626.31
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
vom 11.12.1967 (Stand 11.12.1967)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967 über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (pauschale Steueranrechnung) und Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung,
verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
Art. 2 Barrückerstattung und Verrechnung
Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten in bar zurückerstattet. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kantonale Steuerverwaltung die Verrechnung mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern anordnen.
Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
Soweit nach Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatteten Betrag der Steueranrechnung alljährlich Mitte Dezember ab.
Art. 4 Organisation und Verfahren
Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung vom 20. März 1967 über die Verrechnungssteuer (VStG) für den Kanton Appenzell A.Rh. Anwendung.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. aGS IV/479