212.42
Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
545 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.42
Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 5. Dezember 19941)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh.,
gestützt auf Art. 397e des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2) und auf
Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung3),
verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung4).
Bei ihrer Anwendung ist die Persönlichkeit der Betroffenen zu achten und ein rascher Entscheid anzustreben.
Art. 2 Organe
Die Anordnung und Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht5), Sache der Vormundschaftsbehörde.
Der Gemeinderat kann die durch diese Verordnung dem Präsidium zugewiesenen Befugnisse einem anderen Mitglied der Vormundschaftsbehörde übertragen.
1) vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 23. Januar 1995 2) SR 210, im folgenden kurz: ZGB 3) bGS 111.1 4)
Art. 397a bis 397e ZGB
5) vgl. namentlich Art. 13 II. Ordentliches Verfahren
Art. 3 Einleitung der Untersuchung
Die Vormundschaftsbehörde leitet eine Untersuchung ein, sobald sie von einem Grund für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von
Art. 397a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1) erfährt.
Art. 4 Interessenwahrung
a) Grundsatz 1 Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens mit der Wahrung ihrer Interessen betrauen.
Macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch und ist sie zur Wahrung ihrer Interessen nicht selbst in der Lage, wird ihr ein Interessenvertreter oder eine Interessenvertreterin beigegeben.
Steht die Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit in Frage, so soll die Bestellung einer Interessenvertretung nur unterbleiben, wenn die betroffene Person ihre Interessen offensichtlich selbst wahren kann.
Art. 5 b) Bestellung durch die Behörde
Die behördliche Bezeichnung eines Interessenvertreters oder einer Interessenvertreterin erfolgt durch das Präsidium der Vormundschaftsbehörde.
Das Präsidium achtet namentlich darauf, dass die bezeichnete Person
im Vertrauen der betroffenen Person steht,
von den Behörden unabhängig ist und
zur Vertretung der Interessen befähigt scheint.
Wer die Vormundschaft führt, kann nur durch die betroffene Person, nicht aber durch die Behörde mit der Interessenvertretung betraut werden.
Art. 6 c) Rechtsstellung
Wer mit der Interessenvertretung betraut ist, unterstützt die betroffene Person im Verfahren bis zu ihrer Entlassung oder bis zum Widerruf des Auftrags.
1) Diese Bestimmung lautet: Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.
Zur Unterstützung der betroffenen Person gehört namentlich,
ihr die behördlichen Massnahmen zu erklären,
ihre Wünsche entgegenzunehmen und ihr bei der Formulierung und Weiterleitung ihrer Anliegen zu helfen,
sie im weiteren Verlauf des Verfahrens zu begleiten.
Der Interessenvertretung stehen zu diesem Zwecke die gleichen Verfahrensrechte zu wie der betroffenen Person.
Wer die Interessen der betroffenen Person wahrt, ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 7 Ermittlung des Sachverhaltes
Die Vormundschaftsbehörde trifft von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen.
Sie zieht gegebenenfalls Sachverständige bei; deren Beizug ist zwingend, wenn die Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit in Frage steht1).
Art. 8 Rechtliches Gehör
Der betroffenen Person werden die Gründe für die in Aussicht genommene Freiheitsentziehung durch das Präsidium der Vormundschaftsbehörde in mündlicher Verhandlung bekanntgegeben.
Über die Verhandlung wird Protokoll geführt.
Der betroffenen Person wird Akteneinsicht gewährt; die Einsicht kann nur aus wichtigen Interessen von Privatpersonen eingeschränkt werden2).
Die betroffene Person kann schriftlich oder zu Protokoll zum Ergebnis der Untersuchung Stellung nehmen.
Art. 9 Entscheid
Der Entscheid erfolgt schriftlich nach den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren3).
Er enthält insbesondere eine Belehrung über die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten und jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen.
1) 2) vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 3) vgl. Art. 11 f. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)
Art. 10 Rechtsschutz
a) Rechtsmittel 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides der Vormundschaftsbehörde beim Verwaltungsgericht gerichtliche Beurteilung verlangen.
Das Gerichtspräsidium prüft umgehend, ob die fürsorgerische Freiheitsentziehung für die Dauer des Verfahrens aufgeschoben werden kann, und teilt seinen Entscheid der betroffenen Person und der Vormundschaftsbehörde mit.
Art. 11 b) Entlassungsgesuch
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann, solange die Freiheitsentziehung andauert, bei der Vormundschaftsbehörde ein Entlassungsgesuch einreichen.
Die Vormundschaftsbehörde behandelt das Gesuch beförderlich.
Gegen ihren Entscheid ist das Rechtsmittel gemäss Artikel 10 gegeben.
Art. 12 c) periodische Überprüfung
Die Vormundschaftsbehörde überprüft wenigstens alljährlich von sich aus die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung.
III. Vorsorgliche Einweisung
Art. 13 Zuständigkeit
Neben der Vormundschaftsbehörde sind in dringenden Fällen zur vorsorglichen Einweisung einer Person zuständig:
das Präsidium der Vormundschaftsbehörde,
wer mit der Vormundschaft betraut ist,
Medizinalpersonen1).
Ein dringender Fall liegt nur vor, wenn die betroffene Person
sich selbst oder andere unmittelbar gefährdet oder
der umgehenden Behandlung einer psychischen Krankheit bedarf.
1) Gemäss Art. 2 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1) gelten in diesem Zusammenhang als Medizinalpersonen alle Ärzte und Ärztinnen, die das eidgenössische Diplom erworben haben oder vom Regierungsrat ausdrücklich gleichgestellt wurden.
Art. 14 Verfahren
a) Verfügung 1 Die vorsorgliche Einweisung wird schriftlich verfügt.
Die schriftliche Verfügung enthält:
den Namen und die Funktion der einweisenden Person,
die Personalien der betroffenen Person,
Angaben über die tatsächlichen Gründe der Einweisung,
den Rechtsgrund der Einweisung1),
den Ort der Einweisung,
den Hinweis auf die Möglichkeit der richterlichen Überprüfung,
Datum und Unterschrift.
Kann die einweisende Person ihre Verfügung nicht vor der tatsächlichen Einweisung schriftlich abfassen, so holt sie dies unverzüglich nach.
Art. 15 b) Eröffnung
Die schriftliche Verfügung wird unverzüglich der betroffenen Person eröffnet.
Weitere Ausfertigungen der Verfügung gehen an
das Präsidium der Vormundschaftsbehörde,
die Verantwortlichen am Einweisungsort,
die Person, welche die Interessen der betroffenen Person wahrt.
Im gemeinsamen Haushalt lebende Personen werden schriftlich oder mündlich über die Einweisung orientiert.
Art. 16 Rechtsschutz
a) Interessenwahrung 1 Das Präsidium der Vormundschaftsbehörde sorgt für die Interessenvertretung der eingewiesenen Person. 2
Artikel 4 bis 6 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 17 b) Rechtsmittel
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann, solange die vorsorgliche Einweisung andauert, das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts anrufen.
1) Dieses lädt das Präsidium der Vormundschaftsbehörde zur Einreichung der Akten und zur Stellungnahme ein und hört die betroffene Person an.
Es entscheidet unverzüglich, spätestens jedoch innert fünf Arbeitstagen, über die Berechtigung einer vorsorglichen Einweisung1).
Art. 18 c) Befristung
Die vorsorgliche Einweisung ist auf vier Wochen befristet.
Sie fällt nach vierzehn Tagen dahin, wenn das Präsidium der Vormundschaftsbehörde sie nicht nach Anhörung der betroffenen Person bestätigt.
Die Vormundschaftsbehörde kann ausnahmsweise, namentlich wenn wichtige Unterlagen nicht fristgemäss beigebracht werden können, die vorsorgliche Einweisung auf höchstens zwei Monate verlängern.
Art. 19 Entlassung
Die vorsorgliche Einweisung wird aufgehoben, sobald der Zustand der betroffenen Person es erlaubt.
Über die Entlassung entscheidet das Präsidium der Vormundschaftsbehörde; ist eine Einweisung noch nicht durch das Präsidium bestätigt worden, sind die Verantwortlichen am Einweisungsort zur selbständigen Entlassung befugt.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 20 Verfahrenskosten
Das Verfahren vor den Vormundschafts- und Gerichtsbehörden ist kostenlos.
Bei mutwilliger Prozessführung können Kosten auferlegt werden; die Vormundschaftsbehörde erhebt in diesem Fall eine Gebühr von Fr. 50.– bis 1000.–2).
Art. 21 Entschädigungen
Die Auslagen und ein allfälliges Entgelt für die behördlich bestellte Interessenvertretung gehen zulasten der Vormundschaftsbehörde.
1) 2) vgl. Art. 10 des Gebührentarifs für die Gemeinden (bGS 153.2) Sie können der betroffenen Person auferlegt werden, wenn diese in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Der Vormundschaftsbehörde steht im gerichtlichen Verfahren keine Entschädigung zu; vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 2.
Art. 22 Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes1).
V. Schlussbestimmung
Art. 23
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 23. Februar 1981 zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung2) aufgehoben.
Vorsorgliche Einweisungen nach bisherigem Recht bleiben bis spätestens 31. Juli 1995 rechtswirksam3).
Jede vor dem 1. Januar 1995 angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung ist bis zum 31. Dezember 1995 auf ihre Voraussetzungen zu überprüfen4).
1) bGS 143.5 2) 3) vgl. Art. 16 4) vgl. Art. 11 7