341.5
Verordnung über den Vollzug der Halbgefangenschaft
vom 23.01.2007 (Stand 01.02.2007)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 sowie die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 für den Vollzug von Halbgefangenschaft,
verordnet:
Art. 1 Grundsätze
Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr werden in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht.
Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in Form der Halbgefangenschaft vollzogen.
Die verurteilte Person setzt dabei ihre Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Vollzug der Bestimmungen über die Halbgefangenschaft obliegt dem Justizsekretariat.
Art. 3 Voraussetzungen
Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr werden in Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn:
keine Fluchtgefahr besteht;
keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;
die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat;
die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme und Eingliederungsmassnahmen sind gleichgestellt;
die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält.
Für die Zulassung ist die Dauer der vom Gericht ausgesprochenen Gesamtstrafe bzw. bei teilbedingten Strafen der zu vollziehende Teil massgebend. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die im vorzeitigen Strafvollzug oder wegen Anrechnung von Massnahmenvollzug erstandene Strafzeit werden nicht abgezogen; vorbehalten bleiben Reststrafen von weniger als sechs Monaten. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet.
Art. 4 Gesuch
Die verurteilte Person hat innert der von der Vollzugsbehörde gesetzten Frist ein Gesuch um Bewilligung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft sowie eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, einen Ausweis für die selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildungsbescheinigung einzureichen.
Die eingereichten Unterlagen müssen von der zuständigen Person der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bzw. der Ausbildungsstätte unterschrieben sein und Angaben über die Arbeits- bzw. Unterrichtszeiten enthalten.
Verurteilte Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit oder eigener Firma haben eine Bestätigung der Registrierung ihrer Firma in der kantonalen Ausgleichskasse, eine Bestätigung der Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse nach Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) oder einen amtlich beglaubigten Handelsregisterauszug einzureichen.
Art. 5 Bewilligung
Die Vollzugsbehörde entscheidet über das Gesuch und erlässt eine Vollzugsbewilligung. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Die Bewilligung enthält die massgebenden Vollzugsdaten und die Adresse der Arbeitgeberfirma bzw. der Ausbildungsstätte oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit Angaben zur Erwerbstätigkeit. Die Vollzugsbehörde nimmt auf den Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsort angemessen Rücksicht.
Art. 6 Kostgeld
Die verurteilte Person entrichtet während der Dauer des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft ein Kostgeld und stellt dieses mit regelmässigen Barvorschüssen sicher.
Die Höhe des Kostgeldes wird durch die Ostschweizer Strafvollzugskommission festgelegt, die Höhe der Bargeldvorschüsse durch die Vollzugsbehörde.
Die Vollzugsbehörde kann das Kostgeld ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist.
Art. 7 Vollzugseinrichtung
Die Halbgefangenschaft wird in der Regel in der Strafanstalt Gmünden, Niederteufen, oder in einer von der Ostschweizer Strafvollzugskommission anerkannten Einrichtung vollzogen.
Die Vollzugseinrichtung bietet Gewähr, dass die verurteilte Person während der Vollzugsdauer die notwendige Betreuung erhält.
Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.
Im Übrigen richtet sich der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft nach der Hausordnung der Vollzugseinrichtung.
Art. 8 Abbruch
Der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft wird abgebrochen, wenn die verurteilte Person:
die Voraussetzungen von Art. 3 dieser Verordnung bei Strafantritt oder während des Strafvollzuges nicht oder nicht mehr erfüllt;
die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu anderen als den in der Bewilligung festgehaltenen Zwecken missbraucht;
unentschuldigt nicht oder trotz Ermahnung verspätet erscheint;
unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einrückt oder Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt;
Drogen, Alkohol oder andere unerlaubte Gegenstände für sich oder Dritte in die Vollzugseinrichtung einschmuggelt, kauft, verkauft oder umsetzt;
Medikamente einnimmt, deren Einnahme nicht ausdrücklich ärztlich verordnet worden ist;
freiwillig auf die Weiterführung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft verzichtet;
die Arbeitsstelle bzw. den Ausbildungsplatz verliert oder die selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen kann;
die Leistung des Barvorschusses oder die Bezahlung des Kostgeldes verweigert.
Bei leichtem Verschulden kann von einem Widerruf der Bewilligung Umgang genommen und durch die Vollzugseinrichtung nach Rücksprache mit der zuständigen Vollzugsbehörde eine Ermahnung oder allenfalls eine Disziplinierung vorgenommen werden.
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft unterbrochen und im Falle einer Verurteilung abgebrochen werden.
Nach einem Abbruch ist die verbliebene Reststrafe im Normalvollzug zu verbüssen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts/Inkraftsetzung
Dieser Verordnung widersprechende Bestimmungen werden aufgehoben.
Die Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 976