 42

7.50

1.65

9.15

43 – 47

8.50

1.65

10.15

48 – 52

9.50

1.65

11.15

53 – 57

10.50

1.65

12.15

58 – 65

11.50

1.65

13.15

Die Beiträge der Versicherten in Prozenten der versicherten Besoldung betragen im Beitragsplan B:

Alter

Sparbeitrag

Risikobeitrag

Totalbeitrag

18 – 24

–.–

1.5

1.5

25 – 27

5.0

1.5

6.5

28 – 32

5.5

1.5

7.0

33 – 37

5.9

1.5

7.4

38 – 42

6.3

1.5

7.8

43 – 47

7.2

1.5

8.7

48 – 52

8.0

1.5

9.5

53 – 57

8.9

1.5

10.4

58 – 65

9.7

1.5

11.2

Die Beiträge der Arbeitgeber in Prozenten der versicherten Besoldung betragen im Beitragsplan B:

Alter

Sparbeitrag

Risikobeitrag

Totalbeitrag

18 – 24

–.–

1.8

1.8

25 – 27

7.0

1.8

8.8

28 – 32

7.5

1.8

9.3

33 – 37

8.1

1.8

9.9

38 – 42

8.7

1.8

10.5

43 – 47

9.8

1.8

11.6

48 – 52

11.0

1.8

12.8

53 – 57

12.1

1.8

13.9

58 – 65

13.3

1.8

15.1

Die Arbeitgeber leisten in den Beitragsplänen A und B zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag von mindestens 0,3 % und maximal 0,4 % aller versicherten Besoldungen ihrer Arbeitnehmenden. Die Verwaltungskommission legt diesen Beitragssatz jedes Jahr aufgrund der Budgetierung fest. Ein Überschuss oder Fehlbetrag aus der Verwaltungskostenrechnung ist auf die neue Rechnung vorzutragen.

Art. 15 Verwendung eingebrachter Freizügigkeitsleistungen

Neueintretende haben Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes in die Pensionskasse einzubringen.

Die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen werden dem Altersguthaben gutgeschrieben.

Art. 16 Freiwillige Einlagen und Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt

Versicherte, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können jederzeit freiwillige Einlagen auf ihr Altersguthaben leisten, um ihre Altersleistung zu erhöhen. Durch freiwillige Einlagen darf das Altersguthaben bis höchstens auf den Maximalbetrag gemäss Anhang, zuzüglich geleistete Einkäufe samt Zins gemäss Abs. 2, berechnet auf der aktuellen versicherten Besoldung, erhöht werden.

Versicherte, die das 35. Altersjahr vollendet haben und für die keine freiwilligen Einlagen gemäss Abs. 1 möglich sind, können zum Ausgleich der Kürzung der Altersrente bei vorzeitigem Altersrücktritt jederzeit Einkäufe tätigen. Diese Einkäufe dürfen jährlich 5 % der aktuellen versicherten Besoldung nicht übersteigen. Bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt darf die ordentliche Altersrente höchstens um 5 % überschritten werden.

Einlagen und Einkäufe nach Abs. 1 und 2 können nur dann geleistet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. allfällige in der Vergangenheit getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wurden vollständig zurückbezahlt, soweit eine Rückzahlung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge möglich ist;

  2. sämtliche Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 15 sind in die Pensionskasse eingebracht worden.

Bei eingetretenem oder voraussehbarem Versicherungsfall sind solche Einlagen und Einkäufe unzulässig.

Wurden Einlagen und Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.

Art. 17 Zusätzliche Aufwendungen gemäss BVG

Die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden aus dem Pensionskassenvermögen finanziert.

Art. 18 Ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber haben der Pensionskasse alljährlich die zu ihren Lasten bewilligten Teuerungszulagen auf den Renten zu vergüten.

Die Teuerungszulagen können auch als Einmaleinlagen, berechnet nach versicherungstechnischen Grundsätzen, geleistet werden.

Art. 19 Zuwendungen

Der Pensionskasse können jederzeit Geschenke, Legate oder sonstige Zuwendungen übermacht werden.

(5.) 5. Abschnitt: Leistungen

(5.1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 Art der Leistungen

Die Pensionskasse gewährt:

  1. Altersrenten,

  2. Alterskapitaloption,

  3. Invalidenrenten,

  4. Ehegattenrenten,

  5. Waisen- und Kinderrenten,

  6. Überbrückungsrenten,

  7. Todesfallsummen,

  8. Freizügigkeitsleistungen,

  9. Vorbezüge für Wohneigentum.

Art. 21 Sicherung der Leistungen und Verjährung

Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden; vorbehalten bleibt Art. 46 Abs. 1.

Forderungen des Arbeitgebers gegenüber einer versicherten Person dürfen nur dann mit dem Leistungsanspruch verrechnet werden, wenn es sich dabei um geschuldete Beiträge der versicherten Person handelt.

Ansprüche auf periodische Leistungen und Beiträge verjähren grundsätzlich nach fünf, Ansprüche auf einmalige Leistungen und Beiträge nach zehn Jahren. Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aus der Pensionskasse ausgetreten sind.

Art. 22 Auszahlung von Pensionskassenleistungen

Geringfügige Renten werden durch eine einmalige Kapitalabfindung ersetzt. Geringfügigkeit besteht, wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 %, die Ehegattenrente weniger als 6 %, die Waisen- bzw. Kinderrenten weniger als 2 % der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt.

Mit der Ausrichtung einer Kapitalabfindung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten Person oder seiner Hinterlassenen.

Abfindungen werden am Todestag oder beim Wegfall von Ehegattenrenten gemäss Art. 38 fällig und in der Regel in einem Betrag ausbezahlt.

Die Renten werden in monatlichen Raten jeweils am Anfang des Monats ausbezahlt. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, werden die Raten noch voll ausbezahlt.

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Anspruch auf Rückerstattung kann mit Leistungen der Pensionskasse verrechnet werden.

Im Falle einer bundesrechtlichen Vorleistungspflicht bei Invalidität oder Tod erbringt die Pensionskasse die bundesrechtlichen Mindestleistungen. Die Vorleistungen werden dann mit den tatsächlichen Rentenansprüchen verrechnet.

Art. 23 Kürzung bei Überversicherung

Die Pensionskasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit diese zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslichentgangenen Verdienstes (jedoch im Maximum 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes, abzüglich der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, Pensionskasse, NBU und Krankentaggeldversicherung) der versicherten Person übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Dazu gehören insbesondere die Renten und Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen (inkl. Unfallversicherung und Militärversicherung) und Vorsorgeeinrichtungen nicht angeschlossener Arbeitgeber, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Invalidenrentnern und Invalidenrentnerinnen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Die Einkünfte der verwitweten Person und der Waisen werden zusammengerechnet.

Die Pensionskasse ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder Leistungskürzungen der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der oder die Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat.

Die Pensionskasse kann Voraussetzung und Umfang einer Kürzung nach Abs. 1 jederzeit überprüfen und ihre Leistungen bei wesentlich veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 24 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte

Die Pensionskasse tritt gegenüber haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe der BVG-Mindestleistungen in die Ansprüche des Mitglieds, seiner Hinterlassenen und weiterer begünstigter Personen ein. Bezüglich weiter gehender Leistungen haben diese anspruchsberechtigten Personen der Pensionskasse auf deren Verlangen ihre Forderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe der Leistungspflicht der Pensionskasse abzutreten. Sie sind verpflichtet, Haftpflichtansprüche der Pensionskasse zu melden und bei der Durchsetzung der Rückgriffsrechte mitzuwirken. Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 25 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden

Die Pensionskasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der oder die Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

Art. 26 Teuerungszulagen auf den Renten

Die Teuerungszulagen auf den Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse von der Verwaltungskommission festgesetzt und zusammen mit den Renten ausbezahlt. Die Verwaltungskommission bestimmt jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.

Für Invaliden- und Hinterlassenenrenten müssen die kumulierten Zulagen mindestens den vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 36 Abs. 1) im Rahmen und Umfang der Mindestvorschriften geforderten Beträgen entsprechen.

Kann die Pensionskasse aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten keine neuen Teuerungszulagen mehr ausrichten, kann der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden und der angeschlossenen Arbeitgeber, sofern sie davon betroffen werden, solche zulasten der Arbeitgeber bewilligen.

(5.2.) II. Altersrenten

Art. 27 Rücktrittsalter

Der Anspruch auf eine lebenslange Altersrente entsteht grundsätzlich auf Antrag der versicherten Person, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst und keine Besoldung mehr ausgerichtet wird. Die Altersrente beginnt am darauffolgenden Monat und endet im Sterbemonat. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht spätestens mit Vollendung des 65. Altersjahres.

Die versicherte Person kann nach Vollendung des 60. Altersjahres die Ausrichtung einer lebenslangen halben Altersrente beantragen, wenn die letzteversicherte Besoldung um mindestens einen Drittel reduziert wird. Das vorhandene Altersguthaben der versicherten Person wird bei Rentenbeginn entsprechend halbiert.

Beim Rücktritt vor dem vollendeten 65. Altersjahr kann die Kürzung der Altersrente gegenüber derjenigen, die im Rücktrittsalter 65 ausgerichtet worden wäre, durch eine entsprechende Einlage ganz oder teilweise ausgekauft werden. Der maximale Auskaufsbetrag vermindert sich um die gemäss Art. 16 Abs. 2 gesamthaft geleisteten Einkäufe samt Zins.

Art. 28 Höhe der Altersrente

Die Höhe der jährlichen ganzen bzw. halben Altersrente ergibt sich aufgrund des beim Altersrentenbeginn vorhandenen ganzen bzw. halben Altersguthaben, multipliziert mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz.

Der Umwandlungssatz beträgt:

beim Rücktritt im Alter

Umwandlungssatz

60

5.80 %

61

5.95 %

62

6.10 %

63

6.25 %

64

6.40 %

65

6.55 %

Bei nicht ganzzahligen Rücktrittsaltern sind Zwischenwerte zu rechnen.

Art. 29 Altersgutschriften, Altersguthaben

Die Altersgutschriften in Prozenten der versicherten Besoldungen betragen:

Alter

Altersgutschrift in %

25 – 27

12

28 – 32

13

33 – 37

14

38 – 42

15

43 – 47

17

48 – 52

19

53 – 57

21

58 – 65

23

Das für jede versicherte Person geführte individuelle Altersguthaben besteht aus:

  1. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zins;

  2. den freiwilligen Einlagen und Einkäufen samt Zins;

  3. den jährlichen Altersgutschriften samt Zins, wobei die Altersgutschriften des laufenden Jahres nicht verzinst werden.

Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Mindestzinssatz. Die Verwaltungskommission kann die Altersguthaben zu einem höheren Satz verzinsen, wenn ausreichend freie Mittel vorhanden sind.

Bei Invaliden ist das Altersguthaben auf der Basis der letzten versicherten Besoldung bis zum vollendeten 65. Altersjahr mit den Altersgutschriften gemäss Abs. 1 zu Lasten der Pensionskasse weiter zu äufnen und zu verzinsen.

Für Versicherte, die infolge Krankheit oder Unfall gemäss Art. 14 Abs. 3 beitragsbefreit sind, wird das Altersguthaben auf der Basis der letzten versicherten Besoldung bis zum Austritt oder zum Invaliditätsbeginn, längstens aber zwei Jahre, zu Lasten der Pensionskasse weiter geäufnet und verzinst.

Art. 30 AHV-Überbrückungsrente

Altersrentner und Altersrentnerinnen, die weder eine AHV- oder IV-Rente noch eine Überbrückungsrente des Arbeitgebers erhalten, wird auf deren Verlangen bis zum Bezug der AHV- oder IV-Rente eine AHV-Überbrückungsrente ausbezahlt. Zum Kostenausgleich ist die Altersrente der Pensionskasse vom Beginn der AHV-Altersrente an gemäss Abs. 3 hiernach zu reduzieren.

Die Höhe der AHV-Überbrückungsrente ist frei wählbar; sie darf aber die mutmassliche spätere AHV-Rente nicht übersteigen. Sie muss ausserdem so bemessen sein, dass die zum Kostenausgleich vorzunehmende Reduktion gemäss Abs. 1 und 3 die Altersrente um höchstens 20 % vermindert.

Die zum Kostenausgleich vorzunehmende Reduktion der Altersrente gemäss Abs. 1 berechnet sich wie folgt: Die Altersrente wird ab Beginn der AHV-Altersrente jährlich um jenen Betrag reduziert, welcher sich aus der Multiplikation des im ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebenden Umwandlungssatzes der Pensionskasse mit den gesamthaft bezogenen AHV-Überbrückungsrenten ergibt.

(5.3.) III. Alterskapitaloption

Art. 31

Die versicherte Person kann bei Bezugsbeginn einer ganzen Altersrente der Pensionskasse bis zu 50 % des vorhandenen Altersguthabens als Alterskapital beziehen. Beim Vorbezug einer halben Altersrente kann sie bis zu 50 % des halben vorhandenen Altersguthabens als Alterskapital beziehen. Durch den Alterskapitalbezug werden die Altersrente, die mitversicherten Pensioniertenkinderrenten und die anwartschaftlichen Hinterlassenenleistungen entsprechend gekürzt.

Die Ausübung der Alterskapitaloption ist spätestens 6 Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich anzumelden. Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte muss die Erklärung vom Ehegatten bzw. vom Partner oder der Partnerin mitunterzeichnet sein.

(5.4.) IV. Invalidenrente

Art. 32 Invaliditätsbegriff und Anspruch

Versicherte, die im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung (IV) infolge von Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise dauerhaft erwerbsunfähig sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert waren, gelten als invalid. Sie haben Anspruch auf eine Invalidenrente.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht grundsätzlich mit dem Rentenbeginn bei der IV, frühestens jedoch nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung oder von Taggeldleistungen, sofern diese mindestens 80 Prozent der entgangenen Jahresbesoldung betragen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.

Der Rentenanspruch erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod.

Die versicherte Person hat Anspruch auf:

  1. eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist;

  2. eine Dreiviertelrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 60 Prozent invalid ist;

  3. eine halbe Rente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid ist;

  4. eine Viertelsrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid ist.

Über das Vorhandensein und den Grad der Invalidität sind grundsätzlich die diesbezüglichen Entscheide der IV massgebend. Die Verwaltungskommission kann aufgrund vertrauensärztlicher Abklärungen einen von der Festsetzung durch die IV abweichenden Invaliditätsgrad festlegen.

Art. 33 Höhe der Invalidenrente

Bei Vollinvalidität hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente. Die ganze Invalidenrente beträgt 6,55 % des massgebenden Altersguthabens.

Das massgebende Altersguthaben besteht aus:

  1. dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat;

  2. der Summe der bis zur Vollendung des 65. Altersjahres fehlenden Altersgutschriften gemäss Art. 29 Abs. 1. Die Altersgutschriften werden auf der Grundlage der versicherten Besoldung der versicherten Person im Zeitpunkt der Invalidierung berechnet;

  3. dem Zins von 2 Prozent pro Jahr auf den jeweiligen Beträgen gemäss lit. a und b, jedoch längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres.

Während der Dauer der Invalidität ruht die Beitragspflicht entsprechend der Höhe des Invaliditätsanspruchs gemäss Art. 32 Abs. 4.

Bei Teilinvalidität hat die versicherte Person Anspruch auf eine lebenslängliche Teilinvalidenrente, die sich nach Art. 32 Abs. 4 bemisst.

Werden Teilinvalide vom bisherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt, so wird die versicherte Besoldung und das Altersguthaben für den aktiven Teil auf den Grad der verbleibenden Erwerbsfähigkeit herabgesetzt. Auf der reduzierten versicherten Besoldung sind die reglementarischen Beiträge zu entrichten. Das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie bei einer vollerwerbstätigen aktiven versicherten Person weitergeäufnet.

Wird das Arbeitsverhältnis mit Teilinvaliden aufgelöst, haben sie neben der Teilrente Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 44 in der Höhe des nach Abs. 5 weitergeführten Altersguthabens.

Art. 34 Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit

Bei voller oder teilweiser Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit lebt das Versicherungsverhältnis im entsprechenden Umfang wieder auf.

Ist damit eine Erhöhung oder Herabsetzung der zu Beginn der Invalidität versicherten Besoldung verbunden, sind Art. 13 oder Art. 33 sinngemäss anzuwenden.

Die nach Art. 29 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5 weitergeführten Altersguthaben werden entsprechend zusammengelegt.

Art. 35 Kontrolluntersuchungen

Invalidenrentner und Invalidenrentnerinnen sind verpflichtet, sich den durch die Verwaltungskommission angeordneten ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Im Weigerungsfall kann die Verwaltungskommission eine Kürzung oder den Entzug der Invalidenrente aussprechen.

(5.5.) V. Ehegattenrente

Art. 36 Anspruch auf Ehegattenrente

Der überlebende Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person oder eines verstorbenen Rentners oder einer verstorbenen Rentnerin hat Anspruch auf eine lebenslänglich zahlbare Ehegattenrente, wenn er beim Tod des Mitglieds:

  1. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, oder

  2. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mindestens aber auf die Todesfallsumme gemäss Art. 42.

Die Rentenberechtigung des Ehegatten setzt in jenem Monat ein, in welchem die Besoldung, eine Besoldungsersatzleistung oder eine allfällige laufende Alters- oder Invalidenrente der verstorbenen versicherten Person wegfällt. Für den Monat, in welchem der Anspruch erlischt, wird die volle Rate gewährt.

Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente im Umfang der BVG-Mindestleistung, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Leistungen der Pensionskasse können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Wurde die im Scheidungsurteil zugesprochene Rente zeitlich befristet, besteht der Anspruch auf die Leistungen der Pensionskasse ebenfalls nur während dieser Frist.

Bei eingetragener Partnerschaft ist der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt.

Art. 37 Höhe der Ehegattenrente

Die Ehegattenrente beträgt:

  1. 60 % der laufenden Alters- oder Invalidenrente von verstorbenen Rentnern bzw. Rentnerinnen oder

  2. 60 % der Invalidenrente, auf welche die verstorbene versicherte Person Anspruch gehabt hätte.

Der in Abs. 1 genannte Satz von 60 % gilt, wenn und solange gleichzeitig Waisenrenten auszurichten sind. Er beträgt 67 %, wenn keine Waisenrenten auszuzahlen sind. Für den geschiedenen Ehegatten gilt Art. 36 Abs. 4.

Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Ehegattenrente für jedes volle Jahr über diesen Altersunterschied hinaus um 2,5 % ihres Betrages, höchstens aber um 50 % gekürzt.

Art. 38 Wiederverheiratung

Mit der Wiederverheiratung des überlebenden oder geschiedenen Ehegatten erlischt sein Anspruch auf Ehegattenrente. Der Bezüger oder die Bezügerin kann:

  1. eine einmalige Abfindung im dreifachen Betrag der jährlichen Ehegattenrente verlangen, mit deren Auszahlung alle Ansprüche an die Pensionskasse erlöschen;

  2. auf die einmalige Abfindung verzichten. Er oder sie hat dafür Anspruch auf Fortsetzung der Rentenzahlung im Falle der erneuten Verwitwung oder der Scheidung.

(5.6.) VI. Waisen- und Kinderrenten

Art. 39 Anspruch auf Waisenrenten

Die Kinder verstorbener Mitglieder (Versicherte und Rentner bzw. Rentnerinnen) haben Anspruch auf Waisenrenten, ebenso Pflegekinder, sofern das verstorbene Mitglied für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Die Rentenberechtigung der Waisen setzt in jenem Monat ein, in welchem die Besoldung, eine Besoldungsersatzleistung oder eine allfällige laufende Alters- oder Invalidenrente des verstorbenen Mitglieds wegfällt, bzw. bei Vollwaisen die Ehegattenrente nicht mehr ausbezahlt wird. Für den Monat, in welchem der Anspruch erlischt, wird die volle Rate gewährt.

Der Anspruch auf Waisenrenten besteht bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Für die in Ausbildung stehenden Kinder, die nicht zugleich erwerbstätig sind, besteht der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Für zu mindestens 70 % invalide Kinder besteht der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Art. 40 Anspruch auf Kinderrenten

Invalide oder Altersrentner bzw. Altersrentnerinnen erhalten für Kinder, die gemäss Art. 39 Anspruch auf Waisenrenten hätten, Kinderrenten in der Höhe der Halbwaisenrenten nach Art. 41. Bei Teilinvalidität des Rentners oder der Rentnerin sind die Kinderrenten in sinngemässer Anwendung von Art. 33 dem Invaliditätsgrad anzupassen.

Art. 41 Höhe der Waisen- und Kinderrenten

Die jährlichen Waisen- bzw. Kinderrenten betragen für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 % der versicherten oder laufenden Invaliden- bzw. Altersrente. Für Vollwaisen wird der Ansatz verdoppelt.

Waren beide Elternteile von Vollwaisen bei der Pensionskasse versichert, erhalten diese die Renten gemäss der höheren der beiden versicherten Besoldungen. Sinngemäss bemessen sich die Kinderrenten, wenn Vater und Mutter Invaliden- oder Altersrenten von der Pensionskasse beziehen.

(5.7.) VII. Todesfallsummen

Art. 42 Anspruch auf Todesfallsumme

Bestehen nach dem Tode von Mitgliedern (Versicherte und Rentner bzw. Rentnerinnen) keine Ansprüche auf Hinterlassenenrenten oder werden solche während einer Dauer von weniger als fünf Jahren ausbezahlt, wird eine Todesfallsumme fällig.

Anspruch auf eine Todesfallsumme haben:

  1. der überlebende, nicht rentenberechtigte Ehegatte und die Waisen. Bei deren Fehlen:

  2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Kein Anspruch auf die Todesfallsumme besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente bezieht. Bei deren Fehlen:

  3. die nicht im Sinne von Art. 39 rentenberechtigten Kinder und die Eltern.

Personen gemäss lit. b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die Ansprüche innerhalb einer Begünstigtengruppe beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung der versicherten Person vorliegt, steht die Todesfallsumme allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Pensionskasse vorliegen.

Art. 43 Höhe der Todesfallsumme

Bei Versicherten beträgt die Todesfallsumme 45 % des Altersguthabens, mindestens aber dem Betrag der versicherten Besoldung im Todesmonat. Bei Bezügern und Bezügerinnen von Invaliden- oder Altersrenten beträgt die Todesfallsumme 45 % des bei Pensionierung bzw. bei Invalidierung vorhandenen Altersguthabens, mindestens aber dem Betrag der letzten versicherten Besoldung. Die Todesfallsumme wird um allfällig bereits ausbezahlte Renten vermindert.

(5.8.) VIII. Freizügigkeitsleistungen

Art. 44 Höhe der Freizügigkeitsleistung

Endet die Mitgliedschaft einer versicherten Person vor Vollendung des 60. Altersjahres, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Die Freizügigkeitsleistung wird im Sinne von Art. 15 Freizügigkeitsgesetz (Beitragsprimat) berechnet. Sie entspricht dem bis zum Austritt erworbenen Altersguthaben, mindestens aber dem Betrag von Abs. 3.

Die Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens der Summe aus

  1. den von der versicherten Person bezahlten Sparbeiträgen nach Art. 14 Abs. 5 oder 7 samt Zinsen zum BVG-Mindestzinssatz, erhöht um einen Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 %, und

  2. der von ihr eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und zusätzlich geleisteten Einlagen und Einkäufe (Art. 16) samt Zinsen zum BVG-Mindestzinssatz für die Zeit seit ihrer Erbringung.

Die Freizügigkeitsleistung muss in jedem Fall mindestens dem Altersguthaben nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entsprechen.

Art. 45 Verwendung der Freizügigkeitsleistung

Die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 44 ist zugunsten des oder der Austretenden auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Kann sie nicht überwiesen werden, so wird damit auf Anweisung der versicherten Person eine Freizügigkeitspolice erworben oder ein Freizügigkeitskonto errichtet. Bleibt die Anweisung aus, wird die Freizügigkeitsleistung frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber nach zwei Jahren der Auffangeinrichtung überwiesen. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Die austretenden Versicherten können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn:

  1. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Abs. 3;

  2. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder

  3. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

Versicherte können die Barauszahlung nach Abs. 2 im Umfang des bis zum Austritt aus der Pensionskasse erworbenen Altersguthabens nach Art. 15 BVG nicht verlangen, wenn sie:

  1. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;

  2. nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;

  3. in Liechtenstein wohnen.

Die Verwaltungskommission kann in den Fällen von Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 Nachweise verlangen.

An verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte ist die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten bzw. des Partners oder der Partnerin zulässig.

Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Pensionskasse. Ab diesem Zeitpunkt ist sie zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen. Überweist die Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Angaben, ist ab Ende dieser Frist der gesetzliche Verzugszins zu bezahlen.

Mit der Erbringung der Freizügigkeitsleistung erlischt der Anspruch auf Altersleistungen. Sind gemäss Art. 8 Abs. 3 Todes- oder Invaliditätsleistungen auszurichten, ist die erbrachte Freizügigkeitsleistung anzurechnen.

Art. 46 Vorbezug für Wohneigentum

Versicherte können bis zur Vollendung des 62. Altersjahres einen Teil ihres vorhandenen Altersguthabens nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbeziehen oder verpfänden.

Für die Bewilligung und Auszahlung eines Vorbezugs kann eine Bearbeitungsgebühr verlangt werden. Deren Höhe regelt die Verwaltungskommission.

(6.) 6. Abschnitt: Vermögen und finanzielles Gleichgewicht

Art. 47 Deckungsmittel

Zur Sicherstellung der Pensionskassenverpflichtungen dienen:

  1. das Pensionskassenvermögen und seine Erträgnisse,

  2. die Einzahlungen der Versicherten und Arbeitgeber,

  3. eingebrachte Freizügigkeitsleistungen,

  4. freiwillige Zuwendungen und Schenkungen.

Art. 48 Vermögensanlage

Das Pensionskassenvermögen ist dem Sinn und Zweck der Pensionskasse entsprechend sorgfältig anzulegen.

Die Verwaltungskommission erlässt Richtlinien über die Äufnung und Verwendung der Reserven gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.

Im Übrigen gelten die Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 49 Technischer Zinsfuss

Der Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben richtet sich nach Art. 29 Abs 3.

Als technischer Zinssatz für die Berechnung der Renten-Deckungskapitalien gilt der Satz von 3,5 %.

Art. 50 Rechnungsführung

Die Pensionskasse führt eine eigene Rechnung, die mit dem 31. Dezember abgeschlossen wird. Die Rechnungslegung erfolgt nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

Zur Kontrolle der Verbindlichkeiten nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird ausserdem eine Schattenrechnung im Sinne dieses Gesetzes geführt.

Art. 51 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten werden von der Pensionskasse getragen. Die Arbeitgeber leisten daran den Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 14 Abs. 9.

Art. 52 Versicherungstechnische Überprüfung und Einleitung von Sanierungsmassnahmen

Die Pensionskasse ist mindestens alle drei Jahre durch einen anerkannten Experten oder eine anerkannte Expertin für berufliche Vorsorge anhand einer nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens für die geschlossene Pensionskasse zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist auch vor grundlegenden Verordnungsrevisionen vorzunehmen.

Die Überprüfung soll Aufschluss geben, ob die Pensionskasse ihre künftigen Verpflichtungen erfüllen kann. Die technischen Grundlagen sind jeweils den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Zeigt sich in der Bilanz ein versicherungstechnischer Fehlbetrag, hat der Regierungsrat auf Antrag der Verwaltungskommission die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts einzuleiten. Dafür können sowohl die Beiträge erhöht als auch die anwartschaftlichen Leistungen herabgesetzt werden.

Die Überprüfung soll auch aufzeigen, ob die Bestimmungen bezüglich Leistungen und Finanzierung den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entsprechen.

Ferner soll die Überprüfung aufzeigen, ob Lohnentwicklung und Realzins (Zinsgutschriften auf den Altersguthaben abzüglich Teuerungsraten) in den letzen sechs Jahren im Rahmen der angenommenen Leistungsziele liegen.

(7.) 7. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 53 Kantonsrat

Der Kantonsrat nimmt Kenntnis von Jahresbericht und Jahresrechnung.

Art. 54 Regierungsrat

Der Regierungsrat bezeichnet die Arbeitgeber-Vertreter in der Verwaltungskommission.

Der Regierungsrat genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Er behandelt den Bericht der Kontrollstelle.

Der Regierungsrat bezeichnet die Kontrollstelle.

Der Regierungsrat kann versicherungstechnische Gutachten in Auftrag geben.

Auf Antrag der Verwaltungskommission entscheidet der Regierungsrat über den Anschluss anderer Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 2.

Auf Antrag der Verwaltungskommission wählt der Regierungsrat den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.

Art. 55 Organe

Die Organe der Pensionskasse sind

  1. die Verwaltungskommission,

  2. die Pensionskassenverwaltung,

  3. die Kontrollstelle.

Art. 56 Verwaltungskommission
a) Zusammensetzung

Die Verwaltungskommission besteht aus acht Mitgliedern.Sie setzt sich aus vier Versichertenvertretern und vier Arbeitgebervertretern zusammen.

Der Finanzdirektor oder die Finanzdirektorin gehört der Kommission als Arbeitgebervertreter von Amtes wegen an. Die übrigen Arbeitgebervertreter werden vom Regierungsrat bestimmt, wobei den Gemeinden (Volksschule) und den angeschlossenen Arbeitgebern ein Vorschlagsrecht für je einen Sitz zusteht. Das Vorschlagsrecht für die angeschlossenen Arbeitgeber setzt voraus, dass ihre versicherten Arbeitnehmenden mindestens einem Anteil am Gesamtbestand der Versicherten von 15 % entsprechen.

Die Versicherten wählen ihre Vertreter aus ihrer Mitte. Die Verwaltungskommission bildet vier Wahlkreise und erlässt ein Wahlreglement.

Art. 57 b) Konstituierung, Amtsdauer und Beschlussfassung

Der Finanzdirektor oder die Finanzdirektorin präsidiert die Verwaltungskommission. Das Vizepräsidium ist von einem Arbeitnehmervertreter zu besetzen. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Die Verwaltungskommission versammelt sich so oft, als es vom Präsidium oder Vizepräsidium als notwendig erachtet wird oder wenn sechs Kommissionsmitglieder es schriftlich verlangen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid wechselt jedes Amtsjahr zwischen Präsidium und Vizepräsidium. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.

Art. 58 c) Aufgaben

Die Verwaltungskommission leitet die Pensionskasse und behandelt alle Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind.

Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Antragstellung an den Regierungsrat für den Anschluss anderer Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 sowie für Verordnungsrevisionen;

  2. die Festsetzung des Satzes für die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Art. 29 Abs. 3, die Festsetzung des Satzes für den Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 14 Abs. 9 und die Bewilligung von Teuerungszulagen auf den Renten gemäss Art. 26 Abs. 1;

  3. die Bezeichnung des Experten oder der Expertin für die berufliche Vorsorge;

  4. die Einholung versicherungstechnischer Gutachten;

  5. die Anlage des Pensionskassenvermögens (Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung und Überwachung der Vermögensanlagen);

  6. die Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Pensionskassenverwaltung sowie Antragstellung an den Regierungsrat für die Wahl eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin;

  7. die Organisation der Wahl der Versichertenvertreter in die Verwaltungskommission;

  8. die Behandlung des Berichtes des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge;

  9. Erlass von Richtlinien über die Äufnung und Verwendung der Wertschwankungsreserven und der technischen Reserven;

  10. Prüfung und Antragstellung von Massnahmen, wenn der Realzins in den letzten zehn Jahren erheblich vom zu Grunde gelegten Leistungsziel abweicht.

Die Verwaltungskommission bezeichnet die Personen, welche die Pensionskasse durch ihre Unterschrift rechtsgültig vertreten.

Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet und Fachleute beigezogen werden, die nicht Mitglied der Verwaltungskommission sind.

Art. 59 Pensionskassenverwaltung

Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin steht der Pensionskassenverwaltung vor, welchem oder welcher auch die Rechnungsführung und das Sekretariat der Pensionskasse obliegt. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.

Die Pensionskassenverwaltung informiert die Versicherten periodisch durch Rundschreiben oder Orientierungsveranstaltungen.

Die Pensionskassenverwaltung nimmt alle die Pensionskasse betreffenden Fragen entgegen und beantwortet sie oder unterbreitet sie der Verwaltungskommission.

Art. 60 Kontrolle

Die Kontrollstelle prüft alljährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Pensionskasse und erstattet dem Regierungsrat schriftlich Bericht.

Art. 61 Schweigepflicht

Die Organe der Pensionskasse sind zur Verschwiegenheit über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und Rentner bzw. Rentnerinnen sowie deren Angehörigen verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Amte weiter.

(8.) 8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 62 Grundsatz

Alle am 31. Dezember 2007 der Pensionskasse angeschlossenen Versicherten, welche noch nicht im Rentenbezug stehen, werden auf den 1. Januar 2008 dem neuen Recht unterstellt. Renten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen begonnen haben, werden weiterhin in der bisherigen Höhe ausgerichtet. Für die Anwartschaften der Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen, die eine Rente nach bisherigem Recht beziehen, gelten ab Inkrafttreten ebenfalls die Bestimmungen der neuen Verordnung.

Art. 63 Weiterführung Altersguthaben Invalide, Besitzstand Invalidenrentenberechnung, Stichentscheid Präsidium Verwaltungskommission

Die gemäss Art. 33 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Juni 1999 im Rahmen der allgemeinen Entwicklung der versicherten Besoldungen der Aktivversicherten anzupassenden versicherten Besoldungen von Invaliden werden ab 1. Januar 2008 nicht mehr angepasst. Der Umwandlungssatz zur Berechnung der Invalidenrente ab Alter 63 für diese Invaliden beläuft sich weiterhin auf 6,8 %.

Im Versicherungsfall gilt bis 31. Dezember 2010 für die nach dieser Verordnung berechneten Invalidenrenten der frankenmässige Besitzstand auf den gemäss Art. 37 der Verordnung vom 21. Juni 1999 anwartschaftlich berechneten Invalidenrenten am 31. Dezember 2007. Der Besitzstand gilt sinngemäss für die in Prozenten der Invalidenrente festgesetzten Hinterlassenenrenten. Der Besitzstand erlöscht bei Besoldungsreduktion aus andern Gründen als Teilinvalidität, bei Vorbezügen für Wohneigentum oder Kapitalabtretungen bei Scheidung.

Im ersten Amtsjahr der Verwaltungskommission nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegt der Stichentscheid gemäss Art. 57 Abs. 4 beim Präsidium der Verwaltungskommission.

Art. 64 Teuerungszulagen an die Rentner und Rentnerinnen

Der nach den bisherigen Statuten zulasten der Pensionskasse ausgerichtete Teil der Teuerungszulagen wird unverändert von dieser getragen.

Die bis 31. Dezember 1993 bewilligten, bisher von den Arbeitgebern getragenen Teuerungszulagen werden in unveränderter Höhe weiterhin von diesen finanziert.

Art. 65 Umwandlungssätze für Alterspensionierungen der Jahrgänge 1943–1948

Die jährliche Altersrente für Versicherte mit den Jahrgängen 1943 – 1948 beträgt in Prozenten des im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens:

Jahrgang

60

61

62

63

64

65

1943

6.80

1944

6.80

6.80

1945

6.69

6.72

6.75

1946

6.52

6.58

6.64

6.70

1947

6.35

6.38

6.47

6.56

6.65

1948

6.08

6.15

6.24

6.36

6.48

6.60

(9.) 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 66 Lückenfüllung

In Fällen, für welche diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, trifft die Verwaltungskommission eine dem Sinn und Zweck der Pensionskasse entsprechende Regelung.

Art. 67 Änderungen der Verordnung

Vor Änderungen dieser Verordnung sind die Arbeitnehmenden anzuhören.

Art. 68 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Verwaltungskommission kann jeder oder jede Betroffene, der ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, innert 30 Tagen nach Zustellung bei der verfügenden Instanz Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten.

Gegen die Einspracheentscheide kann beim kantonalen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Art. 69 Teilliquidation

Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Verwaltungskommission ein Reglement für die Teilliquidation gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 70 Auflösung

Im Falle der Auflösung der Pensionskasse kann der Mitgliederbestand der Pensionskasse mit Aktiven und Passiven vertraglich auf eine andere Versicherungseinrichtung übertragen werden. Ein solcher Übergang ist für sämtliche Pensionskassenmitglieder verbindlich.

Erfolgt kein Übergang auf eine andere Versicherungseinrichtung, so wird die Pensionskasse liquidiert. Aus den vorhandenen Mitteln sind zunächst die Ansprüche der Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen durch Einkauf bei einer anderen Versicherungseinrichtung sicherzustellen. Die Ansprüche der Versicherten sind gestützt auf eine versicherungstechnische Begutachtung festzusetzen. Angeschlossene Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf Vermögenswerte, die vor ihrem Anschluss geschaffen wurden.

Art. 71 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem PG in Kraft.

Sie ersetzt die Verordnung vom 21. Juni 1999.

Lf. Nr. / Abl. 964