213.321.2
Gebührentarif für die amtliche Vermessung
vom 26.05.1998 (Stand 01.07.1998)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1997 über die amtliche Vermessung,
verordnet:
(1.) I. Bezug der Daten in numerischer Form
Art. 1 Investitionsgebühr
Die Gebühr an die Investitionskosten beträgt für den
a) Grunddatensatz: (alle Ebenen der amtlichen Vermessung)
1. Baugebiet: Fr. 85.– /ha bezogene Gebietsfläche
2. voralpine Hügelzone (ohne Baugebiet): Fr. 30.– /ha bezogene Gebietsfläche
3. Berggebiet 1 + 2 (ohne Baugebiet): Fr. 10.– /ha bezogene Gebietsfläche
4. Alpgebiet: Fr. –.50/ha bezogene Gebietsfläche
b) darstellungsorientierten Grunddatensatz: (Ebenen zusammengefasst) z.B. Werkplan-Basisdatensatz: 50 % der Investitionskostengebühr für den Grunddatensatz
c) generalisierten Plandatensatz: z.B. Übersichtsplandatensatz: 20 % der Investitionskostengebühr für den Grunddatensatz
Werden anstelle des ganzen Grunddatensatzes nur Teile bezogen, wird die Gebühr an die Investitionskostenrechnung herabgesetzt. Sie beträgt für
Fixpunkte 20 Prozent
Liegenschaften einschliesslich Nomenklatur 30 Prozent
Gebäude 20 Prozent
Bodenbedeckung (ohne Gebäude) einschliesslich Einzelobjekte/ Linienelemente und Rohrleitungen 20 Prozent
Höhen 10 Prozent
Beim Bezug einzelner Informationsebenen oder von Teilen davon wird ein Investitionskostenanteil von mindestens 20 Prozent verrechnet.
Art. 2 Betriebskostengebühr
Die Gebühr an die Betriebskosten beträgt für den ganzen Datensatz oder für Teile davon pro Jahr:
a) Grunddatensatz und darstellungsorientierter Grunddatensatz:
1. Baugebiet: Fr. 5.– /ha bezogene Gebietsfläche
2. voralpine Hügelzone (ohne Baugebiet): Fr. –.50/ha bezogene Gebietsfläche
3. Berggebiet 1 + 2 (ohne Baugebiet): Fr. –.50/ha bezogene Gebietsfläche
4. Alpgebiet: Fr. –.10/ha bezogene Gebietsfläche
b) generalisierter Plandatensatz (z.B. Übersichtsplan): 50% der Betriebskostengebühr für den Grunddatensatz
Bei gelegentlicher Benützung wird die Gebühr für ein Jahr bezahlt.
Art. 3 Einzelpunkte
Für den Bezug von Daten einzelner Punkte (Fixpunkte, Grenzpunkte) ist folgende Gebühr zu entrichten:
pro Punkt (Koordinatenpaar mit oder ohne Höhe) bis zu 100 Punkten: Fr. 2.–
Art. 4 Mindestgebühr
Für den Bezug numerischer Datensätze beträgt die Mindestgebühr an die Investitions- und an die Betriebskosten zusammen Fr. 50.–.
Für den Bezug einzelner Punkte wird eine Gebühr unter Fr. 10.– nicht in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind die Bearbeitungskosten.
(2.) II. Bezug der Daten in grafischen Formen oder im Rasterformat
Art. 5 Grafische Formen oder Rasterformat
Für den Bezug von Auszügen in grafischer Form oder im Rasterformat sind als Investitions- und Betriebskostengebühr Fr. 1.50/dm² nutzbare Planfläche zu entrichten.
Für Planauszüge ist eine minimale Gebühr von Fr. 20.– zu entrichten.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 6 Härtefälle
Das Departement Bau und Umwelt kann die Gebühren in Härtefällen angemessen reduzieren.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 668