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Verordnung über die kantonale Militärverwaltung

512.111 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ar/bgs/512-111/de/verordnung-uber-die-kantonale-militarverwaltung

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Appenzell Ausserrhoden Laws
Source

512.111

Verordnung über die kantonale Militärverwaltung

vom 01.12.2009 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 118 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und Militärverwaltung1,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] Militärgesetz (MG; SR 510.10)

Art. 1 Zuständiges Departement

Die kantonale Militärverwaltung steht unter der Aufsicht des Departementes Inneres und Sicherheit.

Art. 2 Kreiskommando

Das Kreiskommando ist Teil des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz. Der Regierungsrat wählt die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.

Das Kreiskommando vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Militärwesen, soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

Dem Kreiskommando obliegt insbesondere:

  1. die allgemeine Auskunftserteilung an Wehrpflichtige;

  2. die Erfassung der Wehrpflichtigen des Kantons;

  3. die kantonale Stammkontrollführung und die Sektionskontrolle;

  4. die Durchführung von Orientierungstagen;

  5. der Erlass der Rekrutierungsaufgebote;

  6. die Behandlung von Dienstverschiebungsgesuchen;

  7. die Organisation der Entlassung aus der Militärdienstpflicht;

  8. der Vollzug ausserdienstlicher Disziplinarstrafen;

  9. die Administration des ausserdienstlichen Schiesswesens inklusive der Schiesspflichtkontrolle.

Art. 3 Gemeinden

Die Gemeinden stellen dem Kreiskommando die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.

Art. 4 Kantonale Schiesskommission

Die kantonale Schiesskommission unterstützt das Kreiskommando beim Vollzug des ausserdienstlichen Schiesswesens. Das Departement wählt die Mitglieder der Kommission.

Art. 5 Disziplinarbeschwerden

Vom Kreiskommando erlassene Verfügungen in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde beim Departement angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 206 ff. des Militärstrafgesetzes2.

Footnotes

  1. [2] MStG (SR 321.0)

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2009 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1135