621.11.3
Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
vom 07.11.2017 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995
verordnet:
Art. 1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Lf. Nr. / Abl. 1347 / 2017, S. 1405