341.3
Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
vom 28.08.2007 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 und auf Art. 256 Abs. 1 und 266 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess,
verordnet:
Art. 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen unter Vorbehalt der Bestimmungen des eidgenössischen Rechts sowie des übergeordneten kantonalen Rechts
Art.
2 Zuständigkeit
a) Departement
Der Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen an erwachsenen Personen steht unter der Aufsicht des Departements Sicherheit und Justiz.
Es entscheidet über:
Gesuche um Verschiebung oder Unterbrechung des Vollzuges von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen;
die bedingte Entlassung;
…
Vollzugsfragen betreffend gemeingefährliche Personen unter Beizug der Fachkommission gemäss der Richtlinie vom 27. Oktober 2006 für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen;
den Erlass oder Teilerlass von Vollzugskosten und Gebühren;
Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde.
Art. 3 b) Justizsekretariat
Das Justizsekretariat ist Vollzugsbehörde im Sinne des Gesetzes.
Die Vollzugsbehörde ist grundsätzlich zuständig für die Durchführung der im Kanton ausgefällten strafrechtlichen Sanktionen und für die Vollzugsplanung unter Einbezug der zuständigen Vollzugseinrichtung bzw. der Fachkommission gemäss der Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
Die Vollzugsbehörde entscheidet namentlich über:
den Vollzugszeitpunkt strafrechtlicher Sanktionen;
die Vollzugseinrichtung oder die Massnahmeinstitution;
die Rahmenbedingungen zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft, des Arbeits- und Wohnexternats sowie des tageweisen Vollzugs;
die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen während der Probezeit.
Die Vollzugsbehörde überwacht die ambulanten Massnahmen sowie die richterlichen Weisungen. Bei Bedarf macht sie der zuständigen Gerichtsinstanz Meldung.
Art. 4 c) Gerichtskasse
Die Gerichtskasse ist zuständig für:
die Einziehung von Geldstrafen nach Art. 35 StGB und von Bussen nach Art. 106 StGB;
die Mahnung und Einleitung des Betreibungsverfahrens bei Nichtbezahlung der Geldstrafe oder Busse, falls Aussicht auf Erfolg besteht;
die Veranlassung einer polizeilichen Befragung zum Grund des Zahlungsausstandes bei erfolgloser Betreibung oder Uneinbringlichkeit;
die Mitteilung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder der Busse an die Vollzugsbehörde.
Art. 5 d) Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden teilen der Vollzugsbehörde die ausgefällten und in Rechtskraft erwachsenen strafrechtlichen Sanktionen mit.
Sie erstatten der Vollzugsbehörde sofort Mitteilung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Gutachten, Gefährlichkeitsbeurteilung etc.), wenn bei einer Straftäterin oder einem Straftäter Gemeingefährlichkeit im Sinne von Art. 75a StGB vorliegt oder Anhaltspunkte dafür bestehen.
Ersucht eine beschuldigte oder verurteilte Person um vorzeitigen Strafantritt, ist der Vollzugsbehörde ein entsprechender Antrag mit den erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten.
Bei Versetzung der beschuldigten oder verurteilten Person in Sicherheitshaft informieren Gerichte und Strafverfolgungsbehörden die Vollzugsbehörde unverzüglich.
Art. 6 Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter
Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern im Sinne von Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt unter Beizug der Fachkommission gemäss der Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass die Straftäterin oder der Straftäter flieht und eine weitere Straftat begeht, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt wird.
Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden nur gewährt, wenn die Beurteilung durch die Vollzugsbehörde unter Einbezug der Fachkommission ergibt, dass
keine Gemeingefährlichkeit mehr besteht oder
Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.
Art. 7 Gemeinnützige Arbeit
Für die Ausgestaltung des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit ist die entsprechende Verordnung massgebend.
Art.
8 Vollzugsformen
a) Halbgefangenschaft
Für die Ausgestaltung des Vollzugs der Halbgefangenschaft ist die entsprechende Verordnung massgebend.
Art. 9 b) Arbeits- und Wohnexternat
Die Freiheitsstrafe wird nach Art. 77a StGB in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die verurteilte Person einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht.
Bewährt sich die verurteilte Person im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats.
Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und Wohnexternats sowie die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber gelten die Richtlinien vom 7. April 2006 der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
Art. 10 c) Tageweiser Vollzug
Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden.
Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage der oder des Gefangenen fallen. Der zulässige Zeitrahmen für die Vollziehung der ganzen Strafe beträgt drei Monate.
Der tageweise Vollzug setzt voraus, dass die verurteilte Person bei ununterbrochenem Vollzug einen unverhältnismässigen Nachteil erleiden müsste, insbesondere seine Arbeits- oder Lehrstelle verlieren würde.
Wer eine Freiheitsstrafe im tageweisen Vollzug verbüsst, erhält weder Urlaub noch Ausgang.
Art. 11 Abbruch
Die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft, des Arbeits- und Wohnexternates sowie des tageweisen Vollzugs werden abgebrochen und im Regime des Normalvollzugs weitergeführt, wenn
die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen,
die verurteilte Person die Vergünstigung missbraucht, namentlich indem sie die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen verletzt, oder
die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet.
Die verurteilte Person ist vor dem Entscheid anzuhören.
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 12 Vollzugskosten und Auslagen
Die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung werden vom einweisenden Kanton dem vollziehenden Kanton vergütet.
Der einweisende Kanton kann Rückgriff nehmen auf weitere Zahlungspflichtige.
Art. 13 Kostenbeteiligung
Die eingewiesene Person beteiligt sich an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeits- und Wohnexternats sowie des tageweisen Vollzugs.
Die eingewiesene Person übernimmt die Kosten für ihre persönlichen Anschaffungen und Ausgaben sowie die Kosten für die Sozialversicherungen und Weiterbildungen.
In Härtefällen kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
Art. 14 Rekurs
Verfügungen der Vollzugsbehörde können innert 20 Tagen mit Rekurs an das Departement weitergezogen werden.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts / Inkrafttreten
Die Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 19. Februar 1991 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 990